er ihm verzieh und ihn dann abschnitt, oder wie wenn ein Fremder ihn abschnitt. Was aber den Fall betrifft, dass er ihn erst abschnitt und dann tötete, so besteht die Möglichkeit, dass er auch dies als Ersatz schuldet, da er es auch schuldet, wenn er ihm verzeiht, also auch dann, wenn er ihm nicht verzeiht, denn die Verzeihung ist eine Wohltat und kann daher keine Ersatzpflicht begründen; es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er es nicht schuldet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, denn wenn er ihn gesetzwidrig verstümmelt und dann tötet, ist er für das Glied nicht ersatzpflichtig, [und deshalb ist es] umso eher der Fall, dass er nicht ersatzpflichtig ist, wenn die Tötung rechtmäßig ist. Was nun die Vergeltung (Qisas) angeht, so ist diese unter den gegebenen Umständen keinesfalls geboten. Wir kennen hierin keinen Dissens, denn die Vergeltung ist eine Strafe, die durch Unklarheiten (Shubuhat) abgewehrt wird, und die Unklarheit ist hier gegeben, da er berechtigt ist, dieses Glied im Rahmen seines Anrechts auf die Zerstörung des Ganzen zu zerstören. Aus dem Entfall der Vergeltung folgt nicht zwangsläufig, dass keine Diya (Blutgeld) fällig wäre, was durch den Umstand belegt wird, dass sie [die Vergeltung] aufgrund des Fehlens einer Gleichwertigkeit ausgeschlossen ist. Wenn jedoch der Täter sein Glied abschnitt und er ihn dann tötete, und er die Vergeltung an ihm in gleicher Weise vollzog, wie er es getan hatte, so haben wir dies bereits zuvor erwähnt. Wenn er ein anderes Glied abschnitt als jenes, das der Täter abgeschnitten hatte – etwa der Täter hatte seine Hand abgeschnitten, und der Vollstreckende schnitt sein Bein ab –, so könnte dies so behandelt werden, als hätte er seine Hand abgeschnitten, weil die Diya für beide dieselbe ist; es könnte aber auch sein, dass er die Diya für das Bein schuldet, weil der Täter es nicht abgeschnitten hatte, was dem Fall gleicht, als hätte er seine Hand nicht abgeschnitten.
Abschnitt: Wenn die Überschreitung bei der Vollstreckung am Glied selbst liegt, etwa wenn er das Recht hatte, einen Finger abzuschneiden, er aber zwei abschnitt, so ist dies wie der Fall desjenigen zu beurteilen, der von sich aus abschneidet. Wenn es vorsätzlich von einem Gelenk aus geschah oder durch eine Wunde, für die Vergeltung geboten ist, so steht ihm für die Überschreitung die Vergeltung zu. Wenn es jedoch ein Versehen war oder eine Wunde, die keine Vergeltung nach sich zieht – etwa jemand hat Anspruch auf eine Wunde, die den Knochen freilegt (Mudiha), hat aber eine Wunde zugefügt, die den Knochen zertrümmert (Hashima) –, so schuldet er für die Überschreitung den Ersatz (Arsh), es sei denn, dies geschah durch eine Einwirkung des Täters, etwa durch sein Zappeln während der Vollstreckung; in diesem Fall trifft den Vollstreckenden keine Schuld, da dies durch das Handeln des Täters geschah.
(35) In (B) und (M): "falan" (daher nicht). Der Wortlaut im Original ist: "falayla". (36) In (M): "mutaḥaqqaq" (verifiziert). (37) In (M): "al-mukāfa'āt" (die Gleichwertigkeiten). (38) In (M) ausgelassen. (39) In (M): "li-annahu" (weil er). (40) In (M): "'aqdan" (vertraglich). (41) In (M): "fastawfahā" (er vollzog sie [die Vergeltung an ihr]).