..., zusammen mit demjenigen, der gräbt, und demjenigen, der jemanden verwundet, zusammen mit demjenigen, der die Kehle durchschneidet, und wie in den Fällen, die wir erwähnt haben. Was sie (die Gegner) angeführt haben, ist aufgrund dieser genannten Prinzipien hinfällig.
1437 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er seine beiden Hände und seine beiden Füße abtrennt und dann zurückkehrt und ihm den Kopf abschlägt, bevor seine Wunden verheilen, so wird er getötet, ohne dass seine Hände oder seine Füße abgetrennt werden, nach einer der zwei Überlieferungen von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein. Die andere Überlieferung besagt: Er sagte, er habe es verdient, dass mit ihm so verfahren wird, wie er verfahren ist. Wenn der Rechtsbeistand [Wali] ihm verzeiht, so ist eine einzige Blutentschädigung [Diya] fällig."
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn ein Mann einen anderen verwundet und ihm dann den Kopf abschlägt, bevor die Wunde verheilt ist, so gibt es zwei Zustände bezüglich dieser Angelegenheit. Der erste ist, dass der Rechtsbeistand das Qisas wählt. Es gibt zwei Überlieferungen von Ahmad darüber, wie dies zu vollziehen ist. Eine Überlieferung besagt: Es wird nur mit dem Schwert durch den Kopf vollstreckt. Dies ist auch die Ansicht von Ata, al-Thawri, Abu Yusuf und Muhammad, basierend auf der Überlieferung vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), dass er sagte: "Es gibt kein Qisas außer mit dem Schwert." (Überliefert von Ibn Maja). Ferner ist das Qisas einer der beiden Ersatzwerte für die Seele [Nafs], daher tritt das Glied in die Bestimmung des Ganzen ein, wie bei der Blutentschädigung. Wenn die Angelegenheit auf die Blutentschädigung hinausläuft, ist nämlich nur die Blutentschädigung für die Seele fällig. Außerdem ist das Ziel des Qisas bei der Seele die vollständige Vernichtung und die Zerstörung des Ganzen, und dies ist durch den Schlag auf den Hals möglich, weshalb es nicht erlaubt ist, ihn durch das Zerstören seiner Gliedmaßen zu quälen, so wie wenn er ihn mit einem stumpfen Schwert töten würde, denn er wird nicht mit dessen Gleichem getötet. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt: Er sagte, er habe es verdient, dass mit ihm so verfahren wird, wie er verfahren ist. Das bedeutet, dass derjenige, der das Qisas vollzieht, seine Gliedmaßen abtrennen und ihn dann töten darf. Dies ist die Lehrmeinung von Umar ibn Abd al-Aziz, Malik, al-Shafi'i und Abu
(12) In (B) und (M): "haben wir erwähnt". (1) In (M): "seine Hand". (2) In: Kapitel "Es gibt kein Qisas außer mit dem Schwert", aus dem Buch der Blutentschädigungen [Diyat]. Sunan Ibn Maja 2/889. Ebenso herausgegeben von al-Daraqutni in: Buch der Strafen [Hudud] und Blutentschädigungen [Diyat] und anderem, Sunan al-Daraqutni 3/87, 88, 106; und al-Baihaqi in: Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass es kein Qisas außer mit einer Eisenwaffe gibt", aus dem Buch der Verbrechen [Jinayat] 8/62, 63. (3) D.h. es wird nicht abgetrennt. (4) Fehlt in (B).
الحافرِ، والجارِحِ مع الذَّابحِ، وكالصُّوَرِ التي ذكرْناها (١٢). وما ذكَرُوه باطِلٌ بهذه الأُصُولِ المذكورةِ.
١٤٣٧ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَطَعَ يَديْهِ ورِجْلَيْهِ، ثُمَّ عَادَ فَضَرَبَ عُنُقَهُ قَبْلَ أنْ تَنْدَمِلَ جِرَاحُهُ، قُتِلَ، ولَمْ تُقْطَعْ يَدَاهُ (١) ولَا رِجْلَاهُ، فِي إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عَن أبِى عَبْدِ اللهِ، رَحِمَهُ اللهُ. والرِّوَايَةُ الأُخْرَى، قَالَ: إنَّه لأَهْلٌ أنْ يُفْعَلَ بِهِ كَمَا فَعَلَ. فإنْ عَفَا عَنْهُ الْوَلِىُّ، فَعَلَيْهِ دِيَةٌ وَاحِدَةٌ)
وجملةُ ذلك أنَّ الرَّجُلَ إذا جَرَحَ رجلًا، ثم ضَرَبَ عُنُقَه قبلَ انْدِمالِ الجُرْحِ، فالكلامُ في المسألةِ في حالَيْنِ؛ أحدهما، أن يَخْتارَ الوَلِىُّ القِصَاصَ، فاخْتلَفتِ الرِّواية عن أحمدَ في كَيْفِيَّةِ الاسْتِيفاءِ؛ فرُوِى عَنه؛ لا يُسْتَوفَى إلَّا بالسَّيْفِ في العُنُقِ. وبه قال عطاءٌ، والثَّوْرِىُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ؛ لما رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "لَا قَوَدَ إلَّا بِالسَّيْفِ". روَاه ابن ماجَه (٢). ولأنَّ القِصاصَ أحَدُ بَدَلَىِ النَّفْسِ، فدَخَلَ الطَّرَفُ في حُكْمِ الجُمْلةِ، كالدِّيَةِ، فإنَّه لو صار الأمْرُ إلى الدِّيَةِ، لم تَجِبْ إلَّا دِيَةُ النَّفْسِ، ولأنَّ القَصْدَ من القِصاصِ في النّفْسِ تَعْطِيلُ الكُلِّ، وإتلافُ الجُمْلةِ، وقد أمْكَنَ هذا بضَرْبِ العُنُقِ، فلا يجوزُ تَعْذِيبَهُ بإتْلافِ أطْرافِه، كما لو قَتَلَه بسيفٍ كَالٍّ (٣)، فإنَّه لا يُقْتَلُ بمِثْلِه. والرِّواية الثانية عن أحمدَ، قال (٤): إنَّه لأَهْلٌ أن يُفْعَلَ به كما فَعَلَ. يعني أنَّ للمُسْتَوفِى أن يَقْطَعَ أطْرافَه، ثم يَقْتُلَه. وهذا مذهبُ عمرَ بن عبد العزيز، ومالكٍ، والشافعىِّ، وأبى
(١٢) في، ب، م: "ذكرنا".(١) في م: "يده".(٢) في: باب لا قود إلا بالسيف، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٨٩.كما أخرجه الدارقطني، في: كتاب الحدود والديات وغره. سنن الدارقطني ٣/ ٨٧، ٨٨، ١٠٦. والبيهقي، في: باب ما روى أن لا قود إلا بحديدة، من كتاب الجنايات ٨/ ٦٢، ٦٣.(٣) أي لا يقطع.(٤) سقط من: ب.