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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 521Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: al-Khiraqi unterschied nicht zwischen dem Zustand, ob der Ungläubige ein Dhimmi ist oder nicht, wenngleich eine Differenzierung darin zwingend erforderlich ist. Wenn man also auf einen Kämpfer (Harbi) im Gebiet der Kriegführenden schießt und dieser vor dem Treffer des Pfeils den Islam annimmt, so gibt es kein Blutgeld für ihn, doch fällt die Sühneleistung (Kaffara) an; denn es handelt sich um ein Abschießen, das empfohlen und befohlen ist, daher gleicht es dem Fall, wenn man ihn im Gebiet der Kriegführenden tötet, in der Annahme, er sei ein Kämpfer, während er bereits den Islam angenommen, aber diesen verheimlicht hatte. Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass das Blutgeld auf die Verwandten (Aqila) des Täters fällt, da es sich um eine Art Fehler handelt; dies gilt entsprechend auch hier. Wenn man hingegen auf einen Apostaten im Gebiet des Islam schießt und dieser den Islam annimmt, bevor der Pfeil ihn trifft, so haftet man dafür, da man durch das Abschießen des Pfeils auf ihn fahrlässig gehandelt hat; denn die Tötung des Apostaten obliegt dem Imam, nicht den einfachen Leuten, und seine Tötung erfolgt mit dem Schwert, nicht mit dem Pfeil.

Abschnitt: Wenn man auf einen Kämpfer schießt, der sich mit einem Muslim deckt (Schutzschild), und man diesen trifft und tötet, so untersuchen wir den Fall: Wenn er sich erst nach dem Abschuss mit ihm deckte, so fällt die Sühneleistung an, und bezüglich des Blutgeldes auf die Verwandten des Schützen gibt es zwei Überlieferungen, wie die vorangegangene. Wenn er sich jedoch bereits vor dem Abschuss mit ihm deckte, so ist das Schießen auf ihn nicht zulässig, es sei denn, man fürchtet um die Muslime, dann schießt man auf den Ungläubigen, ohne den Muslim als Ziel zu wählen. Wenn man ihn dann tötet, gibt es bezüglich des Blutgeldes ebenfalls zwei Überlieferungen. Wenn man ihn ohne Furcht um die Muslime beschießt und ihn tötet, so schuldet man dessen Blutgeld, da das Schießen auf ihn nicht zulässig war.

Abschnitt: Wenn man die Hand eines Sklaven abtrennt, dieser dann freigelassen wird und stirbt, oder die Hand eines Dhimmi abtrennt, dieser dann den Islam annimmt und stirbt, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste besagt, das Geschuldete ist das Blutgeld eines freien Muslims, das seinen Erben zusteht, und dem Herrn steht davon der geringere der beiden Beträge zu – entweder das Blutgeld oder der Wertminderungsausgleich für das Vergehen –, in Anlehnung an den Zustand der Rechtswirksamkeit des Vergehens. Al-Qadi und Abu Bakr sagten: Es ist der Wert des Sklaven zu entrichten, egal wie hoch er ist, und dem Herrn zuzuführen, in Anlehnung an den Zustand des Vergehens, da dieses der Grund für die Haftung ist und somit der Zustand zum Zeitpunkt seines Eintretens maßgeblich ist. Die Konsequenz ihrer Lehrmeinung ist die Haftung für einen Dhimmi, der den Islam annahm, mit dem Blutgeld eines Dhimmi. Daraus ergibt sich für sie zwingend, dass sie es seinen Erben aus dem Kreise der Schutzbefohlenen (Dhimma) zuwenden müssten, was nicht korrekt ist; denn das Blutgeld ist entweder dem Verletzten selbst zuzusprechen oder seinen Erben; wäre es sein Eigentum, so müsste es...

Anmerkungen

(7) In (M) eine Ergänzung: "kana" (war). (8) Im Original, (A) und (B): "al-muslim" (der Muslim). (9) In (M): "al-mujib" (der Auslösende).

