Deshalb (15) wird von einem Gliedmaß nur in jenem Gelenk Genugtuung verlangt, von dem der Täter es abgetrennt hat, und es ist nicht zulässig, darüber hinauszugehen. Beim Leben (Nafs) hingegen, wenn er ihn durch eine Wunde am Bauch, an der Seite oder Ähnlichem tötet, erfolgt die Genugtuung durch den Hals und nicht an der Stelle, an der das Vergehen stattfand. Wenn dies feststeht, so ist die Vergeltung (Qisas) gegen diejenigen, die gemeinsam ein Gliedmaß verletzen, nur dann verpflichtend, wenn sie so zusammenwirken, dass die Handlung des einen nicht von der Handlung des anderen unterscheidbar ist: Entweder dadurch, dass sie gegen jemanden aussagen, was dessen Abtrennung zur Folge hat, und er daraufhin abgetrennt wird, sie aber später ihre Aussage widerrufen; oder sie jemanden dazu zwingen, ein Gliedmaß abzutrennen, wodurch das Abtrennen sowohl für den Zwingenden als auch für den Gezwungenen verpflichtend wird; oder sie einen Felsen auf das Gliedmaß eines Menschen werfen, sodass es abgetrennt wird; oder sie mit einem einzigen Schlag eine Hand abtrennen oder ein Auge ausstechen; oder sie ein Eisen auf ein Gelenk legen und sich alle gemeinsam darauf stützen; oder sie daran ziehen, bis es sich ablöst. Wenn jedoch jeder von ihnen von einer Seite abtrennt, oder einer von ihnen einen Teil des Gelenks abtrennt und ein anderer es vollendet, oder jeder einen Schlag ausführt, oder sie eine Säge auf sein Gelenk setzen und dann jeder einmal (16) daran zieht, bis die Hand abgetrennt ist, so gibt es keine Vergeltung; denn jeder von ihnen (17) hat die Hand nicht allein abgetrennt und war an deren vollständiger Abtrennung nicht beteiligt. Wenn allerdings die Handlung (18) eines jeden von ihnen für sich genommen eine Vergeltung zulassen würde, so wird diese an ihm vollzogen. Dies ist die Lehre von al-Schafi'i.
1430 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Vater und ein anderer vorsätzlich töten, wird derjenige getötet, der nicht der Vater ist.)
Dies vertraten auch Malik, al-Schafi'i und Abu Thawr. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, nach der für keinen der beiden Vergeltung geübt wird. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab al-Ra'y); denn es handelt sich um eine Tötung, die sich aus einer verpflichtenden und einer nicht verpflichtenden Komponente zusammensetzt, weshalb sie keine Vergeltung nach sich zieht, wie bei der Tötung durch einen Vorsätzlichen und einen Fahrlässigen, oder durch einen Minderjährigen und einen Volljährigen, oder durch einen Geistesgestörten und einen geistig Gesunden. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass er (der Partner) sich an einer vorsätzlichen, feindseligen Tötung gemeinsam mit jemandem beteiligte, der bei einer alleinigen Tat durch ihn (den Partner) mit dem Tode bestraft würde, weshalb gegen ihn die Vergeltung verpflichtend wurde.
(15) In B: "wa-kadhali" (und ebenso). (16) In B findet sich der Zusatz: "marra" (einmal). (17) In B: "minha" (von ihr). (18) Im Original und in M: "qatlu" (Tötung). (1) Im Original und in M: "fiman" (in dem, der...).
ولذلك (١٥) لا يُسْتَوْفَى من الطَّرَفِ إلَّا في المَفْصِلِ الذي قَطَعَ الجانِي منه، ولا يجوزُ تَجاوُزُه، وفي النَّفْسِ لو قَتَلَه بجُرْحٍ في بَطْنِه أو جَنْبِه أو غيرِ ذلك، كان الاسْتِيفاءُ من العُنُقِ دون المَحَلِّ الذي وقَعَتِ الجِنايةُ فيه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّما يَجِبُ القِصاصُ على المُشْتركينَ في الطَّرَفِ، إذا اشترَكُوا فيه على وَجْهٍ لا يتَمَيَّزُ فِعْلُ أحَدِهم عن فِعْلِ الآخَرِ؛ إمَّا بأن يشْهدُوا عليه بما يُوجِبُ قَطْعَه، فيُقْطَعُ، ثم يَرْجِعُونَ عن الشَّهادةِ، أو يُكْرِهُوا إنسانًا على قَطْعِ طَرَفٍ، فيَجِبُ قَطْعُ المُكْرِهِينَ كلِّهم والمُكْرَه، أو يُلْقُوا صَخْرةً على طَرَفِ إنسانٍ، فيَقْطَعه، أو يَقْطَعُوا يَدًا، أو يَقْلَعُوا عَينًا، بضَرْبةٍ واحدةٍ، أو يَضَعُوا حَدِيدةً على مَفْصِلٍ، ويتَحامَلُوا عليها جميعًا، أو يَمُدُّوهَا، فتَبِينُ، فإن قَطَعَ كلُّ واحدٍ منهم من جانبٍ، أو قَطَعَ أحدُهم بعضَ المَفْصِلِ، وأتَمَّه غيرُه، أو ضَرَبَ كلُّ واحدٍ ضَرْبةً، أو وَضَعُوا مِنْشارًا على مَفْصِلِه، ثم مَدَّه كلُّ واحدٍ إليه مَرَّةً (١٦) حتى بانَتِ الْيَدُ، فلا قِصاصَ فيه؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم (١٧) لم يَقْطَع اليَدَ، ولم يُشارِكْ في قَطْعِ جَمِيعِها، وإن كان فِعْلُ (١٨) واحدٍ منهم يُمْكِنُ الاقْتِصاصُ بمُفْرَدِه، اقْتُصَّ منه. وهذا مذهبُ الشافِعيِّ.
١٤٣٠ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَتَلَ الْأَبُ وغَيْرُهُ عَمْدًا، قُتِلَ مَنْ سِوَى الْأَبِ)
وبهذا قال مالكٌ، والشافعيُّ، وأبو ثَوْرٍ. وعن أحمدَ، رِوايةٌ أُخْرَى، لا قِصاصَ على واحدٍ منهما. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْيِ؛ لأنَّه قَتْلٌ تَرَكَّبَ من مُوجِبٍ وغيرِ مُوجِبٍ، فلم يُوجِبْ، كقَتْلِ العامِدِ والخاطىءِ، والصَّبِيِّ والبالغِ، والمَجْنُونِ والعاقِلِ. ولَنا، أنَّه شارَكَ في القَتْلِ العَمْدِ العُدْوانِ مَن (١) يُقْتَلُ به لو انْفَرَدَ بقَتْلِه، فوَجَبَ عليه القِصاصُ،
(١٥) في ب: "وكذلك".(١٦) في ب زيادة: "مرة".(١٧) في ب: "منها".(١٨) في الأصل، م: "قتل".(١) في الأصل، م: "فيمن".