wie wenn er seine Hand in der Mitte des Unterarms abtrennte. Die zweite Ansicht besagt: Das Qisas für das Glied wird fällig; stirbt er daran, so ist es rechtens, andernfalls wird ihm der Hals abgeschlagen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i aufgrund dessen, was wir am Anfang des Kapitels erwähnten. Abu al-Khattab erwähnte, dass es im Hinblick auf das Glied nur eine einzige Überlieferung gibt, die besagt, dass keine Vergeltung daran vollzogen wird, und dass es nicht zulässig ist, dies auf die beiden Überlieferungen in der Angelegenheit zurückzuführen, da dies zur Überschreitung führt, im Gegensatz zum Rest der Problematik. Die korrekte Ansicht ist jedoch die Ableitung aus den beiden Überlieferungen, da dies keine Überschreitung darstellt; denn der Verlust des Lebens geschieht durch die Ausbreitung [Siraya] seiner Tat, und die Ausbreitung seiner Tat ist wie die Tat selbst. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, als hätte er es abgetrennt und ihn dann getötet. Zudem ist die Mehrung der Tat in der Form bei der Vollstreckung [Istifa'] möglich, so wie wenn er ihn mit einem Schlag töten würde, wobei es bei der Vollstreckung jedoch nicht anders als mit zwei Schlägen möglich wäre, ihn zu töten.
Abschnitt: Wenn er ihm eine Wunde zufügt, für die es kein Qisas gibt und die nicht notwendigerweise zum Verlust des Lebens führt, wie etwa wenn er ihm eine innere Wunde [Jafa] zufügt, ihn am Kopf verletzt [Amma], oder seine Hand in der Mitte des Unterarms oder sein Bein in der Mitte des Unterschenkels abtrennt und er daran stirbt, oder wenn er eine Hand abtrennt, die keine Finger hat, gelähmt ist oder ein zusätzliches Glied ist, während die Hand des Täters ein gesundes Originalglied ist, dann ist die korrekte Ansicht in der Rechtsschule, dass er nicht berechtigt ist, [Gleiches zu tun] wie dieser, und dass er das Qisas nur durch das Abschlagen des Halses mit dem Schwert vollziehen darf. Dies wurde von Abu Bakr und dem Qadi erwähnt. Andere sagten: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass er berechtigt ist, das Qisas in gleicher Weise wie die Tat zu vollziehen, da es zu einer Tötung wurde und ihm daher das Qisas in gleicher Weise wie die Tat zusteht, so wie wenn er seinen Kopf mit einem Stein zerschmettert und ihn dadurch getötet hätte. Die korrekte Ansicht ist die erste; denn wäre dies ein isolierter Akt, gäbe es dafür kein Qisas, daher ist das Qisas dafür auch im Falle der Tötung nicht zulässig, so wie wenn er seine rechte Hand abtrennt, der Täter aber keine rechte Hand hat, so ist er nicht berechtigt, dies an seiner linken zu vergelten. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn er seinen Kopf zerschmettert und er daran stirbt; denn jene Tat ist für sich genommen ein Tötungsakt, während hier eine Tötung und eine Abtrennung vorliegen. Die Abtrennung rechtfertigt kein Qisas, also bleibt nur die bloße Tötung. Wenn nun der Vollstreckende beides miteinander verbindet,
(19) Fehlt im Original. (20) In (B): "tukhrijuhu" (es ableiten). (21) Fehlt in (B) und (M). (22) Fehlt in (B) und (M). (23) Fehlt in (B). (24) In (M) als Ergänzung: "ma" (das). (25) In (M): "radda" (ein Schreibfehler für: "radda"). (26) In (B) als Ergänzung: "bi-hajar" (mit einem Stein).