Abu Hanifa und Abu Thawr; aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: "Wenn ihr aber straft, dann straft in dem Maße, wie ihr bestraft worden seid" (Sure 16:126). Und aufgrund Seiner Worte, Er sei gepriesen: "Wer gegen euch übertritt, gegen den dürft ihr ebenso übertreten, wie er gegen euch übertreten hat" (Sure 2:194). Und weil der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) den Kopf eines Juden zwischen zwei Steinen zerschlug, weil dieser den Kopf eines jungen Mädchens von den Ansar zerschlagen hatte. Und weil Allah, der Erhabene, sagte: "Und das Auge um Auge" (Sure 5:45). Dieser hat sein Auge ausgestochen, also muss sein Auge ausgestochen werden, gemäß der Vers-Offenbarung. Es wurde vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: "Wer jemanden verbrennt, den verbrennen wir, und wer jemanden ertränkt, den ertränken wir." Und weil das Qisas auf Gleichheit basiert, was auch sein Wortlaut andeutet. Daher ist es verpflichtend, dass an ihm Vergeltung in gleicher Weise geübt wird, wie er es getan hat, so wie wenn ein anderer als er den Hals abschlagen würde. Was den Hadith "Es gibt kein Qisas außer mit dem Schwert" betrifft, so sagte Ahmad: Seine Überlieferungskette [Isnad] ist nicht gut. Der zweite Zustand ist, dass die Angelegenheit auf eine Blutentschädigung [Diya] hinausläuft, entweder durch das Verzeihen des Rechtsbeistands [Wali], dadurch, dass die Tat ein Versehen oder ein quasi-vorsätzliches Verbrechen war oder durch anderes. Das Verpflichtende ist hier eine einzige Blutentschädigung. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shafi'i. Einige von ihnen sagten jedoch: Es ist die Blutentschädigung für die abgetrennten Gliedmaßen sowie die Blutentschädigung für die Seele fällig; denn als die Auswirkung [Siraya] der Wunde durch seine Tötung unterbrochen wurde, wurde sie wie eine bleibende Wunde, daher gleicht sie dem Fall, wenn ihn jemand anderes getötet hätte. Deshalb fällt das Qisas in diesem Fall nicht weg. Unsere Argumentation dazu ist, dass er ein Mörder ist, bevor die Wunde stabil wurde, und daher ging der Entschädigungswert [Arsh] der Verletzung in den Entschädigungswert der Seele ein, so wie wenn sie auf seine Seele übergegriffen hätte. Das Qisas für die Gliedmaßen ist nach einer der beiden Überlieferungen nicht verpflichtend, und selbst wenn es verpflichtend wäre, gleicht das Qisas nicht der Blutentschädigung, da die Auswirkung [Siraya] der Wunde das Qisas für sie nicht aufhebt, wohl aber ihre Blutentschädigung.
(5) Sure al-Nahl 126. (6) Sure al-Baqara 194. (7) In (M): "rad". (8) In (M): "li-radhihi". (9) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 448 dargelegt. (10) Sure al-Ma'ida 45. (11) Herausgegeben von al-Baihaqi in: Kapitel "Vorsätzlicher Mord mit einem Stein", aus dem Buch der Verbrechen [Jinayat]. Al-Sunan al-Kubra 8/43. (12) In (B): "fa-yajib" (so muss es). (13) In (B): "bi-fi'l" (durch die Tat). (14) In (M): "bi-siraya" (durch das Übergreifen).
حنيفةَ، وأبى ثَوْرٍ؛ لقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَإِنْ عَاقَبْتُمْ فَعَاقِبُوا بِمِثْلِ مَا عُوقِبْتُمْ بِهِ} (٥). وقولِه سبحانه: {فَمَنِ اعْتَدَى عَلَيْكُمْ فَاعْتَدُوا عَلَيْهِ بِمِثْلِ مَا اعْتَدَى عَلَيْكُمْ} (٦). ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- رَضَخَ (٧) رأسَ يَهُودِىٍّ لِرَضْخِه (٨) رأسَ جارِيةٍ من الأنصارِ بين حَجَرَيْنِ (٩). ولأنَّ اللَّه تعالى قال: {وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ} (١٠). وهذا قد قَلَعَ عَيْنَه، فيَجِبُ أن تُقْلَعَ عَيْنُه، للآية. ورُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "مَنْ حَرَّقَ حَرَّقْنَاهُ، وَمَنْ غَرَّقَ غَرَّقْنَاهُ" (١١). ولأنَّ القِصاصَ مَوْضُوعٌ على المُماثلةِ، ولَفْظُه مُشْعِرٌ به، فوَجَبَ (١٢) أن يُسْتَوْفَى منه مثلُ ما فَعَلَ، كما لو ضَرَبَ العُنُقَ آخَرُ غيرُه. فأمَّا حديث: "لَا قَوَدَ إلَّا بِالسَّيْفِ". فقال أحمدُ: ليس إسْنادُه بجَيِّدٍ. الحال الثاني، أن يَصِيرَ الأمْرُ إلى الدِّيَةِ، إمَّا بعَفْوِ (١٣) الوَلِىِّ، أو كَوْنِ الفِعْلِ خَطأً، أو شِبْهَ عَمْدٍ، أو غيرَ ذلك، فالواجبُ دِيَةٌ واحدةٌ. وهذا ظاهرُ مذهبِ الشافعىِّ. وقال بعضُهم: تَجِبُ دِيَةُ الأطْرافِ المَقْطُوعةِ ودِيةُ النَّفْسِ؛ لأنَّه لمَّا قُطِعَ سِرَايَةُ (١٤) الجُرْحِ بقَتْلِه صار كالمُسْتَقِرِّ، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَه غيرُه، ولهذا لم يَسْقُط القِصاصُ فيه. ولَنا، أنَّه قاتِلٌ قبلَ اسْتِقْرارِ الجُرْحِ، قَدَخَلَ أَرْشُ الجِراحةِ في أَرْشِ النَّفْسِ، كما لو سَرَتْ إلى نَفْسِه، والقِصاصُ في الأطْرافِ على إحْدَى الرِّوايتَيْنِ لا يَجِبُ، وإن وَجَبَ فإنَّ القِصاصَ لا يُشْبِهُ الدِّيَةَ؛ لأنَّ سِرَايةَ الجُرْحِ لا تُسْقِطُ القِصاصَ فيه، وتُسْقِطُ دِيَتَه.
(٥) سورة النحل ١٢٦.(٦) سورة البقرة ١٩٤.(٧) في م: "رض".(٨) في م: "لرضه".(٩) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٤٨.(١٠) سورة المائدة ٤٥.(١١) أخرجه البيهقي، في: باب عمد القتل بالحجر، من كتاب الجنايات. السنن الكبرى ٨/ ٤٣.(١٢) في ب: "فيجب".(١٣) في ب: "بفعل".(١٤) في م: "بسراية".