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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 525Abschnitt

Übersetzung · DE

und er stirbt, so steht dem Herrn nach einer der beiden Ansichten der geringere der beiden Beträge aus dem Entschädigungsgeld des Vergehens oder einem Viertel des Blutgeldes zu, und nach der anderen Ansicht der geringere der beiden Beträge aus einem Viertel des Wertes oder einem Viertel des Blutgeldes. Wenn sich drei Täter im Zustand der Sklaverei befanden und einer im Zustand der Freiheit, so steht dem Herrn nach einer der beiden Ansichten der geringere der beiden Beträge aus dem Entschädigungsgeld der Vergehen oder drei Vierteln des Blutgeldes zu, und nach der anderen Ansicht der geringere der beiden Beträge aus drei Vierteln des Wertes oder drei Vierteln des Blutgeldes. Wenn es zehn Täter sind, einer in der Sklaverei und neun in der Freiheit, so liegt das Blutgeld bei ihnen, und dem Herrn steht davon anteilig zu, was wir nach den zwei verschiedenen Ansichten erwähnt haben.

Abschnitt: Wenn er ihm die Hand abschneidet und er dann freigelassen wird, woraufhin ein anderer seinen Fuß abschneidet, und daraufhin der Erste nach der Abheilung zurückkehrt und ihn tötet, so trifft ihn die Wiedervergeltung (Qisas) für die Erben und die Hälfte des Wertes für den Herrn. Den anderen trifft die Wiedervergeltung für die Erben bezüglich des Fußes oder die Hälfte des Blutgeldes. Wenn dies vor der Abheilung geschah, so trifft den ersten Täter die Wiedervergeltung für die Tötung, nicht für [die Hand; denn er hat sie während seiner Sklaverei abgeschnitten. Wenn die Erben die Wiedervergeltung für die Tötung wählen], entfällt der Anspruch des Herrn; denn es ist nicht zulässig, dass gegen ihn Anspruch auf die Tötung sowie das Entschädigungsgeld für ein Körperteil vor der Abheilung besteht, da das Körperteil in der Tötung bezüglich des Entschädigungsgeldes enthalten ist. Wenn sie jedoch den Verzicht wählen, so trifft ihn das Blutgeld, ohne das Entschädigungsgeld für das Körperteil, da das Entschädigungsgeld für das Körperteil in der Tötung aufgeht. Dem Herrn stehen der geringere der beiden Beträge aus der Hälfte des Wertes oder dem Entschädigungsgeld für das Körperteil zu, und der Rest geht an die Erben. Was den Zweiten betrifft, so trifft ihn [die Wiedervergeltung bezüglich des Fußes; denn die Tötung hat deren Ausbreitung abgeschnitten, so dass es ist, als wäre es abgeheilt. Wenn sie ihm verzeihen, so trifft ihn die Hälfte des Blutgeldes. Wenn der Zweite derjenige ist, der vor der Abheilung tötete], so trifft ihn die Wiedervergeltung für die Tötung. Und wird sein Körperteil abgeschnitten? Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn die Erben verzeihen, so trifft ihn ein einziges Blutgeld. Was den Ersten betrifft, so trifft ihn die Hälfte des Wertes für seinen Herrn, und ihn trifft keine Wiedervergeltung. Wenn der Mörder ein Dritter ist, so haben sich die beiden Verstümmelungen gefestigt; den Ersten trifft die Hälfte des Wertes für seinen Herrn, den Zweiten die Wiedervergeltung bezüglich des Fußes oder die Hälfte

Anmerkungen

(23) In M: "wa-thalathat" (und drei). (24) Aus dem Original ausgefallen. (25) In M gibt es die Ergänzung: "nisf" (Hälfte). (26) Aus M ausgefallen. (27) Im Original: "wa-nisf" (und die Hälfte).

