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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 516

Übersetzung · DE

oder Analogie (Qiyas) bewiesen werden könnte, und dies ist nicht erwiesen. Es ist empfehlenswert, dass er zwei Zeugen hinzuzieht, damit derjenige, an dem die Vergeltung vollzogen wurde, den Vollzug nicht bestreitet. Wenn der Rechtsinhaber (Wali) die Vergeltung vollziehen möchte, muss der Herrscher (Sultan) das Instrument prüfen, mit dem er sie vollzieht. Wenn es stumpf ist, muss er ihm den Vollzug damit untersagen, damit er den Getöteten nicht quält. Es wurde von Shaddad ibn Aus überliefert, dass der Gesandte Allahs – Friede sei mit ihm – sagte: "Wahrlich, Allah hat das Wohlwollen (Ihsan) bei allen Dingen vorgeschrieben. Wenn ihr also tötet, dann vollzieht die Tötung auf gute Weise; und wenn ihr schlachtet, dann schlachtet auf gute Weise. Einer von euch soll sein Messer schärfen und sein Schlachtvieh entlasten." Wenn es vergiftet ist, muss er ihm den Vollzug damit untersagen, da es den Körper verdirbt und möglicherweise die Waschung (Ghusl) verhindert. Wenn er sich beeilt und die Vergeltung mit einem stumpfen oder vergifteten Instrument vollzieht, wird er gezüchtigt (Ta'zir). Wenn das Schwert scharf und nicht vergiftet ist, prüft man den Rechtsinhaber: Wenn er den Vollzug gut ausführen kann und ihn mit Kraft und Sachkenntnis vollendet, ermöglicht man es ihm, aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: "Und wer ungerechtfertigt getötet wurde, dessen Rechtsinhaber haben Wir (die Vollzugsbefugnis) verliehen" (Sure al-Isra, 33). Und er – Friede sei mit ihm – sagte: "Wessen Angehöriger getötet wurde, dessen Familie hat die Wahl zwischen zwei Dingen: Wenn sie wollen, töten sie, und wenn sie wollen, nehmen sie das Blutgeld." Und weil es ein ihm spezifisch zustehendes Recht ist, darf er es selbst vollziehen.

Anmerkungen

= Dies wurde auch von al-Nasa'i überliefert im: Kapitel über die Vergeltung (Qawad), aus dem Buch al-Qasama. Al-Mujtaba 8/13, 16. Und von Ibn Majah im: Kapitel über die Verzeihung gegenüber dem Mörder, aus dem Buch der Blutgelder (Diyat). Sunan Ibn Majah 2/897. (49) In (M): "al-mawla" (der Schutzherr/Rechtsinhaber). (50) In (M): "al-dhabha" (das Schlachten). (51) Überliefert von Muslim im: Kapitel über den Befehl, das Schlachten und Töten auf gute Weise zu vollziehen und das Messer zu schärfen, aus dem Buch der Jagd. Sahih Muslim 3/1548. Und Abu Dawud im: Kapitel über das Verbot, Tiere als Zielscheiben festzubinden, und die Güte gegenüber dem Schlachtvieh, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Abi Dawud 2/90. Und al-Tirmidhi im: Kapitel darüber, was über das Verbot der Verstümmelung (Muthla) überliefert wurde, aus dem Buch der Blutgelder. 'Aridat al-Ahwadhi 6/179. Und al-Nasa'i im: Kapitel über den Befehl, das Messer zu schärfen, und das Kapitel über die Erwähnung des entlaufenen Tieres, das man nicht zu fassen bekommt, und das Kapitel über das gute Schlachten, aus dem Buch der Opfertiere. Al-Mujtaba 7/200-202. Und Ibn Majah im: Kapitel "Wenn ihr schlachtet, dann schlachtet auf gute Weise", aus dem Buch der Schlachtungen. Sunan Ibn Majah 2/1058. Und al-Darimi im: Kapitel über das gute Schlachten, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan al-Darimi 2/82. Und Imam Ahmad im: Musnad 4/123-125. (52) Sure al-Isra, 33. (53) In (M): "fa-in" (denn wenn). (54) Überliefert von al-Bukhari im: Kapitel über das Aufschreiben des Wissens, aus dem Buch des Wissens. Sahih al-Bukhari 1/39. Und Muslim im: Kapitel über das Verbot von Mekka... aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Sahih Muslim 2/988, 989. Und Abu Dawud im: Kapitel über den Rechtsinhaber (Wali) bei vorsätzlicher Tötung, der mit dem Blutgeld zufrieden ist, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 4/480, 481. Und al-Tirmidhi im: Kapitel darüber, was über das Urteil des Rechtsinhabers des Getöteten hinsichtlich der Vergeltung und der Verzeihung überliefert wurde, aus den Kapiteln der Blutgelder. 'Aridat al-Ahwadhi 6/177, 178. Und Imam Ahmad im: Musnad 4/32, 6/385. Die Überlieferung des Hadith der Abschiedswallfahrt wurde bereits bei 5/179 behandelt.

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