Abschnitt: Wenn er die Hand eines Mannes abtrennt, dann einen anderen tötet und die Abtrennung schließlich auf das Leben des Verstümmelten übergeht und er stirbt, so ist er ein Mörder beider. Wenn sie sich nun darüber streiten, wer den Anspruch auf die Vollstreckung der Tötung hat, wird er wegen desjenigen getötet, den er getötet hat, da die Pflicht zur Tötung als Vergeltung für ihn früher entstand; denn die Tötung wegen desjenigen, dessen Hand er abtrennte, wurde erst zum Zeitpunkt des Übergangs (auf das Leben) fällig, was zeitlich nach der Tötung des anderen liegt. Was die Abtrennung angeht: Wenn wir sagen, dass sie als Wiedervergeltung gegen ihn vollstreckt wird, so wird ihm zuerst die Hand abgetrennt, dann wird er für denjenigen getötet, den er getötet hat, und dem Ersten steht die Hälfte des Blutgeldes zu. Wenn wir sagen, dass die Abtrennung nicht vollstreckt wird, so steht ihm das volle Blutgeld zu, und sein Körperglied wird nicht abgetrennt. Es ist jedoch möglich, dass ihm die Abtrennung in jedem Fall zusteht, da die Abtrennung erst dann in die Tötung übergeht, wenn die Tötung vollstreckt wird. Wenn die Vollstreckung der Tötung unmöglich ist, muss die Vollstreckung für das Körperglied aufgrund des Vorliegens dessen, was sie erfordert, und des Fehlens eines Hinderungsgrundes für ihre Vollstreckung erfolgen, so als ob der Übergang auf das Leben nicht stattgefunden hätte. Wenn die Abtrennung der Hand nicht auf das Leben übergegangen wäre, würde ihm zuerst die Hand abgetrennt und dann die Tötung vollstreckt werden, unabhängig davon, ob die Abtrennung vorher oder nachher erfolgte. Dies sagten Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Malik sagte: Er wird getötet und nicht abgetrennt, denn wenn er getötet wird, verfällt das Körperglied, daher gibt es keinen Nutzen in der Abtrennung, ähnlich wie wenn beides einer einzigen Person angetan worden wäre. Unser Gegenargument ist, dass es sich um zwei Verbrechen gegen zwei verschiedene Männer handelt, sie gehen also nicht ineinander auf, wie beim Abtrennen der Hände zweier Männer. Was er an Analogieschluss (Qiyas) anführt, ist nicht korrekt, denn er hat selbst gesagt: Wenn er die Hand eines Mannes abtrennt und ihn dann tötet, um ihn zu verstümmeln, wird er abgetrennt und getötet. Wir stimmen ihm darin in einer Überlieferung zu. Somit besteht Konsens zwischen uns und ihm über das Nichtvorhandensein der Vermischung (Tadakhul) im Grundsatz, wie kann er dies also als Analogie heranziehen! Vielmehr schlägt dies als Beweis gegen ihn um, denn wir sagen: Er hat abgetrennt und getötet, also wird an ihm das Äquivalent dessen vollstreckt, was er getan hat, so wie wenn er es an einem einzigen Mann mit der Absicht der Verstümmelung getan hätte. Das Urteil für den Streitfall wird durch den Hinweis auf den Vorrang bestätigt, denn wenn das Recht des Einzelnen nicht in dem eines anderen aufgeht, so gilt dies für das Recht von zwei Personen umso mehr, und damit entfällt die von ihm genannte Begründung.
Abschnitt: Wenn er einen Finger von der rechten Hand eines Mannes und die rechte Hand eines anderen abtrennt und das Abtrennen des Fingers früher geschah, wird sein Finger als Wiedervergeltung abgetrennt, und dem anderen steht die Wahl zwischen dem Verzicht auf Blutgeld oder der Wiedervergeltung unter Einbehaltung des Blutgeldes für den Finger zu.
(14) In B, M: "alladhi" (der/welcher). (15) Im Original: "bi-wujud" (durch das Vorhandensein). In M: "li-wujub" (wegen der Pflicht). (16) In M: "wa-minhum" (und von ihnen). (17) Im Original ausgefallen. (18) Im Original: "al-akhir" (der Letzte).
