Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1438 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Wunden vor seiner Tötung verheilt waren, so ist der Begnadigte zu drei Blutgeldern verpflichtet, es sei denn, sie begehren die Vergeltung, dann vollziehen sie die Vergeltung und nehmen von seinem Vermögen zwei Blutgelder.) · ShamelaTranslate