Und: {Wer gegen euch übertritt, der übertritt gegen ihn in dem Ausmaß, wie er gegen euch übertragen hat.} Und weil das Blut des Täters geschützt (ma'sum) ist, außer in dem Maße seiner Tat; was darüber hinausgeht, bleibt unter dem Schutz, weshalb es nach der Tat ebenso verboten ist, es einzufordern, wie es dies vor der Tat war. Zur Notwendigkeit der Verhinderung eines Übermaßes gehört das Verbot der Wiedervergeltung, da das Übermaß eine ihrer Begleiterscheinungen ist und es nicht möglich ist, dieses zu verhindern, ohne die Wiedervergeltung selbst zu verhindern. Hierüber besteht, soweit wir wissen, kein Dissens. Zu jenen, die die Wiedervergeltung bei Wunden unterhalb der Mudihah (einer Wunde, die den Knochen freilegt) untersagten, gehören al-Hasan, asch-Schafi'i, Abu 'Ubaid und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y). Bei Knochenverletzungen untersagten dies 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, 'Ata', an-Nakh'i, az-Zuhri, al-Hakam, Ibn Schubruma, ath-Thawri, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung.
Wenn dies feststeht, so ist die Wunde, deren Vollstreckung ohne Übermaß möglich ist, jede Wunde, die den Knochen erreicht, wie die Mudihah am Kopf oder im Gesicht. Wir kennen keinen Dissens hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiedervergeltung bei der Mudihah, welche jede Wunde ist, die den Knochen am Kopf oder im Gesicht freilegt. Dies liegt daran, dass Allah der Erhabene die Wiedervergeltung bei Wunden [festgelegt] hat; würde sie hier nicht gelten, fiele das Urteil des Verses weg. Im Sinne der Mudihah ist jede Wunde, die den Knochen erreicht, auch an anderen Stellen als Kopf und Gesicht, wie am Unterarm, am Oberarm, am Unterschenkel und am Oberschenkel, nach der Ansicht der meisten Gelehrten. Dies ist auch die festgelegte Ansicht von asch-Schafi'i. Einige seiner Anhänger sagten: Es gibt dafür keine Wiedervergeltung, da sie nicht [gesetzlich] bemessen ist. Das ist nicht korrekt, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: {Und für Wunden gilt das Gesetz der Wiedervergeltung}. Zudem ist die Vollstreckung ohne Ungerechtigkeit oder Übermaß möglich, da sie den Knochen erreicht, weshalb sie der Mudihah gleichkommt. Die Bemessung bei der Mudihah ist nicht die Voraussetzung für die Wiedervergeltung, noch ist deren Fehlen ein Hinderungsgrund. Die Bemessung bei der Mudihah diente lediglich der Schwere ihrer Entstellung und der Vornehmheit ihrer Stelle. Aus diesem Grund wurde das, was darüber hinausgeht an Kopf- und Gesichtswunden, bemessen, auch wenn es keine Wiedervergeltung dafür gibt. Ebenso ist bei der Ja'ifah (einer Bauchwunde) ihr Ersatz (Arsch) bemessen, und es gibt für sie keine Wiedervergeltung.
Abschnitt: Die Wiedervergeltung bei Wunden unterhalb des Lebens darf nicht mit dem Schwert vollstreckt werden, noch mit einem Instrument, von dem man befürchtet, dass es zu einem Übermaß führt.
(4) Sure al-Baqara 194. (5) In der Handschrift M: "hat zur Pflicht gemacht" (awdjaba). (6) In der Handschrift M: "bemisst" (yuqaddaru). (7) In den Handschriften B und M ein Zusatz: "was" (ma). (8) In der Handschrift M: "nicht" (la). (9) In der Handschrift M: "darinnen" (fihi).
عَلَيْكُمْ} (٤). ولأنَّ دَمَ الجانِى مَعْصُومٌ إلَّا في قَدْرِ جِنايَتِه، فما زاد عليها يَبْقَى على العِصْمةِ، فيَحْرُمُ استِيفاؤُه بعدَ الجِنايةِ، كتَحْرِيمه قبلَها، ومن ضَرُورَةِ المَنْعِ من الزِّيادةِ المَنْعُ من القِصاصِ؛ لأنَّها من لَوازِمه، فلا يُمْكِنُ المَنْعُ منها إلَّا بالمَنْعِ منه. وهذا لا خِلافَ فيه نَعْلَمُه. وممَّن مَنَعَ القِصاصَ فيما دُونَ المُوضِحَةِ الحسنُ، والشافعيُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ومَنَعَه في العظامِ عمرُ بن عبد العزيزِ، وعَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، والحَكَمُ، وابنُ شُبْرُمَةَ، والثَّوْرِىُّ، والشافعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. إِذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الجُرْحَ الذي يُمْكِنُ اسْتِيفاؤُه من غيرِ زِيادةٍ، هو كلُّ جُرْحٍ يَنْتَهِى إلى عَظْمٍ، كالمُوضِحَةِ في الرَّأْسِ والوَجْهِ، ولا نعلمُ في جَوازِ القِصَاصِ في المُوضِحَةِ خِلافًا، وهى كلُّ جُرحٍ يَنْتَهِى إلى العَظْمِ في الرَّأْسِ والوَجْهِ؛ وذلك لأنَّ اللَّه تعالى [نَصَّ على] (٥) القِصاصِ في الجُرُوحِ، فلو لم يَجِبْ ههُنا، لَسَقَطَ حكمُ الآية، وفي معنى المُوضِحَةِ كلُّ جُرْحٍ يَنْتَهِى إلى عَظْمٍ فيما سِوَى الرَّأْسِ والوَجْهِ، كالسَّاعِدِ، والعَضُدِ، والسَّاقِ، والفَخِذِ، في قولِ أكثر أهلِ العلمِ. وهو مَنْصُوصُ الشافعىِّ. وقال بعضُ أصحابِه: لا قِصاصَ فيها؛ لأنَّه لا مُقَدَّرَ (٦) فيها. وليس بصَحِيحٍ، لقَوْلِ اللهِ تعالى: {وَالْجُرُوحَ قِصَاصٌ}. ولأنَّه أمْكَنَ اسْتِيفاؤُها بغيرِ حَيْفٍ ولا زيادةٍ، لِانْتِهائِها إلى عَظْمٍ، فهى كالمُوضِحَةِ، والتَّقْدِيرُ في المُوضِحَةِ ليس هو المُقْتَضِى للقِصاصِ، ولا عَدَمُه مانعًا، وإنَّما كان التَّقْدِيرُ في المُوضِحَةِ لِكثرةِ شَيْنِها، وشَرَفِ مَحَلِّها، ولهذا (٧) قُدِّرَ ما فَوْقَها من شِجَاجِ الرَّأْسِ والوَجْهِ، ولا قِصاصَ فيه، وكذلك الجائِفةُ أَرْشُها مُقَدّرٌ، ولا (٨) قِصاصَ فيها (٩).
فصل: ولا يُسْتَوْفَى القِصاصُ فيما دُونَ النَّفْسِ بالسَّيْفِ، ولا بآلَةٍ يُخْشَى منها
(٤) سورة البقرة ١٩٤.(٥) في م: "أوجب".(٦) في م: "يقدر".(٧) في ب، م زيادة: "ما".(٨) في م: "لا".(٩) في م: "فيه".