Arabisch (Quelle)

فصل: ولم يُفَرِّق الْخِرَقِىُّ بين كَوْنِ الكافرِ ذِمِّيًّا أو غيرَه، إلَّا أنَّه يتَعَيَّنُ التَّفْريقُ فيه، فمتى رَمَى إلى حَرْبِىٍّ في دار الحَرْبِ، فأسْلَم قبلَ وُقُوعِ الرَّمْيةِ به، فلا دِيَةَ له، وفيه الكَفَّارةُ؛ لأنَّه رَمْىٌ مَنْدُوبٌ إليه، مأْمورٌ به، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَه في دارِ الحربِ يَظُنُّه حَرْبِيًّا، وكان قد أسلمَ وكَتَم إسلامَه. وفيه روايةٌ أُخْرَى، أنَّ فيه الدِّيَةَ على عاقِلةِ الْقاتلِ؛ لأنَّه نَوْعُ خَطَإٍ، فكذلك ههُنا. ولو رَمَى مُرْتَدًّا في دارِ الإِسلامِ، فأسْلمَ ثم وَقَعَ السهمُ به، ضَمِنَه؛ لأنَّه مُفَرِّطٌ بإرْسالِ سَهْمِه عليه؛ لأنَّ قَتْلَ المُرْتَدِّ إلى الإِمامِ، لا إلى آحادِ الناسِ، وقَتْلُه بالسَّيْفِ لا بالسَّهْمِ.

فصل: ولو رَمَى حَرْبِيًّا، فتَتَرّسَ بمُسْلِمٍ، فأصَابَه فقَتَلَه، نَظَرْنا؛ فإن (٧) تتَرَّسَ به بعدَ الرَّمْىِ، ففيه الكَفَّارةُ، وفى الدِّيَةِ على عاقِلَةِ الرامِى رِوايتان، كالتى قبلَها، وإن تترَّسَ به قبلَ الرَّمْىِ، لم يَجُزْ رَمْيُه، إلَّا أن يخَافَ على المسلمينَ، فيَرْمِىَ الكافِرَ، ولا يَقْصِدُ المُسْلِمَ، فإذا قَتَلَه، ففى دِيَتِه أيضًا رِوَايتان، وإن رَمَاهُ من غيرِ خَوْفٍ على المسلمين (٨) فقَتَلَه، فعليه دِيَتُه؛ لأنَّه لم يَجُزْ له رَمْيُه.

فصل: ولو قَطَعَ يَدَ عبدٍ، ثم أُعْتِقَ ومات، أو يَدَ ذِمِّىٍّ، ثم أسْلَمَ ومات، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، الواجبُ دِيَةُ حُرٍّ مسلمٍ، لوَرَثَتِه ولِسَيِّدِه منها أقلُّ الأمْرَينِ من دِيَتِه أو أرْشِ جِنايَتِه، اعتبارًا بحالِ اسْتِقْرارِ الجِنايةِ. وقال القاضي، وأبو بكرٍ: تجبُ قيمةُ العَبْدِ بالِغةً ما بَلَغَتْ، مَصْرُوفةً إلى السَّيِّدِ، اعْتبارًا بحالِ الجِنايةِ؛ لأنَّها المُوجِبَةُ (٩) للضَّمانِ، فاعْتُبِرَتْ حالَ وُجُودِها. ومُقْتَضَى قولِهما ضَمانُ الذِّمِّىِّ الذي أسْلَمَ بدِيَةِ ذمِّىٍّ، ويَلْزَمُهُما على هذا أن يَصْرِفاها إِلى وَرَثَتِه من أهلِ الذِّمَّةِ، وهو غيرُ صحيحٍ؛ لأنَّ الدِّيَةَ لا تَخْلُو من أن تكونَ مُسْتَحَقّةً للمَجْنِىِّ عليه، أو لوَرَثَتِه؛ فإن كانت له، وَجَبَ أن تكونَ

Anmerkungen

(٧) في م زيادة: "كان".(٨) في الأصل، أ، ب: "المسلم".(٩) في م: "الموجب".

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