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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 5181438 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Wunden vor seiner Tötung verheilt waren, so ist der Begnadigte zu drei Blutgeldern verpflichtet, es sei denn, sie begehren die Vergeltung, dann vollziehen sie die Vergeltung und nehmen von seinem Vermögen zwei Blutgelder.)

Übersetzung · DE

die Vollziehung übernehmen sollen, so wird ihnen befohlen, einen von ihnen oder einen Außenstehenden zu bevollmächtigen. Es ist nicht zulässig, dass sie dies alle gemeinsam vollziehen (57), da dies eine Peinigung des Täters darstellt und ihre Handlungen in diesem Fall vervielfältigt würden. Wenn sie sich nicht auf eine Person einigen können und darüber streiten, während jeder von ihnen den Vollzug fachgerecht ausführen kann, so wird unter ihnen das Los entschieden; denn wenn die Rechte gleichrangig sind und kein Vorrang besteht, greifen wir zum Los, so als ob sie darüber streiten würden, wer die Verheiratung einer unter ihrer Vormundschaft stehenden Frau vornimmt. Derjenige, auf den das Los fällt, wird ermächtigt, und die anderen werden angewiesen, ihn zu bevollmächtigen. Ein Vollzug ohne ihre Erlaubnis ist ihm nicht gestattet, da das Recht ihnen allen zusteht und ein Vollzug ohne ihre Zustimmung nicht zulässig ist. Wenn sie sich nicht auf die Bevollmächtigung eines Einzelnen einigen, wird ihnen der Vollzug untersagt, bis sie jemanden bevollmächtigen.

1438 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn die Wunden vor seiner Tötung verheilt sind, so schuldet derjenige, dem verziehen wurde, drei Blutgelder, es sei denn, sie begehren die Vergeltung (Qisas), dann vollziehen sie die Vergeltung (1) und nehmen von seinem Vermögen zwei Blutgelder."

Was den Fall betrifft, dass er seine beiden Hände und Füße abgetrennt hat, die Wunden verheilt sind und er ihn dann getötet hat, so hat sich das Urteil über das Abtrennen gefestigt, und der Rechtsinhaber des Getöteten hat die Wahl: Wenn er will, verzeiht er und nimmt drei Blutgelder: ein Blutgeld für das Leben, ein Blutgeld für die Hände und ein Blutgeld für die Füße. Wenn er will, tötet er ihn als Vergeltung für die Tötung und nimmt zwei Blutgelder für seine Gliedmaßen. Wenn er möchte, trennt er die vier Gliedmaßen ab und nimmt ein Blutgeld für das Leben. Wenn er möchte, trennt er die Hände ab und nimmt zwei Blutgelder für das Leben und die Füße. Wenn er möchte, trennt er die Füße ab und nimmt zwei Blutgelder für das Leben und die Hände. Wenn er möchte, trennt er nur ein Glied ab und nimmt das Blutgeld für den Rest. Wenn er möchte, trennt er drei Gliedmaßen ab und nimmt das Blutgeld für den Rest. Dasselbe gilt für alle anderen Ableitungen davon; denn das Urteil über das Abtrennen hat sich durch die Heilung vor der Tötung bereits gefestigt, daher ändert sich das Urteil nicht durch die Tötung, die danach eintrat, so als ob ein Fremder ihn getötet hätte. Wir kennen niemanden, der dies anders sieht.

Abschnitt: Wenn Täter und Rechtsinhaber darüber uneinig sind, ob die Wunde vor der Tötung verheilt ist, und die Zeitspanne zwischen beiden Ereignissen gering war, so dass eine Heilung in einer solchen Zeit nicht wahrscheinlich ist, dann gilt die Aussage des Täters ohne Eid. Wenn sie uneinig sind über...

Anmerkungen

(57) Im Original: "yatawalla". (1) In (B) und (M): "fa-aqidu".

