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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 515Abschnitt

Übersetzung · DE

desjenigen, der die Vergeltung vollzieht; denn dies geschah durch die Handlung des Täters. Wenn sie sich darüber uneins sind, ob er dies versehentlich oder vorsätzlich tat, so ist das Wort desjenigen, der die Vergeltung vollzieht, unter Eid maßgeblich, da dies ein Fall ist, in dem ein Versehen möglich ist, und er selbst am besten über seine Absicht Bescheid weiß. Wenn der Vollstreckende sagt: "Dies geschah durch dein Zappeln oder durch eine Handlung deinerseits", so ist das Wort desjenigen, an dem die Vergeltung vollzogen wird, maßgeblich, da er dies bestreitet. Wenn die Ausführung der Vergeltung, bei der die Überschreitung geschah, sich auf das Leben dessen auswirkte, an dem die Vergeltung vollzogen wurde, und er verstarb, oder auf einige seiner Körperteile, wie etwa, wenn er einen Finger abschnitt und sich dies auf die ganze Hand auswirkte, oder wenn er die Vergeltung mit einer stumpfen oder vergifteten Waffe vollzog oder bei übermäßiger Hitze oder starker Kälte und sich dies auswirkte, so sagte der Qadi: Der Vollstreckende schuldet die Hälfte der Diya (Blutgeld); denn der Schaden entstand durch zwei Handlungen: eine zulässige und eine unzulässige, eine ersatzpflichtige und eine nicht ersatzpflichtige, weshalb sich die Ersatzpflicht auf beide zu gleichen Teilen verteilt, so wie wenn man eine Wunde zufügt, während der andere ein Apostat ist, und eine weitere, nachdem er den Islam angenommen hat, und er an beiden zusammen stirbt. Dies alles ist die Schule von al-Shafi'i. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er den Ersatz für die gesamte Auswirkung (Sariya) schuldet, falls er die Vergeltung mit einer vergifteten oder stumpfen Waffe vollzog, da die gesamte Handlung verboten ist, im Gegensatz zum Abschneiden zweier Finger, da eines davon erlaubt ist.

Abschnitt: Der Qadi sagte: Die Vollstreckung der Vergeltung ist nur in Anwesenheit des Herrschers (Sultan) zulässig. Er überlieferte dies von Abu Bakr, und dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da dies eine Angelegenheit ist, die Ijtihad (Rechtsanstrengung) erfordert und Willkür dabei verboten ist; man ist also vor Willkür nicht sicher, wenn die Absicht der Rache im Vordergrund steht. Wenn er sie dennoch ohne Anwesenheit des Herrschers vollzieht, ist sie zwar wirksam, er wird jedoch gezüchtigt (Ta'zir), weil er eigenmächtig gehandelt hat, indem er etwas tat, dessen Ausführung ihm untersagt war. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Vollstreckung ohne Anwesenheit des Herrschers zulässig ist, wenn die Vergeltung am Leben (Nafs) vollzogen wird; denn ein Mann brachte zum Propheten – Friede sei mit ihm – einen Mann, den er an einem Strick führte, und sagte: "Dieser hat meinen Bruder getötet." Er gestand die Tötung. Da sagte der Prophet – Friede sei mit ihm: "Geh und töte ihn." Dies wurde von Muslim sinngemäß überliefert. Und weil das Erfordernis der Anwesenheit des Herrschers nur durch einen Text (Nass), einen Konsens (Ijma') oder einen Analogieschluss (Qiyas) bewiesen werden könnte, was jedoch nicht der Fall ist.

Anmerkungen

(42) In (B): "isba'ayhi" (seine beiden Finger). (43) In (B) und (M): "muharram" (verboten). (44) Im Original: "istawfa" (er vollzog die Vergeltung). (45) In (B): "hudur" (Anwesenheit). (46) In (B) und (M): "hudur" (Anwesenheit). (47) Al-Nis'a: Ein Stück Riemen, mit dem das Reisegepäck befestigt wird. (48) In: Kapitel über die Gültigkeit des Geständnisses eines Mordes, aus dem Buch al-Qasama. Sahih Muslim 3/1307, 1308.

