Al-Khiraqi vertritt denselben Standpunkt. Es ist auch möglich, dass das Urteil dadurch gänzlich aufgehoben wird, da er ihr ihr Recht durch die Scheidung erfüllt hat, wodurch das Urteil des Ila' hinfällig wird, so als ob er sie berührt hätte. Die Antwort darauf lautet, dass das Urteil des Eides im Hinblick auf das Verbot des Beischlafs bestehen bleibt, und somit bleibt das Ila' bestehen, so als hätte er sie nicht geschieden, anders als beim Fai', denn dieser hebt den Eid auf, da darin der Bruch des Eides (Hinth) liegt.
1306 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn wir ihn nach den vier Monaten anhalten und er sagt: „Ich habe sie berührt“. Wenn sie eine Witwe oder Geschiedene ist, so gilt seine Aussage zusammen mit seinem Eid.)
Dies ist die Aussage von Al-Shafi'i; denn der Grundzustand ist das Bestehen der Ehe, und die Frau beansprucht etwas, das ihn zu einer Aufhebung verpflichten würde, während er etwas beansprucht, das dem Grundzustand entspricht und sie aufrechterhält; daher gilt seine Aussage, so als ob er den Beischlaf bei Impotenz behaupten würde. Zudem ist dies eine verborgene Angelegenheit, die nur von seiner Seite aus bekannt sein kann, weshalb seine Aussage dazu akzeptiert wird, wie die Aussage der Frau über ihre Menstruation. Der Eid ist für ihn verpflichtend, da das, was die Frau beansprucht, möglich ist, weshalb es durch einen Eid zu entkräften ist. Ahmad hat in einer Überlieferung von Al-Athram festgelegt, dass kein Eid für ihn verpflichtend ist, da in dieser Angelegenheit nicht aufgrund der Verweigerung (des Eides) geurteilt wird. Dies ist die von Abu Bakr gewählte Ansicht. Wenn sie jedoch eine Jungfrau ist und sie sich über den Beischlaf uneinig sind, so wird sie von vertrauenswürdigen Frauen begutachtet; wenn diese ihre Entjungferung bezeugen, so gilt seine Aussage, und wenn sie ihre Jungfräulichkeit bezeugen, so gilt ihre Aussage, da bei einem Beischlaf ihre Jungfräulichkeit verloren gegangen wäre. Das Äußere der Aussage von Al-Khiraqi deutet darauf hin, dass es hier keinen Eid gibt, aufgrund seiner Aussage im Kapitel über den Impotenten (Al-'Anin): „Wenn sie das bezeugen, was sie sagte, wird ihm eine Frist von einem Jahr gewährt.“ Er erwähnte seinen Eid nicht. Dies ist die Aussage von Abu Bakr; denn der Beweis (die Zeugenaussage) zeugt für sie, daher ist der Eid neben ihr nicht verpflichtend.
Abschnitt: Wenn diese Frau nicht ehelich berührt wurde, er aber behauptet, er habe sie berührt, sie ihn jedoch der Lüge bezichtigt, und er sie daraufhin scheidet und die Rücknahme begehrt, so gilt ihre Aussage. Wir akzeptieren also seine Aussage über den Beischlaf beim Ila', akzeptieren sie jedoch nicht bei der Bestätigung der Rücknahme für ihn, deren Begründung bereits im Buch der „Rücknahme“ (Ruj'a) vorangegangen ist.
(1) In A und B: „oder wenn sie sich uneinig sind“. (2) Fehlt in A. (3) Im Original, A und B: „Kapitel“. Zuvor erwähnt in: 10/ 568.
الْخرَقِىِّ مِثْلَه. ويَحْتَمِلُ أنَّه يُزِيلُ حُكْمَه بالكُلِّيَّةِ؛ لأنَّه قد وَفَّاها حقَّها بالطَّلاقِ، فسَقَطَ حُكْمُ الإِيلاءِ، كما لو وَطِئَها. والجوابُ عن هذا، أَنَّ حُكْمَ اليَمِينِ باقٍ فى المَنْعِ من الوَطْءِ، فيَبْقَى الإِيلاءُ، كما لو لم يُطَلِّقْ، بخلافِ الفَيْئَةِ، فإنَّها تَرْفَعُ اليَمينَ، لحُصُولِ الحِنْثِ فيها.
١٣٠٦ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ وَقَفْنَاهُ بَعْدَ الْأَربَعَةِ أَشْهُرٍ، فَقَالَ: قَدْ أَصَبْتُهَا. فَإِنْ كانَتْ ثَيِّبًا، كَانَ القَوْلُ قَوْلَهُ مَعَ يَمِينِهِ)
وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ الأَصْلَ بَقاءُ النِّكاحِ، والمرأةُ تَدَّعِى ما يَلْزَمُه به رَفْعُه، وهو يَدَّعِى ما يُوافِقُ الأصْلَ، ويُبْقِيه، فكانَ القولُ قولَه. كما لو ادَّعَى الوَطْءَ فى العُنَّةِ، ولأنَّ هذا أمرٌ خفِىٌّ ولا يُعْلَمْ إلَّا مِن جهتِه، فقُبِلَ قولُه فيه، كقولِ المرأةِ فى حَيْضِها. وتَلْزَمُه اليَمينُ؛ لأنَّ ما تَدَّعِيهِ المرأةُ مُحْتَمِلٌ، فَوَجَبَ نَفْيُه باليَمينِ. ونَصَّ أحمدُ، فى روايةِ الأثْرَمِ، على أنَّه لا يَلْزَمُه يَمِينٌ؛ لأنَّه لا يُقْضَى فيه بالنُّكُولِ. وهذا اختيارُ أبى بكرٍ. فأمَّا إنْ كانت بِكْرًا، واختَلَفا (١) فى الإِصابةِ، أُرِيَتِ النِّساءَ الثِّقاتِ، فإنْ شَهِدْنَ بثُيُوبَتِها، فالقولُ قولُه، وإِنْ شهدنَ ببَكَارَتِها، فالقولُ قولُها؛ لأنَّه لو وطئَها زالَتْ بَكارتُها. وظاهرُ قولِ الخِرَقِىِّ؛ أنَّه لا يَمِينَ ههُنا؛ لقولِه فى باب العِّنِينِ: فإنْ شَهِدْنَ بما قالتْ، أُجِّلَ سنةً. ولم يَذْكُرْ يَمِينَه. وهذا قولُ أبى بكرٍ؛ لأنَّ البَيِّنَةَ تَشْهَدُ لها، فلا تَجِبُ اليَمينُ معها.
فصل: ولو كانتْ هذه المرأةُ غيرَ مَدْخُولٍ بها، فادَّعى أنَّه أصابَها، وكذَّبَتْه، ثم طَلَّقَها، وأرادَ رَجْعَتَها، كان القولُ قولَها، فنَقْبَلُ قولَه فى الإِصابةِ فى الإِيلاءِ، ولا نَقْبَلُه فى إثباتِ الرَّجْعَةِ له (٢)، وقد سَبَقَ تعليلُ ذلك فى كتابِ (٣) الرَّجْعَةِ.
(١) فى أ، ب: "أو اختلفا".(٢) سقط من: أ.(٣) فى الأصل، أ، ب: "باب". وتقدم فى: ١٠/ ٥٦٨.