Übermaß, unabhängig davon, ob die Wunde damit oder mit etwas anderem zugefügt wird. Denn das Töten wird nur deshalb mit dem Schwert vollzogen, weil es dessen Werkzeug ist, und es gibt dort nichts, bei dem ein Übergriff befürchtet wird. Daher muss bei Wunden, die nicht den Tod zur Folge haben, mit dem entsprechenden Werkzeug vollstreckt werden, und es muss vermieden werden, was ein Übermaß befürchten lässt, das an einem Ort endet, an dem die Vollstreckung nicht zulässig ist. Weil wir zudem die Wiedervergeltung bei dem, wo ein Übermaß bei der Vollstreckung befürchtet wird, gänzlich untersagt haben, ist es umso mehr geboten, das Werkzeug zu untersagen, bei dem dies befürchtet wird. Handelt es sich bei der Wunde um eine Mudihah (den Knochen freilegende Wunde) oder Ähnliches, so erfolgt dies mit einem Rasiermesser oder einer scharfen Klinge, die dafür vorgesehen ist. Dies darf nur jemand vollziehen, der über das entsprechende Wissen verfügt, wie etwa ein Wundarzt oder jemand, der ihm gleichkommt. Verfügt der Vormund (Wali) nicht über solches Wissen, so wird ihm befohlen, eine stellvertretende Person zu beauftragen. Wenn er jedoch über Wissen verfügt, so sagte der Qadi: Der offensichtliche Wortlaut von Ahmad besagt, dass er dazu befähigt wird, weil dies eine der beiden Arten der Wiedervergeltung ist; daher wird er zur Vollstreckung befähigt, wenn er kundig ist, genau wie beim Töten. Es ist jedoch möglich, dass er nicht dazu befähigt wird, sie selbst zu vollziehen, und nur der Stellvertreter des Imam oder derjenige, den der Vormund des Opfers beauftragt, sie durchführen darf. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, da man angesichts von Feindschaft und der Absicht der Vergeltung nicht sicher sein kann, dass [er nicht ungerecht handelt] bei der Vollstreckung auf eine Weise, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, und dies womöglich zu Streit und Meinungsverschiedenheiten führt, indem der Täter ein Übermaß behauptet und der Vollstreckende dies bestreitet.
Abschnitt: Wenn er die Vollstreckung bei einer Mudihah oder Ähnlichem wünscht, so rasiere er, falls sich an der Stelle Haare befinden, diese ab. Er wende sich der Stelle der Verletzung am Kopf des Verletzten zu, bestimme deren Länge mit einem Holzstück oder einem Faden, lege diese auf den Kopf des Täters und markiere ihre beiden Enden mit einem Strich aus Ruß oder etwas anderem. Er nehme eine Klinge, deren Breite der Breite der Verletzung entspricht, setze sie am Anfang der Wunde an und ziehe sie bis zu ihrem Ende durch. Er nimmt das Maß der Wunde in Länge und Breite, ohne die Tiefe zu berücksichtigen, da deren Grenze der Knochen ist. Würde die Tiefe berücksichtigt, wäre die Vollstreckung unmöglich, da die Menschen sich in der Dünne oder Fülle ihres Fleisches unterscheiden. Dies entspricht der Vollstreckung bei Gliedmaßen
(10) In der Handschrift B: "yustawfa" (vollstreckt werden). (11) In der Handschrift M: "thammata" (dort). (12) In der Handschrift M ein Zusatz: "wa-yatawaqqa" (und er vermeide). (13) In der Handschrift B: "lil-kulliyah" (gänzlich). (14) In der Handschrift M: "al-hayf" (die Ungerechtigkeit). (15) Fehlt in M.