denn er hat eine Abtrennung vollzogen, für deren Vollstreckung es keine gesetzliche Grundlage gibt, was sie somit unzulässig macht. Dies gilt gleichermaßen, ob er die Abtrennung vornahm und unmittelbar darauf tötete oder ob er die Abtrennung vornahm und sich dies auf das Leben auswirkte [Siraya].
Abschnitt: Wenn er jedoch die rechte Hand abtrennt, während der Täter selbst keine rechte Hand hat, oder die Hand, während er selbst keine Hand hat, oder das Auge aussticht, während er selbst kein Auge hat, und der Verletzte daraufhin stirbt, so wird er mit dem Schwert durch den Hals getötet, und es gibt keine Vergeltung für das Glied. Ich kenne hierüber keinen Dissens; denn die Vergeltung erfolgt nur durch ein dem zerstörten Organ entsprechendes Glied, welches hier nicht existiert. Zudem ist die Vergeltung die Durchführung einer Tat, die dem Handeln des Täters gleicht, was hier unmöglich ist. Wäre es zulässig, abzutrennen und dann auf die Tötung zu verzichten, so käme dies einer Vollstreckung durch ein Bein an jemandem gleich, dem man kein gleichartiges Bein abgetrennt hat, oder durch ein Ohr als Ersatz für ein Auge, was unzulässig ist. Dies beweist die Falschheit der zweiten Ansicht im vorherigen Abschnitt.
Abschnitt: Wenn er ihn mit etwas anderem als dem Schwert tötet, etwa mit einem Stein, durch Einsturz, Ertränken oder Erdrosseln, darf dann die Vergeltung in gleicher Weise wie seine Tat vollzogen werden? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Ihm steht dies zu. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Die zweite besagt: Er darf die Vollstreckung nur durch das Schwert am Hals vollziehen. Dies vertrat auch Abu Hanifa in dem Fall, wenn er ihn mit einem schweren Eisenstück tötete, gemäß einer der beiden Überlieferungen bei ihm, oder wenn er ihn verletzte und er daran starb. Der Grund für die beiden Überlieferungen wurde bereits am Anfang des Kapitels dargelegt. Zudem ist bei dieser Art der Tötung nicht ausgeschlossen, dass man das Maß dessen, was der Täter begangen hat, überschreitet, weshalb die Vergeltung nicht mit dem gleichen Werkzeug vollzogen werden darf, so wie wenn er ein Glied mit einem stumpfen, vergifteten oder scharfen Schwert abtrennt, bei dem die Vergeltung nicht mit dem gleichen Mittel vollzogen wird. Zudem wird ein Abtrünniger nicht damit getötet, weshalb die Vergeltung nicht dadurch vollzogen werden darf, so wie wenn er ihn durch das Einflößen von Wein oder durch Zauberei tötete. Es gibt keine Ableitungen [Tafri'] zu dieser Überlieferung. Nach der anderen Überlieferung jedoch gilt: Wenn er die gleiche Tat an ihm vollzieht und dieser nicht stirbt, tötet er ihn anschließend mit dem Schwert. Dies ist eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i. Die zweite Ansicht besagt, dass er die Tat so lange wiederholt, bis er daran stirbt; denn da er ihn durch diese Tat getötet hat, steht ihm das Recht zu, ihn in gleicher Weise zu töten.
(27) In (B): "wa-siwahu". (28) Fehlt im Original, in (A) und (M). (29) In (M): "wa-la". (30) Fehlt in (B). (31) In (B): "bi-al-sum" (mit Gift). (32) In (B): "lam".