des Fingers. Dies erwähnte al-Qadi, und es ist die Wahl von Ibn Hamid sowie die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, da er einen Teil seines Rechts vorgefunden hat und somit berechtigt ist, das Vorhandene zu vollstrecken und den Ersatz für das Fehlende zu nehmen, so wie jemand, der eine vertretbare Sache (mithli) für einen Mann zerstört und einen Teil des Äquivalents vorfindet. Abu Bakr sagte: Er hat die Wahl zwischen der Wiedervergeltung (Qisas), wofür er sonst nichts erhält, oder dem Blutgeld (Diya). Dies entspricht der Analogie seiner Aussage und ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, da bei einem einzigen Körperglied nicht zwischen Wiedervergeltung und Blutgeld kombiniert wird, genau wie beim Leben (Nafs). Wenn das Abtrennen der Hand zeitlich vor dem Abtrennen des Fingers lag, wird seine rechte Hand als Wiedervergeltung abgetrennt, und dem Besitzer des Fingers steht dessen Kompensationswert (Arsch) zu. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er einen Mann tötet und dann die Hand eines anderen abtrennt, bei dem wir die Vollstreckung der Abtrennung trotz ihres späteren Zeitpunkts bevorzugten; denn das Abtrennen der Hand verhindert nicht die Gleichwertigkeit beim Leben, da wir die vollständigen Körperglieder durch unvollständige ersetzen können und ihr Blutgeld gleich ist. Der Mangel am Finger jedoch verhindert die Gleichwertigkeit bei der Hand, da wir die vollständige (Hand) nicht für die unvollständige nehmen können, aufgrund des Unterschieds in ihrem Blutgeld. Wenn der Besitzer der Hand auf sein Recht verzichtet, wird der Finger für seinen Besitzer abgetrennt, sofern er die Abtrennung wählt.
1441 - Problem: Er sagte: (Wenn er ihm eine Wunde zufügt, bei der eine Wiedervergeltung ohne Ungerechtigkeit möglich ist, so wird die Wiedervergeltung an ihm vollzogen.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wiedervergeltung bei Wunden unterhalb des Lebens (Nafs) Anwendung findet, sofern dies möglich ist, basierend auf dem Text (Koran) und dem Konsens (Ijma). Was den Text betrifft, so ist es das Wort Allahs des Erhabenen: {Und für Wunden gilt das Gesetz der Wiedervergeltung}. Anas ibn Malik überlieferte, dass ar-Rubayyi' bint an-Nadr ibn Anas den Schneidezahn einer Sklavin ausgeschlagen hatte, woraufhin man ihnen das Blutgeld anbot, sie dies jedoch ablehnten und auf der Wiedervergeltung bestanden. Da kam ihr Bruder Anas ibn an-Nadr und sagte: "O Gesandter Allahs, soll der Schneidezahn der ar-Rubayyi' ausgeschlagen werden? Bei Dem, Der dich mit der Wahrheit gesandt hat, ihr Schneidezahn wird nicht ausgeschlagen!" Da sagte der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "O Anas, das Buch Allahs verlangt die Wiedervergeltung." Daraufhin verzichteten die Leute, und der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Es gibt unter den Dienern Allahs solche, die, wenn sie bei Allah einen Eid schwören, Er ihn wahr macht." (Dies ist übereinstimmend überliefert). Die Muslime sind sich einig über die Anwendung der Wiedervergeltung bei Wunden unterhalb des Lebens, wenn diese möglich ist, und weil das, was unterhalb des Lebens ist, wie das Leben selbst in seiner Notwendigkeit der Bewahrung durch die Wiedervergeltung zu behandeln ist, weshalb es dem Leben in der Pflicht dazu gleichkommt.
(19) In M: "yukhayyar" (er hat die Wahl). (20) Im Original, M: "wa-in" (und wenn). (1) Sure al-Ma'ida 45.
الإِصْبَعِ. ذكره القاضي، وهو اختيارُ ابنِ حامدٍ، ومذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه وَجَدَ بعضَ حَقِّه، فكان له اسْتِيفاءُ المَوْجُودِ، وأخْذُ بَدَلِ المفقودِ، كمَن أتْلَفَ مِثْلِيًّا لِرَجُلٍ، فوَجَدَ بعضَ المِثْلِ. وقال أبو بكر: يَتَخَيَّرُ (١٩) بين القِصاصِ ولا شىءَ له معه، وبين الدِّيَةِ. هذا قياسُ قولِه، وهو مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّه لا يُجْمَعُ في عُضْوٍ واحدٍ بين قِصاصٍ ودِيَةٍ كالنَّفْسِ. وإن كان قَطْعُ اليَدِ سابقًا على قَطْعِ الإِصْبَعِ، قُطِعَتْ يَمِينُه قِصاصًا، ولصاحبِ الإِصْبَعِ أَرْشُها. ويفارِقُ هذا ما إذا قَتَلَ رَجُلًا، ثم قَطَعَ يَدَ آخرَ، حيثُ قَدَّمنا اسْتِيفاءَ القَطْعِ مع تأَخُّرِه؛ لأنَّ قَطْعَ اليَدِ لا يَمْنَعُ التَّكافُؤَ في النَّفْسِ، بدليل أنَّا نأْخُذُ كاملَ الأطْرافِ بناقِصِها، وأنَّ دِيَتَهُما واحدةٌ، ونَقْصُ الإِصْبَعِ يَمْنَعُ التَّكافُؤَ في اليَدِ، بدليل أنَّا لا نأخُذُ الكامِلةَ بالناقصةِ، واختلافِ دِيَتِهما، وإن عَفَا صاحبُ اليَدِ، قُطِعَتِ الإِصْبَعُ لصاحِبِها، إن (٢٠) اخْتارَ قَطَعَها.
١٤٤١ - مسألة؛ قال: (وإذَا جَرَحَه جُرْحًا يُمْكِنُ الِاقْتِصَاصُ مِنْهُ بِلَا حَيْفٍ، اقْتُصَّ مِنْهُ)
وجملةُ ذلك أنَّ القِصاصَ يَجْرِى فيما دُونَ النَّفْسِ من الجُرُوحِ، إذا أمْكَنَ؛ للنَّصِّ والإِجماعِ؛ أمَّا النَّصُّ فقولُ اللَّه تعالى: {وَالْجُرُوحَ قِصَاصٌ} (١). ورَوَى أنسُ بن مالكٍ، أنَّ الرُّبَيِّعَ بنتَ النَّضرِ بن أنسٍ، كَسَرَتْ ثَنِيّةَ جاريةٍ، فعَرَضُوا عليهم الأرْشَ، فأبَوْا إلَّا القِصاصَ، فجاء أخُوها أنَسُ بنُ النَّضْرِ فقال: يا رَسُولَ اللَّه تُكْسَرُ ثَنِيَّةُ الرُّبَيِّعِ! والذي بَعَثَكَ بالحَقِّ لا تُكْسَرُ ثنيَّتُها. فقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "يَا أنَسُ، كِتَابُ اللهِ الْقِصَاصُ". قال: فعَفَا القَوْمُ، فقال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إِنَّ مِنْ عِبَادِ اللهِ مَنْ لَوْ أَقْسَمَ عَلَى
(١٩) في م: "يخير".(٢٠) في الأصل، م: "وإن".(١) سورة المائدة ٤٥.