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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 526Abschnitt

Übersetzung · DE

für seine Erben, und den Dritten trifft die Wiedervergeltung für die Tötung oder das Blutgeld.

Abschnitt: Wenn ein Mann seinem Sklaven die Hand abschneidet, ihn dann freilässt und die Wunde daraufhin abheilt, so trifft ihn weder Wiedervergeltung noch Schadensersatz; denn er hat lediglich die Hand seines Sklaven abgeschnitten, und der Anspruch aus den Verletzungen festigt sich erst durch die Abheilung. Wenn der Sklave nach der Freilassung an den Folgen der Wunde stirbt, so gibt es dafür keine Wiedervergeltung; denn das Vergehen geschah an seinem Eigentum. Bezüglich der Verpflichtung zum Schadensersatz gibt es zwei Ansichten: Die eine besagt, dass nichts verpflichtend ist; denn er starb an den Folgen einer Wunde, für die kein Schadensersatz besteht, ähnlich wie wenn jemand an den Folgen einer Handabschneidung als Hadd-Strafe oder an den Folgen einer Wiedervergeltung stirbt. Zudem wurde uns deutlich, dass das Abschneiden ein Tötungsakt war, er also der Mörder seines eigenen Sklaven ist, weshalb ihn keine Entschädigungspflicht trifft, so als hätte er ihn nicht freigelassen. [Dies entspricht der Meinung von Abu Bakr]. Die zweite Ansicht besagt, dass er dafür Schadensersatz leisten muss, und zwar in dem Umfang, der über das Entschädigungsgeld für das Abschneiden hinausgeht; denn er starb als Freier an den Folgen einer widerrechtlichen Verstümmelung. Er leistet also Schadensersatz, so als wäre der Täter ein Fremder, wobei jedoch das Entschädigungsgeld für das Abschneiden entfällt, da dies in seinem eigenen Besitz geschah. Der Überschuss steht den Erben zu. Wenn er keinen Erben außer ihm hat, fällt der Betrag dem Staatsvermögen (Bait al-Mal) zu. Der Herr erbt nichts, da der Mörder nicht erbt.

1440 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn ein Mann zwei Personen tötet, eine nach der anderen, und die Vormünder beider auf der Wiedervergeltung (Qisas) bestehen, so wird die Wiedervergeltung für beide vollstreckt. Wenn der Vormund des Ersten die Wiedervergeltung will und der des Zweiten das Blutgeld, so wird die Wiedervergeltung für den Ersten vollstreckt, und den Vormündern des Zweiten wird das Blutgeld aus seinem Vermögen gegeben. Dasselbe gilt, wenn die Vormünder des Ersten das Blutgeld wollen und der Zweite die Wiedervergeltung."

Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn er zwei Personen tötet und deren Vormünder sich darauf einigen, ihn für beide zu töten, so wird er für beide getötet. Wenn einer von ihnen die Wiedervergeltung wünscht und der andere das Blutgeld, so wird er für denjenigen getötet, der die Wiedervergeltung gewählt hat, und den Vormündern des Zweiten wird das Blutgeld aus seinem Vermögen gegeben, unabhängig davon, ob derjenige, der die Wiedervergeltung gewählt hat, der Zweite oder der Erste ist, und ungeachtet dessen, ob er sie auf einmal oder in zwei Schritten tötete.

Anmerkungen

(28) In M: "wujud" (Existenz). (29) Im Original gibt es die Ergänzung: "qatlan" (als Tötung). (30) Aus M ausgefallen. (1) In M: "arada" (wünschte). (2) Aus dem Original und B ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

لوَرَثَتِه، وعلى الثالثِ القِصاصُ في النَّفْسِ أو الدِّيَةُ.

فصل: وإذا قَطَعَ رجلٌ يَدَ عَبْدِه، ثم أعْتَقَه، ثم انْدَمَلَ جُرْحُه، فلا قِصاص عليه ولا ضَمانَ؛ لأنَّه إنَّما قَطَعَ يَدَ عَبْدِه، وإنَّما استقرَّ بالانْدِمالِ ما وَجَبَ بالجِراحِ. وإن مات بعدَ العِتْقِ بسِرَايةِ الجُرْحِ، فلا قِصاصَ فيه؛ لأنَّ الجِنايةَ كانت على مَمْلُوكِه. وفى وُجُوبِ (٢٨) الضَّمان وَجْهان؛ أحدهما، لا يجبُ شيءٌ؛ لأنَّه مات بسِرَايةِ جُرْحٍ غيرِ مَضْمُونٍ، أشْبَهَ ما لو مات بسِرَايةِ القَطْعِ في الحَدِّ وسِرَايةِ القَوَدِ، ولأنَّا تبيَّنَّا أنَّ القَطْعَ كان قَتْلًا، فيكون (٢٩) قاتِلًا لعَبْدهِ، فلا يَلْزَمُه ضَمانُه، كما لو لم يَعْتِقْه. [وهذا بمُقْتَضَى قَولِ أبى بكرٍ] (٣٠). والثانى، يَضْمَنُه بما زاد على أرْشِ القَطْعِ من الدِّيَةِ؛ لأنَّه مات وهو حُرٌّ بسِرَايةِ قَطْع عُدْوانٍ، فيَضْمَنُ، كما لو كان القاطِعُ أجْنَبِيًّا، لكن يَسْقُطُ أرْشُ القَطْعِ؛ لأنَّه في مِلْكِه، ويجبُ الزَّائِدُ لوَرَثَتِه، فإن لم يكُنْ له وارِثٌ سِوَاهُ، وجَبَ لبيتِ المالِ، ولا يَرِثُ السَّيِّدُ شيئًا؛ لأنَّ القاتِلَ لا يَرِثُ.

١٤٤٠ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَتَلَ رَجُلٌ اثْنَيْنِ، واحِدًا بَعْدَ واحِدٍ، فاتَّفَقَ أوْلِيَاءُ الْجَمِيعِ عَلَى الْقَوَدِ، أُقِيدَ لَهُمَا. وَإنْ أرَادَ وَلِىُّ الأَوَّلِ القَوَدَ، والثَّانِى الدِّيَةَ، أُقِيدَ لِلْأَوَّلِ، وأُعْطِىَ أوْلِياءُ الثَّانِى الدِّيَةَ مِنْ مَالِهِ. وكَذلِكَ إنْ أرَادَ أوْلِياءُ الأَوَّلِ الدِّيَةَ، والثَّانِى الْقَوَدَ)

وجملةُ ذلك أنَّه إذا قَتَلَ اثنَيْنِ، فاتَّفَقَ أولياؤُهما على قَتْلِه بهما، قُتِلَ بهما. وإن أراد أحَدُهما القَوَدَ، والآخَرُ الدِّيَةَ، قُتِلَ لمن اخْتارَ (١) القَودَ، وأُعْطِىَ أوْلِياءُ (٢) الثاني الدِّيَةَ من مالِه، سواءٌ كان المُخْتارُ للقَودِ الثانىَ أو الأوَّلَ، وسواءٌ قَتَلَهُما دَفْعةً واحدةً، أو

Anmerkungen

(٢٨) في م: "وجود".(٢٩) في الأصل زيادة: "قتلا".(٣٠) سقط من: م.(١) في م: "أراد".(٢) سقط من: الأصل، ب.

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