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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 522Abschnitt

Übersetzung · DE

die muslimischen Erben zukommen, wie all seine übrigen Vermögenswerte und Besitztümer, sowie wie das, was er nach der Verletzung erworben hat. Sollte es erst im Besitz der Erben entstehen, so sind seine Erben die Muslime, nicht die Ungläubigen.

Abschnitt: Wenn jemand die Nase eines Sklaven abschneidet, dessen Wert tausend Dinar beträgt, und die Wunde verheilt, woraufhin der Herr ihn freilässt, so wird sein voller Wert für den Herrn fällig. Wenn er ihn freilässt und die Wunde erst danach verheilt, so verhält es sich ebenso; denn die Rechtswirksamkeit des Vergehens ist erst durch die Heilung eingetreten, und das Vergehen geschah im Besitz des Herrn. Wenn er an den Folgen der Wunde stirbt, so verhält es sich nach der Auffassung von Abu Bakr und al-Qadi ebenso. Dies ist auch die Ansicht von al-Muzani; denn bei einem Vergehen ist der Zustand zum Zeitpunkt seines Eintretens maßgeblich. Al-Qadi erwähnte, dass Ahmad dies in einer Überlieferung von Hanbal explizit festgelegt hat: Wenn jemand einem Sklaven beide Augen aussticht, er dann freigelassen wird und stirbt, so ist sein Wert zu entrichten, nicht das Blutgeld. Die Konsequenz der Aussage von al-Khiraqi ist, dass das Geschuldete das Blutgeld eines Freien ist. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn die Berücksichtigung des Vergehens erfolgt nach dem Zustand der Rechtswirksamkeit, wie wir bereits erwähnt haben. Es wird dem Herrn zugewendet; denn er hat Anspruch auf den geringeren der beiden Beträge, entweder das Blutgeld oder den Wertminderungsausgleich für die Wunde, und das Blutgeld ist hier der geringere Betrag. Was sie anführen, wird dadurch entkräftet, wenn jemand ihm beide Hände und beide Füße abschneidet und er an den Folgen der Wunde stirbt; denn das Geschuldete ist das Blutgeld für das Leben, nicht das Blutgeld für die Wunde.

Abschnitt: Wenn jemand die Hand eines Sklaven abschneidet, er freigelassen wird und er dann erneut hingeht und seinen Fuß abschneidet, und beide Wunden verheilen, so gibt es keinen Qisas (Vergeltung) für die Hand; denn sie wurde in seinem Zustand als Sklave abgeschnitten, und es ist dafür die Hälfte seines Wertes oder der durch das Abschneiden entstandene Wertverlust an den Herrn zu entrichten. Der Qisas ist für den Fuß fällig, den er im Zustand seiner Freiheit abgeschnitten hat, oder die Hälfte des Blutgeldes, falls er auf den Qisas zugunsten seiner Erben verzichtet. Wenn die Wunde an der Hand verheilt, die Wunde am Fuß aber zu seinem Tod führt, so ist für die Hand die Hälfte des Wertes an seinen Herrn zu entrichten, und auf den Täter lastet der Qisas für das Leben oder das volle Blutgeld für seine Erben. Wenn die Wunde am Fuß verheilt, die Wunde an der Hand aber zu seinem Tod führt, so ist für den Fuß der Qisas durch sein Abschneiden oder die Hälfte des Blutgeldes für seine Erben zu entrichten; für die Hand und deren Folgen gibt es keinen Qisas, und der Täter schuldet das Blutgeld eines Freien, wovon seinem Herrn der geringere Betrag aus dem Wertminderungsausgleich des Abschneidens oder dem Blutgeld eines Freien zusteht, nach der Ansicht von Ibn Hamid. Nach der Ansicht von Abu Bakr

Anmerkungen

(10) Aus (B) ausgefallen. (11) Das "wa" (und) ist in (M) ausgefallen. (12) Im Original: "alfan" (zwei tausend).

