in zwei Schritten. Wenn einer von ihnen zuvorkommt und ihn tötet, wird für den anderen das Blutgeld aus seinem Vermögen fällig, egal welcher von beiden es ist. Abu Hanifa und Malik sagten: Er wird für die Gemeinschaft getötet, sie haben keinen anderen Anspruch als diesen. Wenn einige von ihnen das Blutgeld fordern, so steht ihnen dies nicht zu. Wenn einer von ihnen zuvorkommt und ihn tötet, entfällt der Anspruch der Übrigen; denn wenn eine Gemeinschaft einen Einzelnen tötet, werden sie für ihn getötet. Dasselbe gilt, wenn ein Einzelner sie tötet, wird er für sie getötet, wie bei einem Einzelnen für einen Einzelnen. Asch-Schafi'i sagte: Er wird nur für einen getötet, unabhängig davon, ob sie sich auf die Forderung nach der Wiedervergeltung geeinigt haben oder nicht; denn wenn jeder einzelne das Recht auf Vollstreckung der Wiedervergeltung hat, so führt ihre gemeinsame Forderung nicht zu einer Überschneidung ihrer Rechte, wie es bei anderen Rechten der Fall ist. Unsere Beweisführung gegen Abu Hanifa ist das Wort des Propheten (saws): "Wer einen Getöteten zu beklagen hat, dessen Angehörige haben die Wahl: Wenn sie wollen, töten sie, und wenn sie wollen, nehmen sie das Blutgeld." Das Offensichtliche daran ist, dass die Angehörigen jedes Getöteten einen Anspruch auf das haben, wofür sie sich entschieden haben – sei es die Tötung oder das Blutgeld. Wenn sie sich also auf die Tötung einigen, ist sie für sie verpflichtend. Wenn einige von ihnen das Blutgeld wählen, wird es ihnen gemäß dem Offensichtlichen der Überlieferung gewährt. Zudem handelt es sich um zwei Vergehen, die sich nicht überschneiden, wenn sie fahrlässig begangen wurden oder eines davon [fahrlässig war], daher überschneiden sie sich auch bei vorsätzlicher Tat nicht, wie bei Verletzungen an Körperteilen, was sie (die Gegner) eingeräumt haben. Unsere Beweisführung gegen Asch-Schafi'i ist, dass es sich um einen Fall handelt, an dem zwei Rechte hängen, die nicht beide gleichzeitig erfüllt werden können, und die beiden Anspruchsberechtigten sich damit begnügt haben, weshalb dies ausreicht, so als ob ein Sklave zwei Sklaven fahrlässig tötet und sie sich mit dem Ersatz für beide zufrieden geben, und weil sie beide mit dem Verzicht auf ihr Recht einverstanden waren, ist dies zulässig, so wie wenn der Besitzer eines gesunden Körperteils sich mit einem gelähmten zufrieden gibt, oder der Vormund eines Freien sich mit einem Sklaven, und der Vormund eines Muslims sich mit einem Ungläubigen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Tötung fahrlässig war; denn das Vergehen ist eine Schuld, die auf dem Gewissen lastet, und das Gewissen kann viele Rechte aufnehmen. Was Malik und Abu Hanifa erwähnten, ist nicht korrekt; denn
(3) In B: "wujibat" (wurde fällig). (4) Im Original: "ahaduhuma" (einer von beiden). (5) In M: "faqatala" (und er tötete). (6) Im Original, A: "at-talabu lil-qisas" (die Forderung nach Wiedervergeltung). (7) Aus dem Original ausgefallen. (8) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 516 angeführt. (9) In M: "wajaba" (wurde fällig). (10) In B, M: "ahaduhuma" (einer von beiden). (11) Im Original: "wa-waliyyu" (und der Vormund).
دَفْعتَيْنِ. فإن بادَرَ أحَدُهما فقَتَلَه، وَجَبَ (٣) للآخَرِ الدِّيَةُ في مالِه، أيّهما كان. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ: يُقْتَلُ بالْجماعةِ، ليس لهم إلَّا ذلك، وإن طَلَبَ بعضُهم الدِّيَةَ، فليسَ له، وإن بادَرَ أحَدُهم (٤) فقَتَلَهُ (٥)، سَقَطَ حقُّ الباقِينَ؛ لأنَّ الجماعةَ لو قَتَلُوا واحدًا قُتِلُوا به، فكذلك إذا قَتَلَهُم واحدٌ قُتِلَ بهم، كالواحدِ بالواحدِ. وقال الشافعيُّ: لا يُقْتَلُ إلَّا بواحدٍ، سواءٌ اتَّفَقُوا على [طَلَبِ القِصَاصِ] (٦) أو لم يَتَّفِقُوا؛ لأنَّه إذا كان لكلِّ واحدٍ اسْتِيفاءُ القِصاصِ، فاشْتِراكُهُم في المُطالبةِ لا يُوجِبُ تَدَاخُلَ (٧) حُقُوقِهِم، كسائرِ الحُقوقِ. ولَنا على أبى حنيفةَ، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فَمَنْ قُتِلَ لَهُ قَتِيلٌ، فَأَهْلُهُ بَيْنَ خِيَرَتَيْنِ؛ إنْ أحَبُّوا قَتَلُوا، وإنْ أحَبُّوا أخَذُوا العَقْلَ" (٨). فظاهِرُ هذا أنَّ أهلَ كلِّ قتيلٍ يَسْتَحِقُّونَ ما اخْتارُوه من القَتْلِ أو الدِّيَةِ، فإذا اتَّفَقُوا على القَتْلِ وَجَبَ لهم، وإن اخْتارَ بعضُهم الدِّيَةَ، وَجَبتْ (٩) له بظاهِرِ الخَبَرِ، ولأنَّهما جِنَايتانِ لا يتداخَلانِ إذا كانَتا خَطأً أو إحْداهما (١٠)، فلم يتَداخَلا في العَمْدِ، كالجِناياتِ على الأطْرافِ، وقد سَلَّمُوها. ولَنا على الشافعىِّ، أنَّه مَحَلٌّ تعَلَّقَ به حَقَّانِ، لا يَتَّسِعُ لهما معا، رَضِىَ المُسْتَحِقَّانِ به عنهما، فيُكْتَفَى به، كما لو قَتَلَ عَبْدٌ عَبْدَيْنِ خطأً فرَضِىَ بأَخْذِه عنهما، ولأنَّهما رَضِيَا. بدُونِ حَقِّهِما فجاز، كما لو رَضِىَ صاحبُ الصَّحِيحةِ بِالشَّلَّاءِ، أو وَلِىُّ (١١) الحُرِّ بالعَبْدِ، ووَلِىُّ المسلمِ بالكافرِ. وفارَقَ ما إذا كان القَتْلُ خطأً؛ فإن الجنايةَ تجبُ في الذِّمَّةِ، والذِّمَّة تَتَّسِعُ لحُقُوقٍ كثيرةٍ. وما ذكَرَه مالكٌ وأبو حنيفةَ فليس بصحِيحٍ؛ فإنَّ
(٣) في ب: "وجبت".(٤) في الأصل: "أحدهما".(٥) في م: "فقتل".(٦) في الأصل، أ: "الطلب للقصاص".(٧) سقط من: الأصل.(٨) تقدم تخريجه في صفحة ٥١٦.(٩) في م: "وجب".(١٠) في ب، م: "أحدهما".(١١) في الأصل: "وولى".