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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 5021434 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn zwei ihn töten, einer davon irrtümlich und der andere vorsätzlich, so gibt es für keinen von beiden Vergeltung (Qiṣāṣ); der Vorsätzliche schuldet die Hälfte des Blutgeldes (Diya) aus seinem Vermögen, der Stamm des Irrtümlichen die andere Hälfte, und er [der Vorsätzliche] muss aus seinem Vermögen einen gläubigen Sklaven freikaufen)

Übersetzung · DE

Ebenso wenig wird die linke Hand für die rechte genommen. Unser Argument ist: Wer bei der Tötung einer Person vergeltungsberechtigt ist, der ist es auch bei Verletzungen, wie bei zwei Freien. Was sie angeführt haben, entkräftet sich durch die Vergeltung bei der Tötung einer Person, denn die Ebenbürtigkeit wird dort berücksichtigt, wie der Beweis zeigt, dass ein Muslim nicht für einen Musta'man [einen Schutzbefohlenen] getötet wird. Zudem ist es daraus zwingend abzuleiten, dass der Minderwertige für den Vollständigen genommen werden muss, da die Gleichartigkeit gegeben und sogar noch gesteigert ist. Daher ist es verpflichtend, ihn für ihn zu nehmen, wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, so wie ein Fingerglied-Minderwertiger für einen Vollständigen genommen wird. Was nun die linke und die rechte Hand betrifft, so verlaufen sie nach dem gleichen Prinzip wie die zwei Personen, aufgrund der Verschiedenheit ihrer Orte; daher ist ihr Ersatz gleichwertig, woraus zu schließen ist, dass sie rechtlich nicht als minderwertig gegenüber der anderen gelten und auch nicht die Begründung für das Urteil [die 'illa] darin liegt.

1434 - Fragestellung; Er sagte: (Wenn beide ihn töten und einer von ihnen handelt aus Versehen, der andere vorsätzlich, so gibt es für keinen von beiden die Vergeltung [Qisas]. Auf dem Vorsätzlichen lastet die Hälfte des Blutgeldes aus seinem Vermögen, auf der Verwandtschaft ['Aqila] des Fahrlässigen lastet die andere Hälfte, und ihn trifft die Verpflichtung zur Befreiung eines gläubigen Sklaven aus seinem Vermögen.)

Was nun den Fahrlässigen betrifft, so trifft ihn keine Vergeltung aufgrund des Buches, der Sunna und des Konsenses. Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Gottes des Erhabenen: {Es steht einem Gläubigen nicht zu, einen Gläubigen zu töten, es sei denn aus Versehen. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Sklaven befreien und ein Blutgeld aushändigen, das seinen Angehörigen übergeben wird}. Und Gottes Wort: {Und es ist keine Sünde für euch bei dem, worin ihr euch geirrt habt}. Was die Sunna betrifft, so ist es das Wort des Propheten - Gott segne ihn und gebe ihm Frieden -: "Meiner Gemeinschaft wurde das Versehen und das Vergessen vergeben." Die Gelehrten sind sich einig, dass ihn keine Vergeltung trifft. Was seinen Komplizen angeht, so sehen die meisten Gelehrten für ihn keine Vergeltung vor. Dies ist die Lehrmeinung von al-Nakha'i, al-Shafi'i und den Leuten des Verstandes [Ashab al-Ra'y]. Es wurde von Ahmad überliefert, dass ihn...

Anmerkungen

(4) Weggelassen aus B. (5) In B zusätzlich: "zwischen beiden". (6) In M: "Nafs" (Person/Seele). (7) In B: "in ihr". (1) Sure al-Nisa' 92. (2) Sure al-Ahzab 5. (3) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 1/146 dargelegt.

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