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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 531Abschnitt

Übersetzung · DE

auf Allah schwor, Er ihn gewiss wahr machen würde." (Dies ist übereinstimmend überliefert). Die Muslime sind sich einig über die Anwendung der Wiedervergeltung bei Wunden unterhalb des Lebens, wenn diese möglich ist, und weil das, was unterhalb des Lebens ist, wie das Leben selbst in seiner Notwendigkeit der Bewahrung durch die Wiedervergeltung zu behandeln ist, weshalb es dem Leben in der Pflicht dazu gleichkommt.

Abschnitt: Für die Pflicht zur Wiedervergeltung bei Wunden sind drei Dinge Voraussetzung. Erstens: Es muss sich um einen reinen Vorsatz (amd mahd) handeln. Bei einem Fehler (khata') gibt es nach Konsens keine Wiedervergeltung, da der Fehler auch beim Leben nicht zur Wiedervergeltung führt, was den Ursprung darstellt; bei Wunden unterhalb des Lebens gilt dies erst recht. Die Wiedervergeltung tritt auch nicht bei einem fehlerhaften Vorsatz (amd al-khata') ein, d. h. wenn er ihn mit etwas schlagen will, das üblicherweise nicht dazu führt – wie etwa der Schlag mit einem Kieselstein, dessen Art gewöhnlich keine Wunde freilegt, die jedoch dennoch freigelegt wird. Hierbei ist keine Wiedervergeltung geboten, da dies als quasi-vorsätzlich (shibh al-amd) gilt und die Wiedervergeltung nur bei reinem Vorsatz eintritt. Abu Bakr sagte: Die Wiedervergeltung ist auch hierbei geboten, ohne dies zu berücksichtigen, aufgrund der Allgemeinheit des Koranverses. Zweitens: Die Gleichwertigkeit zwischen dem Täter und dem Opfer, was bedeutet, dass der Täter vom Opfer zur Rechenschaft gezogen würde, wenn er es getötet hätte, wie etwa ein freier Muslim gegenüber einem freien Muslim. Jemand, der nicht durch die Tötung des anderen getötet wird, darf bei Wunden unterhalb des Lebens nicht bestraft werden, wie etwa ein Muslim gegenüber einem Nicht-Muslim (Kafir), ein Freier gegenüber einem Sklaven, oder ein Vater gegenüber seinem Sohn; denn dessen Leben wird nicht für das andere Leben genommen, also werden auch dessen Gliedmaßen nicht für die anderen Gliedmaßen genommen, noch wird er für dessen Wunde verwundet, ähnlich wie ein Muslim gegenüber einem Musta'man (einem Schutzbefohlenen).

Drittens: Die Möglichkeit der Vollstreckung ohne Ungerechtigkeit (haif) oder Übermaß; denn Allah der Erhabene sagte: {Wenn ihr bestraft, dann bestraft in dem Ausmaß, wie ihr bestraft wurdet.} Und Er sagte: {Wer gegen euch übertritt, der übertritt gegen ihn in dem Ausmaß, wie er gegen euch übertragen hat.} Da das Blut des Täters geschützt ist, außer in dem Maße seiner Tat, bleibt das, was darüber hinausgeht, unter dem Schutz (der Unantastbarkeit), weshalb es nach der Tat ebenso verboten ist, es einzufordern, wie es dies vor der Tat war. Die Notwendigkeit, ein Übermaß zu verhindern, bringt das Verbot der Wiedervergeltung mit sich, da das Übermaß eine ihrer Begleiterscheinungen ist und es nicht möglich ist, dieses zu verhindern, ohne die Wiedervergeltung selbst zu verhindern. Hierüber besteht, soweit wir wissen, kein Dissens.

Anmerkungen

(2) Herausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel über die Versöhnung beim Blutgeld, aus dem Buch der Versöhnung; in: Kapitel über das Wort Allahs des Erhabenen: {Unter den Gläubigen sind Männer, die wahrhaftig zu dem stehen, was sie Allah versprochen haben...}, aus dem Buch des Dschihad; in: Kapitel über Sein Wort: {Und unter den Menschen gibt es solche, die sich andere als Allah als Partner nehmen}, sowie im Kapitel über Sein Wort: {Und für Wunden gilt das Gesetz der Wiedervergeltung} aus dem Buch der Exegese (Tafsir). Sahih al-Bukhari 3/243, 4/23, 6/29, 65, 66. Sowie Muslim in: Kapitel über die Bestätigung der Wiedervergeltung bei Zähnen und dem, was ihnen gleichkommt, aus dem Buch Qasama. Sahih Muslim 3/1302. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über die Wiedervergeltung bei Zähnen, aus dem Buch der Blutgelder (Diyat). Sunan Abi Dawud 2/503. Und an-Nasa'i in: Kapitel über die Wiedervergeltung bei einem Schneidezahn, aus dem Buch Qasama. al-Mujtaba 8/24, 25. Und Ibn Madscha in: Kapitel über die Wiedervergeltung bei Zähnen, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Ibn Madscha 2/884, 885. Und Imam Ahmad im Musnad 3/128, 167, 284. (3) Sure an-Nahl 126.

