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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 520

Übersetzung · DE

Der Pfeil den Körper, bis er freigelassen wurde und den Islam annahm. Daher gibt es keine Vergeltung, sondern er schuldet das Blutgeld eines freien Muslims, wenn er an den Folgen des Schusses starb (1).

Dies ist die Auffassung von Ibn Hamid und die Rechtsschule von al-Schafi'i. Abu Bakr hingegen sagte: Die Vergeltung (Qisas) ist zwingend, da er eine ihm im Zeitpunkt des Schusses rechtlich gleichgestellte Person zu Unrecht und vorsätzlich getötet hat, weshalb die Vergeltung notwendig wurde, so als wäre er im Zeitpunkt des Schusses ein freier Muslim gewesen. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Maßgeblichkeit dem Zustand im Zeitpunkt des Treffers zukommt (3). Als Beweis dient der Fall, dass jemand auf einen lebenden Muslim schießt, der Pfeil ihn aber nicht trifft, bis er vom Glauben abfällt oder stirbt; hierbei trifft ihn keine Verpflichtung. Wenn er hingegen auf einen ungläubigen Sklaven schießt, der Pfeil ihn aber nicht trifft, bis er freigelassen wird und den Islam annimmt, so schuldet er das Blutgeld eines freien Muslims. Abu Hanifa sagte: Er schuldet für den Sklaven das Blutgeld eines Sklaven für dessen Herrn, da der Treffer aus dem Abschuss des Pfeils resultiert, weshalb dieser Zustand als Maßstab gilt, wie beim Zustand der Wunde. Was den Ungläubigen betrifft, so ist seine (Abu Hanifas) Lehrmeinung, dass dessen Blutgeld dem eines Muslims entspricht und dass ein Muslim für ihn getötet wird, ebenso wie ein Freier für einen Sklaven getötet wird. Unser Argument für die Abwehr der Vergeltung lautet, dass er im Zeitpunkt des Schusses nicht auf eine ihm rechtlich gleichgestellte Person zielte, weshalb keine Vergeltung fällig ist, so als hätte er auf einen Kämpfer (Harbi) oder einen Apostaten geschossen, der dann den Islam annahm. Unser Argument gegen Abu Hanifa ist, dass er einen Freien tötete, womit er für ihn wie für einen Freien haftet, so als hätte er auf ein Jagdtier gezielt. Was er (Abu Hanifa) sagte, wird dadurch entkräftet, wenn man auf einen Lebenden schießt, aber einen Toten trifft, oder auf einen Gesunden schießt und einen Gebrechlichen trifft. Unser Argument dafür, dass das Blutgeld seinen Erben zusteht und nicht seinem Herrn, lautet: Wenn er (der Sklave) den Islam annimmt, gebührt sein Blutgeld seinen muslimischen Erben und nicht den Ungläubigen, sofern er als freier Muslim stirbt. Somit steht das Blutgeld seinen muslimischen Erben zu, so als wäre er bereits im Zeitpunkt des Schusses in diesem Zustand gewesen. Zudem wird das Erbe erst durch den Tod fällig, weshalb sein Zustand zu diesem Zeitpunkt als maßgeblich gilt, nicht zum Zeitpunkt der Todesursache. Dies wird dadurch belegt, dass jemand krank werden kann, während er ein ungläubiger Sklave ist, dann den Islam annimmt und an dieser Krankheit stirbt. Die Verpflichtung ist der Ersatz für das Objekt, daher wird das Objekt betrachtet, das dadurch verloren ging; folglich ist es in diesem Maße zu leisten. Durch den Tod ging ein freier Muslim verloren, und da die Vergeltung die Strafe für die Tat ist, werden die Tat und der Treffer gemeinsam betrachtet, da sie beide Endpunkte sind; deshalb wurde die Vergeltung für seine Tötung nicht zwingend.

Anmerkungen

(1) In (M): "sahmihi" (sein Pfeil). (2) Aus dem Originaltext ausgefallen. (3) In (M): "al-jinaya" (die Straftat). (4) In (M): "yata'adda" (übertritt). (5) In (M): "mukafi'atihi" (seiner Gleichgestellten). (6) Im Original, (A) und (B): "annahu" (dass er).

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