Arabisch (Quelle)

المُقْتَصِّ؛ لأنَّه حَصَلَ بفعلِ الجانِى. فإنْ اخْتَلَفَا هَلْ فَعَلَه خطأً أَو عَمْدًا؟ فالقولُ قولُ المقْتَصِّ مع يَمِينِه؛ لأنَّ هذا ممَّا يُمْكِن الخَطأُ فيه، وهو أعْلَمُ بقَصْدِه، وإن قال المُقْتَصُّ: حَصَلَ هذا باضْطِرابِكَ، أو فِعْلٍ من جِهَتِكَ. فالقولُ قولُ المُقْتَصِّ منه؛ لأنَّه مُنْكِرٌ. فإن سَرَى الاسْتِيفاءُ الذي حَصَلتْ فيه الزِّيادةُ إلى نَفْسِ المُقْتَصِّ منه، فمات، أو إلى بعض أعْضائِه، مثل أن قَطَعَ إصْبَعَه (٤٢)، فسَرَى إلى جميع يَدِه، أو اقْتَصَّ منه بآلَةٍ كالَّةٍ أو مَسْمُومةٍ، أو في حَالِ حَرٍّ مُفْرِطٍ، أو بَرْدٍ شديدٍ، فسَرَى، فقال القاضي: على المُقْتَصِّ نِصْفُ الدِّيَةِ؛ لأنَّه تَلِفَ بفِعْلَيْنِ؛ جائزٍ ومُحَرَّمٍ، ومَضْمونٍ وغيرِ مَضْمونٍ، فانْقَسَم الواجبُ عليهما نِصْفَيْنِ، كما لو جَرَحَه جُرْحًا في حالِ رِدَّتِه وجُرْحًا بعدَ إسْلامِه، فمات منهما. وهذا كلُّه مذهبُ الشافعىِّ. ويَحْتَمِلُ أن يَلْزَمَه ضَمانُ السِّرايَةِ كلِّها، فيما إذا اقْتَصَّ بآلَةٍ مَسْمومةٍ أو كالَّةٍ؛ لأنَّ الفِعْلَ كلَّه يَحْرُمُ (٤٣)، بخلافِ قَطْعِ الإِصْبَعَيْنِ، فإنَّ أحَدَهُما مُباحٌ.

فصل: قال القاضي: ولا يجوزُ اسْتيفاءُ القِصاصِ إلَّا بحَضْرَةِ السُّلْطانِ. وحكاه عن أبى بكرٍ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه أمْرٌ يَفْتَقِرُ إلى الاجْتِهادِ ويَحْرُمُ الحَيْفُ فيه، فلا يُؤْمَنُ الحَيْفُ مع قَصْدِ التَّشَفِّى. فإن اسْتَوْفاه (٤٤) من غيرِ حَضْرةِ (٤٥) السُّلطانِ، وقَعَ المَوْقِعَ، ويُعَزَّرُ؛ لِافْتِياتِه بفِعْل ما مُنِعَ فِعْلُه. ويَحْتَمِلُ أن يَجُوزَ الاسْتِيفاءُ بغير حَضْرةِ (٤٦) السلطانِ، إذا كان القِصاصُ في النَّفسِ؛ لأنَّ رَجُلًا أتَى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بِرَجُلٍ يَقُودُه بنِسْعَةٍ (٤٧)، فقال: إنَّ هذا قَتَلَ أخِى. فاعْتَرَفَ بقَتْلِه. فقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "اذْهَبْ، فاقْتُلْهُ". روَاه مسلمٌ بمَعْناه (٤٨). ولأنَّ اشتراطَ حُضُورِ السُّلطانِ لا يَثْبُتُ إلَّا بِنَصٍّ أو

Anmerkungen

(٤٢) في ب: "إصبعيه".(٤٣) في ب، م: "محرم".(٤٤) في الأصل: "استوفى".(٤٥) في ب: "حضور".(٤٦) في ب، م: "حضور".(٤٧) النسعة: القطعة من السير الذي تشد به الرحال.(٤٨) في: باب صحة الإقرار بالقتل. . ., من كتاب القسامة. صحيح مسلم ٣/ ١٣٠٧، ١٣٠٨. =

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