Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1434 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn zwei ihn töten, einer davon irrtümlich und der andere vorsätzlich, so gibt es für keinen von beiden Vergeltung (Qiṣāṣ); der Vorsätzliche schuldet die Hälfte des Blutgeldes (Diya) aus seinem Vermögen, der Stamm des Irrtümlichen die andere Hälfte, und er [der Vorsätzliche] muss aus seinem Vermögen einen gläubigen Sklaven freikaufen) · ShamelaTranslate