Arabisch (Quelle)

لوَرَثَتِه المسلمينَ (١٠)، كسائرِ أموالِه وأمْلاكِه، وكالذى (١١) كَسَبه بعد جرْحِه، وإن كانت تَحْدُثُ على مِلْكِ وَرَثَتِه، فوَرَثَتُه هم المسلمونَ دُونَ الكُفَّارِ.

فصل: وإذا قَطَعَ أنْفَ عَبْدٍ قِيمَتُه أَلْفُ (١٢) دِينارٍ، فانْدَمَلَ، ثم أعْتَقَه السَّيِّدُ. وَجَبَتْ قِيمَتُه بكمالِها للسَّيِّدِ. وإن أعْتَقه ثم انْدَمَلَ، فكذلك؛ لأنَّه إنَّما اسْتَقَرَّ بالانْدمالِ ما وَجَبَ بالجِنايةِ، والجِنايةُ كانتْ في مِلْكِ سَيِّدِه. وإن مات من سِرايةِ الجُرْحِ، فكذلك في قولِ أبى بكرٍ والقاضى. وهو قولُ المُزَنِىِّ؛ لأنَّ الجِنايةَ يُراعَى فيها حالُ وُجُودِها. وذكر القاضي، أنَّ أحمدَ نَصَّ عليه في رِوايةِ حَنْبلٍ، في مَن فَقَأَ عَيْنَىْ عَبْدٍ، ثم أُعْتِقَ ومات، ففيه قِيمَتُه لا الدِّيَةُ. ومقتضى قولِ الْخِرَقِىِّ، أنَّ الواجِبَ فيه دِيَةُ حُرٍّ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّ اعتبارَ الجِنايةِ بحالةِ الاسْتِقْرارِ، وقد ذكَرْناه. وتُصْرَفُ إلى السَّيِّدِ؛ لأنَّه اسْتَحَقَّ أقَلَّ الأمْرَينِ من دِيَتِه أو أَرْشِ الجُرْحِ، والدِّيَةُ ههُنا أقَلُّ الأمْرَينْ. وما ذكرُوه يَنْتَقِضُ بما إذا قَطَعَ يَدَيْه ورِجْلَيْه، فمات بسِرَايةِ الجُرْحِ؛ فإنَّ الواجِبَ دِيَةُ النَّفْسِ، لا دِيةُ الجُرْحِ.

فصل: وإن قَطَعَ يَدَ عبدٍ، فأُعْتِقَ، ثم عادَ فقَطَعَ رِجْلَه، وانْدَمَل القَطْعانِ، فلا قِصاصَ في اليَد؛ لأنَّها قُطِعَتْ في حالِ رِقِّه، ويَجِبُ فيها نِصْفُ قِيمَتِه، أو ما نَقَصَه القَطْعُ لِسَيِّده، ويَجِبُ القِصاصُ في الرِّجْلِ التي قَطَعها حالَ حُرِّيتِه، أو نِصْفُ الدِّيَةِ إن عَفَا عن القِصاصِ لوَرَثَتِه. وإن انْدَمَلَ قَطْعُ اليَدِ، وسَرَى قَطْعُ الرِّجْلِ إلى نَفْسِه، ففى اليَد نِصْفُ القِيمةِ لسَيِّدِه، وعلى القاطِعِ القِصاصُ في النفسِ، أو الدِّيَةُ كاملةً لوَرَثَتِه. وإن انْدَمَلَ قَطْعُ الرِّجْلِ، وسَرَى قَطْعُ اليدِ، ففى الرِّجْلِ القِصاصُ بقَطْعِها، أو نِصْفُ الدِّيَةِ لوَرَثَتِه، ولا قِصاصَ في اليَدِ، ولا في سِرَايتِها، وعلى الجانِى دِيَةُ حُرٍّ، لسَيِّدِه منها أقَلُّ الأمْرَيْنِ من أرْشِ القَطْعِ أو دِيَةُ الحُرِّ، على قولِ ابنِ حامدٍ. وعلى قولِ أبى بكرٍ

Anmerkungen

(١٠) سقط من: ب.(١١) سقطت الواو من: م.(١٢) في الأصل: "ألفا".

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