Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1306 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn wir ihn nach den vier Monaten zur Rede stellen und er sagt: ‚Ich hatte Beischlaf mit ihr.‘ Wenn sie eine zuvor verheiratete Frau war [thayb], so wird sein Wort mit seinem Eid akzeptiert) · ShamelaTranslate