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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 504Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er sich selbst versehentlich verwundet, etwa wenn er eine Extremität treffen wollte und sich dabei selbst traf oder seine Wunde nähte und dabei lebendiges Fleisch traf, so gibt es nach der stärksten der beiden Auffassungen keine Vergeltung gegen seinen Komplizen. Es gibt hierzu noch eine weitere Auffassung, dass die Vergeltung gegen ihn vollzogen werden muss, basierend auf den zwei Überlieferungen bezüglich des Komplizen des Fahrlässigen.

Abschnitt: Wenn ihn ein Mensch verwundet und er sich daraufhin mit Gift behandelt und stirbt, so ist dies zu prüfen: Wenn es ein Gift ist, das augenblicklich tötet, so hat er sich selbst getötet und die Ausbreitung der Wunde unterbrochen; dies ist vergleichbar mit dem Fall eines Menschen, der sich selbst die Kehle durchschneidet, nachdem er verwundet wurde. Wir betrachten die Wunde: Wenn sie Vergeltung nach sich zieht, so kann sein Schutzbefohlener diese einfordern; wenn sie dies nicht tut, so hat sein Schutzbefohlener Anspruch auf Entschädigung [Arsch]. Wenn das Gift gewöhnlich nicht tötet, aber doch tödlich wirken kann, so ist die Handlung des Mannes an sich selbst eine vorsätzlich-versehentliche Tötung, und das Urteil bezüglich seines Komplizen ist wie das Urteil bezüglich des Komplizen des Fahrlässigen. Wenn keine Vergeltung geboten ist, so trägt der Verwundende die halbe Blutwiese [Diya]. Wenn das Gift gewöhnlich nach einer gewissen Zeit tötet, so ist es möglich, dass dies ebenfalls als vorsätzlich-versehentliche Tötung gilt; denn er hat nicht die Tötung beabsichtigt, sondern nur die Heilung, weshalb er wie derjenige ist, der ihn [versehentlich] tötete. Es ist aber auch möglich, dass dies als vorsätzliche Tötung gilt, womit für seinen Komplizen die zwei Meinungen gelten, die im vorigen Abschnitt erwähnt wurden. Wenn ein Mann verwundet wird und seine Wunde näht oder jemanden anweist, sie für ihn zu nähen, und dies eine Handlung ist, die zum Tod führen kann, so ist das Urteil wie in dem Fall, dass er ein Gift einnimmt, das zum Tod führen kann, gemäß dem, was bereits dazu ausgeführt wurde. Wenn jemand anderes die Wunde ohne seine Erlaubnis gewaltsam näht, so sind beide Täter und gegen beide ist die Vergeltung [Qawad] zu vollziehen. Wenn sein Vormund oder der Imam die Wunde näht und er zu denjenigen gehört, über die er keine Vormundschaft hat, so sind beide wie ein Fremder zu behandeln. Wenn sie eine Vormundschaft über ihn haben, so gibt es gegen sie keine Vergeltung; denn ihre Handlung ist für sie zulässig, da sie ihn heilen dürfen, weshalb dies als Versehen gilt. Ist gegen den Verwundenden die Vergeltung zu vollziehen? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, basierend auf dem Komplizen des Fahrlässigen.

1435 - Rechtsfrage; Er sagte: (Das Blutgeld für einen Sklaven ist sein Wert, auch wenn er das Blutgeld für einen Freien erreicht.)

Die Gelehrten sind sich einig, dass für einen Sklaven, dessen Wert nicht das Blutgeld eines Freien erreicht, sein Wert zu entrichten ist. Und wenn...

Anmerkungen

(10) In B: "so tötete er". (11) In B, M: "durch die Handlung". (1) Weggelassen aus M.

Arabisch (Quelle)

نَفْسَه خطأً، كأنَّه أراد ضَرْبَ جارِحةٍ، فأصاب نَفْسَه، أو خاطَ جُرْحَه، فصادَفَ اللَّحْمَ الحَيَّ، فلا قِصَاصَ على شَرِيكِه، في أصَحِّ الوَجْهينِ. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّ عليه القِصاصَ، بِناءً على الرِّوايتَيْنِ في شرِيكِ الخاطئِ.

فصل: فإن جَرَحَه إنسانٌ، فتَداوَى بسُمٍّ فمات، نَظَرْتَ؛ فإن كان سُمَّ ساعةٍ يَقْتُلُ (١٠) في الحالِ، فقد قَتَلَ نَفْسَه، وقَطَعَ سِرايةَ الجُرْحِ، وجَرَى مَجْرَى مَنْ ذَبَحَ نَفْسَه بعدَ أن جُرِحَ، ونَنْظُرُ في الجُرْحِ، فإن كان مُوجِبًا للقِصاصِ، فلِوَليِّه اسْتِيفاؤُه، وإن لم يكُنْ مُوجِبًا له، فلِوَلِيِّه الأرْشُ، وإن كان السُّمُّ لا يَقْتُلُ في الغالِبِ، وقد يَقْتُلُ، ففِعْلُ (١١) الرَّجُلِ في نَفْسِه عَمْدُ خطإٍ، والحكمُ في شَرِيكه كالحُكْمِ في شَرِيكِ الخاطئِ، وإذا لم يَجِبِ القِصاصُ، فعلى الجارِحِ نِصْفُ الدِّيَةِ، وإن كان السُّمُّ يَقْتُلُ غالبًا بعدَ مُدَّةٍ، احْتَمَلَ أن يكونَ عَمْدَ الخَطِإِ أيضًا؛ لأنَّه لم يَقْصدِ القَتْلَ، إنَّما قَصَدَ التَّدَاوِي، فيكونُ كالذي قَتَلَه، واحْتَمَلَ أن يكونَ في حُكْمِ العَمْدِ، فيكونَ في شَرِيكِه الوَجْهان المذكُوران في الفَصْلِ الذي قبلَه. وإن جُرِحَ رَجُلٌ، فَخاطَ جُرْحَه، أو أمرَ غيرَه فخاطَه له، وكان ذلك ممَّا يجوزُ أن يَقْتُلَ، فحكمُه حكمُ ما لو شَرِبَ سُمًّا يجوزُ أن يَقْتُلَ، على ما مَضَى فيه. وإن خاطَه غيرُه بغيرِ إذْنِه كُرْهًا، فهما قاتِلان عليهما القَوَدُ. وإن خاطَه وَلِيُّه، أو الإِمامُ، وهو ممَّن لا وِلايةَ عليه، فهما كالأجْنَبِيِّ، وإن كان لهما عليه وِلايةٌ، فلا قَوَدَ عليهما؛ لأنَّ فِعْلَهُما جائزٌ لهما، إذْ لهما مُداواتُه، فيكونُ ذلك خطأً. وهل على الجارِحِ القَوَدُ؟ فيه وَجْهان، بِناءً على شَرِيكِ الخاطئِ.

١٤٣٥ - مسألة؛ قال: (ودِيَةُ الْعَبْدِ قِيمَتُهُ، وإنْ بَلَغَتْ دِيَاتٍ)

أجمعَ أهلُ العلمِ على (١) أنَّ في العَبْدِ، الذي لا تَبْلُغُ قِيمَتُه دِيَةَ الحُرِّ، قِيمَتَه. وإن

Anmerkungen

(١٠) في ب: "فقتل".(١١) في ب، م: "بفعل".(١) سقط من: م.

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