Arabisch (Quelle)

ومات، كان للسَّيِّدِ في أحَدِ الوَجْهينِ، الأقَلُّ من أرْشِ الجِنايةِ أو رُبْعِ الدِّيَةِ، وعلى الآخَرِ الأقلُّ من رُبْعِ القِيمةِ أو رُبْعِ الدِّيَةِ. وإن كان الثلاثةُ في الرِّقِّ، والواحدُ في الحُرِّيَّةِ، كان للسَّيِّد أقلُّ الأمْرَينِ من أرْشِ الجِناياتِ أو ثلاثةِ (٢٣) أرْباعِ الدِّيَةِ، في أحَدِ الوَجْهينِ، وفى الآخَرِ الأقَلُّ من ثلاثةِ أرْباعِ القِيمَةِ أو ثلاثةِ أرْباعِ الدِّيَةِ. ولو كانوا عَشرةً، واحدٌ في الرِّقِّ، وتسعةٌ في الحُرِّيَّةِ، فالدِّيةُ عليهم، وللسَّيِّدِ فيها بحِسابِ ما ذكرْنا، على اخْتلافِ الوَجْهينِ.

فصل: فإن قَطَعَ يَدَه، ثم أُعْتِقَ، فقَطَعَ آخرُ رِجْلَه، ثم عاد الأوَّلُ فقَتَلَه بعدَ الانْدِمالِ، فعليه القِصاصُ للوَرَثةِ، ونِصْفُ القيمةِ للسَّيِّدِ، وعلى الآخَرِ القِصاصُ للوَرثةِ في الرِّجْلِ أو نِصْفُ الدِّيَةِ. فإن كان قبلَ الانْدِمالِ، فعلى الجانِى الأوَّلِ القِصاصُ في النَّفْسِ دُونَ [الْيَدِ؛ لأنَّه قَطَعَها في رِقِّه. فإن اخْتارَ الورثةُ القِصاصَ في النَّفْسِ] (٢٤)، سَقَطَ حقُّ السَّيِّدِ؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يُسْتَحَقَّ عليه النَّفْسُ وأَرْشُ الطَّرَفِ قبلَ الانْدِمالِ، فإنَّ الطَّرَفَ داخِلٌ في النَّفْسِ في الأرْشِ. وإن اختارُوا العَفْوَ، فعليه الدِّيَةُ دُونَ أرْشِ الطَّرَفِ؛ لأنَّ أرْشَ الطَّرَفِ يَدْخُلُ في النَّفْسِ، وللسَّيِّدِ أقَلُّ الأمْرَيْنِ من نِصْفِ القِيمَةِ أو أرْشِ الطَّرفِ، والباقى للورثةِ، وأمَّا الثاني، فعليه (٢٥) القِصاصُ في الرِّجْلِ؛ لأنَّ القَّتْلَ قَطَعَ سِرايَتَها، فصار كما لو انْدَمَلَتْ. فإن عَفَا عنه [فعليه نصفُ الدِّيَةِ. وإن كان الثاني هو الذي قَتَلَ قبلَ الانْدِمالِ] (٢٦)، فعليه القِصاصُ في النَّفْسِ. وهل يُقْطَعُ طَرَفُه؟ على رِوَايتَيْنِ. فإن عَفَا الوَرثَةُ، فعليه دِيَةٌ واحدةٌ. وأمَّا الأوَّلُ، فعليه نِصْفُ القِيمَةِ للسَّيِّدِ، ولا قِصاصَ عليه. وإن كان القاتلُ ثالِثًا، فقد اسْتَقَرَّ القَطْعانِ، ويكونُ على الأوَّلِ نِصْفُ القِيمَةِ لسَيِّدِه، وعلى الثاني القِصاصُ في الرِّجْلِ، أو نِصْفُ (٢٧) الدِّيَةِ

Anmerkungen

(٢٣) في م: "وثلاثة".(٢٤) سقط من: الأصل.(٢٥) في م زيادة: "نصف".(٢٦) سقط من: م.(٢٧) في الأصل: "ونصف".

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