Arabisch (Quelle)

للاسْتِيفاءِ، أُمِرُوا بتَوْكِيلِ أحَدِهم، أو واحدٍ من غيرهم، ولم يَجُزْ أن يتَوَلَّاه (٥٧) جَمِيعهُمْ؛ لما فيه من تَعْذِيبِ الجانِى، وتَعَدُّدِ أفْعالِهم. فإن لم يَتَّفِقُوا على واحدٍ، وتَشاحُّوا، وكان كلُّ واحدٍ منهم يُحْسِنُ الاسْتِيفاءَ، أُقْرِعَ بينهم؛ لأنَّ الحُقُوقَ إذا تساوَتْ وعُدِمَ التَّرْجِيحُ، صِرْنا إلى القُرْعةِ، كما لو تَشَاحُّوا في تَزْويجِ مُوَلِّيَتِهم، فمن خَرَجَتْ له القُرْعةُ، أُمِرَ الباقُونَ بتَوْكِيله، ولا يجوزُ له الاسْتِيفاءُ بغيرِ إذْنِهِم؛ لأنَّ الحَقَّ لهم، فلا يجوزُ اسْتيفاؤُه بغيرِ إذْنِهِم. وإن لم يَتّفِقُوا على تَوكيلِ واحدٍ، مُنِعُوا الاسْتِيفاء حتى يُوَكِّلُوا.

١٤٣٨ - مسألة؛ قال: (وإنْ كَانَتِ الْجِرَاحُ بَرَأَتْ قَبْلَ قَتْلِه، فَعَلَى الْمَعْفُوِّ عَنْهُ ثَلَاثُ دِيَاتٍ، إلَّا أنْ يُرِيدُوا الْقَوَدَ، فيُقِيدُوا (١) وَيأْخُذُوا مِنْ مَالِهِ دِيَتَيْنِ)

أمَّا إذا قَطَعَ يَدَيْه ورِجْلَيْه فَبَرَأتْ جِراحُه، ثم قَتَلَه، فقد اسْتَقَرَّ حُكْمُ القَطْعِ، ولِوَلِىِّ القَتِيلِ الخِيارُ، إن شاء عَفَا وأَخَذَ ثَلاثَ دِياتٍ؛ دِيَةً لنَفْسِه، ودِيَةً ليَدَيْه، ودِيَةً لِرِجْلَيْهِ، وإن شاء قَتَلَه قِصاصًا بالقَتْلِ، وأخذ دِيَتَيْنِ لأَطْرافِه. وإن أحَبَّ قَطَعَ أَطْرافَه الأرْبعةَ، وأخَذَ دِيةً لنَفْسِه. وإن أحَبَّ قَطَعَ يَدَيْه، وأخَذَ دِيَتَيْنِ لنَفْسِه ورِجْلَيْه. وإن أحبَّ قَطَعَ رجْلَيْه، وأخذَ دِيَتَيْنِ لنَفْسِه ويَدَيْه. وإن أحَبَّ قَطَعَ طَرَفًا واحدًا، وأخذ دِيَةَ الباقِى. وإن أحبَّ قَطَعَ ثلاثةَ أطْرافٍ، وأخَذَ دِيَةَ الباقِى. وكذلك سائرُ فُرُوعِها؛ لأنَّ حُكْمَ القَطْعِ اسْتَقَرَّ قبلَ القَتْلِ بالانْدِمالِ، فلم يتغَيَّرْ حُكْمُه بالقَتْلِ الحادِث بعدَه، كما لو قَتَلَه أجْنَبِىٌّ، ولا نعلمُ في هذا مُخالِفًا.

فصل: فإن اختلَفَ الجانِى والوَلِىُّ في انْدِمالِ الجُرْحِ قبلَ القَتْلِ، وكانت المُدَّةُ بينهما يَسِيرةً، لا يَحْتَمِلُ انْدِمالَه في مثلِها، فالقولُ قولُ الجانِى بغيرِ يَمِينٍ. وإن اختلَفا في

Anmerkungen

(٥٧) في الأصل: "يتولا".(١) في ب، م: "فقيدوا".

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