Für den Herrn gibt es zwei Ansichten. Die erste besagt: Ihm steht der geringere der beiden Beträge aus der Hälfte des Wertes oder einem Drittel des Blutgeldes zu. Dies ist die Analogie zur Aussage von Abu Bakr; denn durch das Abschneiden erwarb er Anspruch auf die Hälfte des Wertes, und als dies zu einem Tötungsdelikt wurde, wurde ein Drittel des Blutgeldes fällig, weshalb ihm der geringere der beiden Beträge zusteht. [Die zweite Ansicht besagt: Ihm steht] der geringere der beiden Beträge aus einem Drittel des Wertes oder einem Drittel des Blutgeldes zu; denn wenn das Vergehen zu einem Tötungsdelikt wird, ist das Maßgebliche das, worauf es hinausläuft. Siehst du denn nicht, dass wenn die beiden anderen Täter das Vergehen ebenfalls vor der Freilassung begangen hätten, für den Ersten nur ein Drittel des Wertes angefallen wäre? Sein Anspruch vergrößert sich also nicht durch die Freilassung, so wie wenn jemand sein Auge aussticht, sein Herr ihn dann verkauft, dann jemand anderes seine Hand und ein Dritter seinen Fuß abschneidet und er dann stirbt, denn für den Ersten gilt ein Drittel des Wertes. Wenn das Entschädigungsgeld (Arsh) für das Vergehen die Hälfte des Wertes beträgt und wir die erste Ansicht vertreten, und wenn der Erste seine zwei Finger abgeschnitten oder ihn zertrümmert hätte, und die beiden Täter in der Freiheit seine Hand abgeschnitten hätten, so ist das Blutgeld zu Dritteln unter ihnen zu verteilen. Dem Herrn stehen davon der geringere der beiden Beträge aus dem Entschädigungsgeld des Fingers – was einem Zehntel des Wertes entspricht – oder einem Drittel des Blutgeldes zu. Wenn der Täter im Zustand der Sklaverei seine beiden Hände abgeschnitten hätte und die beiden Täter in der Freiheit seine beiden Füße abgeschnitten hätten, so wäre das Blutgeld zu Dritteln fällig, und dem Herrn stünde davon der geringere der beiden Beträge aus dem gesamten Wert oder einem Drittel des Blutgeldes zu. Nach der anderen Ansicht stehen ihm in den beiden Unterfällen der geringere der beiden Beträge aus einem Drittel des Wertes oder einem Drittel des Blutgeldes zu.
Abschnitt: Wenn sich zwei Täter im Zustand der Sklaverei befanden und einer im Zustand der Freiheit und er dann stirbt, so ist das Blutgeld von ihnen zu entrichten. Dem Herrn steht davon, nach einer der beiden Ansichten, der geringere der beiden Beträge aus dem Entschädigungsgeld der zwei Vergehen oder zwei Dritteln des Blutgeldes zu, und nach der anderen Ansicht der geringere der beiden Beträge aus zwei Dritteln des Wertes oder zwei Dritteln des Blutgeldes.
Abschnitt: Wenn es vier Täter gibt; einer im Zustand der Sklaverei und drei in der Freiheit,
(16) In M: "amrayn" (zwei Angelegenheiten/Beträge). (17) Aus B ausgefallen. (18) Im Original: "yadihi" (seine Hand). (19) Im Original: "yadayhi" (seine beiden Hände). (20) Im Original, A, B: "qimatihi" (sein Wert). (21) Dieser gesamte Abschnitt ist in B ausgefallen. (22) Aus B, M ausgefallen.
السَّيِّدُ وَجْهان؛ أحدهما، أقَلُّ الأمْرَينِ من نِصْفِ القِيمةِ أو ثُلُثِ الدِّيَةِ. هذا قياسُ قولِ أبى بكرٍ؛ لأنَّه بالقَطْعِ اسْتَحَقَّ نِصْفَ القِيمةِ، فإذا صارت نَفْسًا، وَجَبَ فيها ثُلُثُ الدِّيَةِ، فكان له أقَلُّ الأمْرَيْنِ (١٦). [والثانى، له] (١٧) أقَلُّ الأمْرَيْنِ من ثُلُثِ القيمةِ أو ثُلُثِ الدِّيَةِ؛ لأنَّ الجِنايةَ إذا صارتْ نَفْسًا، كان الاعْتبارُ بما آلَتْ إليه، ألا تَرَى أنَّه لو جَنَى الجانيان الآخَرَان قبلَ العِتْقِ أيضًا، لم يكُنْ على الأوَّلِ إلَّا ثُلُثُ القِيمَةِ، فلا يَزِيدُ حَقُّه بالعِتْقِ، كما لو قَلَعَ رَجُلٌ عَيْنَه، ثم باعه سَيِّدُه، ثم قَطَعَ آخرُ يَدَه، وآخرُ رِجْلَه، ثم مات، فإنَّه يكون للأوَّلِ ثُلُثُ القِيمةِ. وإن كان أرْشُ الجنايةِ نِصْفَ القِيمةِ، فإذا قُلْنا بالوَجْهِ الأوَّلِ، فلو كان الأوَّلُ قَطَعَ إصْبَعَيْه (١٨)، أو هَشَمَه، والجانِيَانِ في الحُرِّيَّةِ قَطَعا يَدَه (١٩)، فالدِّيةُ عليهم أثلاثًا، للسَّيِّدِ منها أقَلُّ الأمْرَينِ من أرْشِ الإِصْبَعِ وهو عُشْرُ القِيمةِ أو ثُلثِ الدِّيَةِ. ولو كان الجانى في حالِ الرِّقِّ قَطَعَ يَدَيْه، والجانِيَانِ في الحُرِّيَّةِ قَطَعَا رِجْلَيْه، وَجَبَتِ الدِّيَةُ أثْلاثًا، وكان للسَّيِّدِ منها أقلُّ الأمْرينِ من جميعِ القيمةِ (٢٠) أو ثُلُثِ الدِّيَةِ. وعلى الوَجْهِ الآخَرِ، يكونُ له في الفَرْعَيْنِ أقَلُّ الأمْرَيْنِ من ثُلُثِ القيمةِ أو ثُلثِ الدِّيَةِ.
فصل (٢١): فإن كان الجانِيَانِ في حالِ الرِّقِّ، والواحدُ في حالِ الحُرِّيَّةِ، فمات، فعليهم الدِّيَةُ، وللسَّيِّدِ من ذلك، في أحدِ الوَجْهينِ، أقَلُّ الأمْرَيْنِ من أرْشِ الجنايتَيْنِ أو ثُلُثَيِ الدِّيَةِ، وعلى الآخَرِ أقَلُّ الأمْرَيْنِ من ثُلُثَيِ القِيمَةِ أو ثُلُثَيِ الدِّيَةِ.
فصل: وإن كان الجُناةُ أرْبعةً؛ واحدٌ في حالِ (٢٢) الرِّقِّ، وثلاثةٌ في الحُرِّيَّةِ،
(١٦) في م: "أمرين".(١٧) سقط من: ب.(١٨) في الأصل: "يده".(١٩) في الأصل: "يديه".(٢٠) في الأصل، أ، ب: "قيمته".(٢١) سقط هذا الفصل كله من: ب.(٢٢) سقط من: ب، م.