Die Vergeltung. Dies wurde [von Malik] überliefert; denn er hat sich vorsätzlich und ungerechtfertigt an der Tötung beteiligt, weshalb die Vergeltung für ihn verpflichtend wurde, wie beim Komplizen des vorsätzlich Handelnden. Zudem ist er für seine eigene Handlung zur Rechenschaft zu ziehen, und seine Handlung war vorsätzlich und ungerechtfertigt, wofür es keine Entschuldigung gibt. Unser Argument ist, dass es sich um eine Tötung handelt, die nicht zweifelsfrei als vorsätzlich einzustufen ist, daher führt sie nicht zur Vergeltung, vergleichbar mit einer quasi-vorsätzlichen Tötung oder dem Fall, in dem eine Person jemanden durch zwei Wunden tötet, eine vorsätzlich und eine versehentlich. Zudem ist jeder der beiden Komplizen sowohl unmittelbar handelnd als auch ursächlich beteiligt. Wenn beide vorsätzlich handeln, ist jeder von ihnen ursächlich für eine Handlung, die die Vergeltung nach sich zieht, sodass die Handlung des Komplizen an die Stelle der eigenen Handlung tritt, da er sie mitverursacht hat. Wenn wir hier nun den Fahrlässigen an die Stelle des Vorsätzlichen setzen, wäre es so, als hätte er ihn vorsätzlich und versehentlich getötet, was keine Vergeltung nach sich zieht.
Abschnitt: Ist die Vergeltung für den Komplizen bei der Tötung einer Person oder für den Komplizen bei einem Raubtier geboten? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, die von Abu Abd Allah ibn Hamid genannt wurden. Das Szenario ist: Ein Raubtier verwundet ihn und ein Mensch verwundet ihn vorsätzlich, entweder davor oder danach, und er stirbt an beiden Wunden, oder er verwundet sich selbst vorsätzlich und eine andere Person verwundet ihn ebenfalls vorsätzlich, sodass er an beiden Wunden stirbt. Ist also für den Beteiligten die Vergeltung geboten? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Bezüglich al-Shafi'i gibt es dazu abweichende Überlieferungen. Die Leute des Verstandes [Ashab al-Ra'y] sagten: Keine Vergeltung trifft ihn; denn er hat sich an einer Tat beteiligt, für die keine Vergeltung geboten ist, daher ist sie auch für ihn nicht verpflichtend, wie beim Komplizen des Fahrlässigen. Zudem ist es eine Tötung, die sich aus einer Tat zusammensetzt, die Vergeltung nach sich zieht, und einer, die dies nicht tut, daher führt sie nicht dazu, wie bei einer Tötung durch Vorsatz und Versehen. Zudem ist es, wenn die Vergeltung für den Komplizen des Fahrlässigen nicht geboten ist – obwohl dessen Handlung zur Ersatzpflicht führt –, erst recht nicht für den Komplizen von jemandem geboten, dessen Handlung keine Ersatzpflicht nach sich zieht. Die zweite Auffassung besagt: Die Vergeltung ist gegen ihn zu vollziehen. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Bakr. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: Wenn ein Mann ihn verwundet und dann der Mann sich selbst verwundet und stirbt, so trifft seinen Komplizen die Vergeltung; denn es ist eine rein vorsätzliche Tötung, weshalb die Vergeltung für den Komplizen darin geboten ist, wie beim Komplizen des Vaters. Wenn der Mann jedoch...
(4) Weggelassen aus B, M. (5) Das Waw wurde im Original weggelassen. (6) In B: "und verursacht". (7) Im Original zusätzlich: "Handlung". (8) In M: "yukhrijuhu" [ihn herausführen]. (9) D. h. die Überlieferung.
القِصَاصَ. وحكى ذلك [عن مالكٍ] (٤)؛ لأنَّه شارَكَ في القَتْلِ عَمْدًا عُدْوانًا، فوَجَبَ عليه القِصاصُ، كشَرِيكِ العامِدِ، ولأنَّ مُؤاخَذَتَه بفِعْلِه، وفِعْلُه عَمْدٌ وعُدْوانٌ (٥) لا عُذْرَ له فيه. ولَنا، أنَّه قَتْلٌ لم يتَمَحَّضْ عَمْدًا، فلم يُوجِبِ القِصَاصَ، كشِبْهِ العَمْدِ، وكما لو قَتَلَه واحدٌ بجُرْحَيْنِ عَمْدًا وخَطَأً، ولأنَّ كلَّ واحدٍ من الشَّرِيكَيْنِ مُباشِرٌ ومُتَسَبِّبٌ (٦)، فإذا كانا عامِدَيْنِ، فكلُّ واحدٍ مُتَسَبِّبٌ إلى فِعْلٍ مُوجِبٍ للقِصاصِ، فقام فِعْلُ شَرِيكهِ مَقامَ فِعْلِه لِتَسَبُّبِه إليه، وههُنا إذا أقَمْنا المُخْطِئَ مُقامَ (٧) العامدِ، صار كأنَّه قَتَلَه بعَمْدٍ وخَطإٍ، وهذا غيرُ مُوجِبٍ.
فصل: وهل يجبُ القِصاصُ على شَرِيكِ نَفْسِه وشَريكِ السَّبُعِ؟ فيه وَجْهان، ذكَرهما أبو عبدِ اللَّه بنُ حامدٍ، وصورةُ ذلك، أن يَجْرَحَه سَبُعٌ، ويَجْرَحَه إنسانٌ عَمْدًا، إمَّا قبلَ ذلك أو بعدَه، فيموتَ منهما، أو يجرحَ نَفْسَه عمدًا، ثم يجْرَحَه (٨) غيرُه عمدًا، فيموتَ منهما، فهل يجبُ على المُشارِكِ له قِصاصٌ؟ فيه وَجْهان. واخْتلَف (٩) عن الشافعيِّ فيه. وقال أصْحابُ الرَّأْيِ: لا قِصاصَ عليه؛ لأنَّه شارَكَ مَنْ لا يجبُ القِصاصُ عليه، فلم يَلْزَمْه قِصاصٌ، كشَرِيكِ الخاطئِ، ولأنَّه قَتْلٌ تَرَكّبَ من مُوجِبٍ وغيرِ مُوجِبٍ، فلم يُوجبْ، كالقَتْلِ الحاصِلِ من عَمْدٍ وخَطَإٍ، ولأنَّه إذا لم يجبْ على شَرِيكِ الخاطئِ وفِعْلُه مَضْمُونٌ، فَلأَنْ لا يَجِبَ على شَرِيكِ مَنْ لا يُضْمَنُ فِعْلُه أَوْلَى. والوَجْهُ الثاني، عليه القِصاصُ. وهو قولُ أبي بكرٍ. ورُوِيَ عن أحمدَ، أنَّه قال: إذا جَرَحَه رَجُلٌ، ثم جَرَحَ الرَّجُلُ نَفْسَه، فمات، فعلى شَرِيكِه القِصاصُ؛ لأنَّه قَتْلٌ عَمْدٌ مُتَمَحِّضٌ، فوَجَبَ القِصاصُ على الشَّرِيكِ فيه، كشَرِيكِ الأبِ، فأمَّا إن جَرَحَ الرَّجُلُ
(٤) سقط من: ب، م.(٥) سقطت الواو من: الأصل.(٦) في ب: "ويتسبب".(٧) في الأصل زيادة: "فعل".(٨) في م: "يخرجه".(٩) أي النقل.