(7), und er verletzt die Übereinstimmung, deren Gegenteil ausdrücklich verboten wurde. Dieser Grundsatz wurde bei Tötungen nur deshalb durchbrochen, um von der gemeinsamen Tat abzuschrecken, durch die meistens getötet wird. In allen anderen Fällen muss man beim Grundsatz des Verbots bleiben, auch weil die Tötung edler ist als ein Gliedmaß, und aus der Bewahrung jener durch die Zuziehung der Gruppe für einen Einzelnen nicht zwingend die Bewahrung von Gliedmaßen durch dieselbe Maßnahme folgt. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was überliefert wurde: Zwei Zeugen sagten bei Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – gegen einen Mann wegen Diebstahls aus, woraufhin er dessen Hand abtrennen ließ. Dann kamen sie mit einem anderen und sagten (8): Dieser ist der Dieb, und wir haben uns beim Ersten geirrt. Er wies ihre Zeugenaussage gegen den Zweiten zurück und verpflichtete sie zur Zahlung des Blutgeldes für die Hand (9) des Ersten und sagte: Wüsste ich, dass ihr absichtlich gehandelt hättet, hätte ich eure Hände abtrennen lassen (10). Er teilte damit mit, dass die Vergeltung auf jedem von ihnen lastete, wenn sie absichtlich eine einzige Hand abgetrennt hätten (11). Dies ist eine der Arten der Vergeltung, also wird die Gruppe für den Einzelnen belangt, wie bei Tötungen. Was die Voraussetzung der Gleichheit betrifft, so gilt das Gleiche bei Tötungen, denn wir berücksichtigen die Gleichheit dort ebenfalls; wir nehmen also keinen Muslim für einen Ungläubigen und keinen Freien für einen Sklaven. Dass wir hingegen die gesunden Gliedmaßen für abgetrennte Gliedmaßen nehmen, liegt daran, dass das Gliedmaß nicht Teil der Tötung (des Lebens) ist, für die die Vergeltung vollzogen wird, sondern nur als Folge verloren geht. Deshalb ist deren Blutgeld (13) gleich, im Gegensatz zur unvollständigen oder gelähmten Hand im Vergleich zur gesunden, denn deren Blutgeld (13) ist unterschiedlich. Was die Voraussetzung der Gleichheit bei der Handlung betrifft, so wurde diese bei der Hand deshalb berücksichtigt, weil ihre Betätigung durch Abtrennen möglich ist. Wenn also jeder von ihnen (14) von einer Seite abtrennt, war die Handlung eines jeden von ihnen unterscheidbar von der Handlung des anderen, sodass für einen Menschen nicht das Abtrennen eines Bereichs verpflichtend ist, dessen Gleiches er nicht abgetrennt hat. Was das Leben (Nafs) betrifft, so ist es durch die Tat nicht direkt (in Teilen) zu bearbeiten; ihre Handlungen beziehen sich vielmehr auf den Körper, der Schmerz ihrer Handlung führt zu ihm, bis er (der Körper) stirbt, und der Schmerz der Handlung des einen unterscheidet sich nicht vom Schmerz der Handlung des anderen. Sie sind also wie zwei, die an derselben Stelle abtrennen,
(7) In B: "'ilmuhu" (sein Wissen). (8) In M: "faqala" (er sagte). (9) Fehlt in: M. (10) Seine Dokumentation wurde bereits auf Seite 456 erwähnt. (11) Fehlt in: al-Asl (Originalmanuskript), B. (12) Fehlt in: B. (13) In B: "diyatuhuma" (ihr beider Blutgeld). (14) In M: "minha" (von ihr).