Arabisch (Quelle)

اللهِ لأَبَرَّهُ". مُتَّفَقٌ عليه (٢). وأجْمَعَ المسلمونَ على جَرَيانِ القِصاصِ فيما دُونَ النَّفْسِ إذا أمْكَنَ، ولأنَّ ما دون النَّفْسِ كالنَّفْسِ في الحاجةِ إلى حِفْظِه بالقِصاصِ، فكان كالنَّفْسِ في وُجُوبِه.

فصل: ويُشْتَرَطُ لوُجُوبِ القِصاصِ في الجُروحِ ثلاثةُ أشياء؛ أحدها، أن يكونَ عَمْدًا مَحْضًا، فأمَّا الخطأُ فلا قِصاصَ فيه إجماعًا، ولأنَّ الخطأ لا يُوجِبُ القِصاصَ في النَّفْسِ، وهى الأصْلُ، ففيما دُونَها أوْلَى. ولا يَجِبُ بعَمْدِ الخَطإِ، وهو أن يَقْصِدَ ضَرْبَه بما لا يُفْضِى إلى ذلك غالِبًا، مثل أن يَضْرِبَه بحَصاةٍ لا يُوضِحُ مِثْلُها، فتُوضِحَه، فلا يَجِبُ به القِصاصُ؛ لأنَّه شِبْهُ العَمْدِ، ولا يجبُ القِصاصُ إلَّا بالعَمْدِ المَحْضِ. وقال أبو بكر: يجبُ به القِصاصُ، ولا يُرَاعَى فيه ذلك؛ لعُمومِ الآية. الثاني، التَّكافؤُ بين الجارِحِ والمَجْرُوحِ، وهو أن يكونَ الجانِي يُقَادُ من المَجْنِى عليه لو قَتَلَه، كالحُرِّ المُسْلِم مع الحرِّ المسلمِ، فأمَّا مَنْ لا يُقْتَلُ بقَتْلِه، فلا يُقْتَصُّ منه فيما دُونَ النَّفْسِ له، كالمسلمِ مع الكافرِ، والحُرِّ مع العَبْدِ، والأبِ مع ابْنِه؛ لأنَّه لا تُؤْخَذُ نَفْسُه بنَفْسِه، فلا يؤخذُ طَرَفُه بطَرَفِهِ، ولا يُجْرَحُ بجُرْحِه، كالمسلمِ مع المُسْتَأْمنِ. الثالث، إمْكانُ الاسْتِيفاءِ من غير حَيْفٍ ولا زِيادةٍ؛ لأنَّ اللَّهَ تعالى قال: {وَإِنْ عَاقَبْتُمْ فَعَاقِبُوا بِمِثْلِ مَا عُوقِبْتُمْ بِهِ} (٣). وقال: {فَمَنِ اعْتَدَى عَلَيْكُمْ فَاعْتَدُوا عَلَيْهِ بِمِثْلِ مَا اعْتَدَى

Anmerkungen

(٢) أخرجه البخاري، في: باب الصلح في الدية، من كتاب الصلح، وفى: باب قول اللَّه تعالى: {مِنَ الْمُؤْمِنِينَ رِجَالٌ صَدَقُوا مَا عَاهَدُوا اللَّهَ عَلَيْهِ. . .}، من كتاب الجهاد، وفى: باب قوله: {وَمِنَ النَّاسِ مَنْ يَتَّخِذُ مِنْ دُونِ اللَّهِ أَنْدَادًا}، وباب قوله: {وَالْجُرُوحَ قِصَاصٌ}. من كتاب التفسير. صحيح البخاري ٣/ ٢٤٣، ٤/ ٢٣، ٦/ ٢٩، ٦٥، ٦٦. ومسلم، في: باب إثبات القصاص في الأسنان وما في معناها، من كتاب القسامة. صحيح مسلم ٣/ ١٣٠٢.كما أخرجه أبو داود، في: باب القصاص من السن، من كتاب الديات. سنن أبي داود ٢/ ٥٠٣. والنسائي، في: باب القصاص من الثنية، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ٢٤، ٢٥. وابن ماجه، في: باب القصاص في السن، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٨٤، ٨٨٥. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ١٢٨، ١٦٧، ٢٨٤.(٣) سورة النحل ١٢٦.

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