فصل: وإن قَطَعَ يَدَ رَجُلٍ، ثم قَتَلَ آخَرَ، ثم سَرَى القَطْعُ إلى نفس المَقْطوعِ فمات، فهو قاتِلٌ لهما، فإذا تشاحَّا في المُسْتَوْفِى للقَتْلِ، قُتِلَ بالذى قَتَلَه؛ لأنَّ وُجُوبَ القَتْلِ عليه أسْبَقُ، فإنَّ القَتْلَ بالذى قَطَعه إنَّما وَجَبَ عندَ السِّرايةِ، وهى مُتأخِّرةٌ عن قَتْلِ الآخَرِ، وأمَّا القَطْعُ، فإن قُلْنا: إنَّه يُسْتَوْفَى منه مثلُ ما فَعَلَ. فإنَّه يُقْطَعُ له أوّلًا، ثم يُقْتَلُ للذى (١٤) قَتَلَه، ويجبُ للأوَّلِ نِصْفُ الدِّيَةِ. وإن قُلْنا: لا يُسْتَوفَى القَطْعُ. وجَبَتْ له الدِّيَةُ كاملةً، ولم يُقْطَعْ طَرَفُه. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ له القَطْعُ على كلِّ حالٍ؛ لأنَّ القَطْعَ إنَّما يدخُلُ في القتلِ عندَ اسْتِيفاءِ القَتْلِ. فإذا تعذَّرَ اسْتيفاءُ القتلِ، وجَبَ اسْتيفاءُ الطَّرَفِ لوُجودِ (١٥) مُقْتَضِيه، وعَدَمِ المانعِ من اسْتِيفائِه، كما لو لم يَسْرِ. ولوكان قَطْعُ اليَدِ لم يَسْرِ إلى النَّفْسِ، فإنَّه تُقْطَعُ يَدُه أوَّلًا، ثم يُقْتَلُ، وسواءٌ تقَدَّمَ القَطْعُ أو تأخَّرَ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافعيُّ. وقال مالكٌ: يُقْتَلُ ولا يُقْطَعُ؛ لأنَّه إذا قُتِلَ تَلِفَ الطَّرَفُ، فلا فائِدةَ في القَطْعِ، فأشْبَهَ ما لو كانا لواحدٍ. ولَنا، أنَّهما جِنايتانِ على رَجُلَيْنِ، فلم يتدَاخَلَا، كقَطْعِ يَدَىْ رَجُلَيْنِ. وما ذكَره من القياسِ غيرُ صحيحٍ؛ لأنَّه قد قال: لو قَطَعَ يَدَ رَجُلٍ، ثم قَتَلَه يَقْصِدُ المثْلَةَ به، قُطِعَ وقُتِلَ. ونحن نُوافِقُه على هذا في روايةٍ، فقد حَصَلَ الإِجماعُ منَّا ومنه (١٦) على انْتِفاءِ التَّداخُلِ في الأصْلِ، فكيف يَقِيسُ عليه! ولكنَّه يَنْقَلِبُ دليلًا عليه، فنقولُ: قَطَعَ وقَتَلَ، فيُسْتَوْفَى منه مثلُ ما فَعَلَ، كما لو فَعَلَه برَجُلٍ واحدٍ يَقْصِدُ المُثْلةَ به (١٧)، ويَثْبُتُ الحُكْمُ في مَحَلِّ النِّزاعِ بطريقِ التَّنْبِيه، فإنَّه إذا لم يَتَدَاخَلْ حَقُّ الواحدِ، فحقُّ الاثْنَيْنِ أَوْلَى، ويَبْطُلُ بهذا ما قالَه من المَعْنَى.
فصل: وإن قَطَعَ إصْبَعًا من يمينِ رَجُلٍ، ويَمِينًا لآخَرَ، وكان قَطْعُ الإِصْبَعِ أسْبَقَ، قُطِعَتْ إصْبَعُه قِصاصًا، وخُيِّرَ الآخَرُ (١٨) بينَ العَفْوِ إلى الدِّيَةِ، وبينَ القِصاصِ وأَخْذِ دِيَةِ
(١٤) في ب، م: "الذي".(١٥) في الأصل: "بوجود". وفي م: "لوجوب".(١٦) في م: "ومنهم".(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) في الأصل: "الأخير".