Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1437 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er seine Hände und Füße abtrennte und dann zurückkehrte und seinen Nacken schlug, bevor die Wunden verheilten, so ist er zu töten, ohne dass ihm die Hände und Füße abgetrennt werden – gemäß einer der beiden Überlieferungen von Abū ʿAbd Allāh, möge Allah barmherzig mit ihm sein. Die andere Überlieferung besagt: Es ist angemessen, dass ihm das angetan wird, was er getan hat. Wenn der Vormund (Walī) ihm verzeiht, so schuldet er ein Blutgeld (Diya)) · ShamelaTranslate