mit seinem Ebenbild. Und wenn sie sich in Bezug auf Kleinheit und Größe, sowie Dünne und Fülle unterscheiden, so ist die Länge und Breite zu berücksichtigen, da dies möglich ist. Ist der Kopf des Täters und des Verletzten gleich, so vollstreckt er das Ausmaß der Wunde. Ist der Kopf des Täters kleiner, erstreckt sich aber so weit, dass die Wunde Platz findet, so wird sie vollstreckt, selbst wenn sie den gesamten Kopf des Täters ausfüllt, während sie sich nur an einem Teil des Kopfes des Verletzten befindet; denn er hat sie flächenmäßig vollstreckt, und dass sie über das entsprechende Maß auf dem Kopf des Täters hinausgeht, hindert die Vollstreckung nicht, da alles ein Kopf ist. Wenn das Ausmaß der Wunde jedoch über den Kopf des Täters hinausgeht, so vollstreckt er die Wunde auf dem gesamten Kopf des Täters, wobei er nicht auf dessen Stirn hinuntergehen darf, da er sonst Vergeltung an einem anderen Körperteil als demjenigen übt, an dem er geschädigt wurde. Ebenso wenig darf er auf den Nacken hinuntergehen, aus dem Grund, den wir erwähnt haben. Er vollstreckt den Rest der Wunde auch nicht an einer anderen Stelle seines Kopfes, da er sonst zwei Mudihah-Wunden vollstrecken würde und die Klinge an einer anderen Stelle ansetzte, als der Täter sie angesetzt hatte. Unsere Gelehrten sind sich uneinig darüber, was zu tun ist. Der Qadi erwähnte, dass der offensichtliche Wortlaut von Abu Bakr besagt, dass für den verbleibenden Teil kein Arch (Schmerzensgeld) zusteht, damit nicht Vergeltung und Blutgeld in einer einzigen Wunde zusammenkommen. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Demnach hat er die Wahl zwischen der Vollstreckung am gesamten Kopf des Täters ohne Anspruch auf Arch oder dem Verzicht zugunsten des Blutgeldes für eine Mudihah. Abu Abd Allah ibn Hamid und einige unserer Gelehrten sagten: Ihm steht der Arch für den verbleibenden Teil zu. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn die Vergeltung für das, was ihm zugefügt wurde, ist unmöglich geworden, daher hat er Anspruch auf dessen Arch, so wie wenn sie für das Ganze unmöglich geworden wäre. Demnach wird die Wunde des Täters von der Wunde am Kopf des Verletzten bemessen, und er nimmt den Arch für den Rest. Wenn sie also ein Drittel davon beträgt, so steht ihm ein Drittel des Arch einer Mudihah zu; wenn sie mehr oder weniger als das ist, so erfolgt dies nach Berechnung vom Arch einer Mudihah. Es steht ihm jedoch nicht der volle Arch einer Mudihah zu, damit dies nicht dazu führt, dass bei einer einzigen Mudihah sowohl die Vergeltung als auch das Blutgeld für eine Mudihah gefordert werden.
(16) In der Handschrift M: "mithlihi" (mit seinem Ebenbild). (17) In der Handschrift M: "in" (wenn). (18) In der Handschrift M: "istaw'aba an" (wenn sie ausfüllt). (19) Fehlt in M. (20) In der Handschrift M: "ra'sihi" (seines Kopfes). (21) In der Handschrift M: "min" (von). (22) Im Original: "qad dhakara" (hat bereits erwähnt). (23) Im Original: "thuluthayha" (ihre zwei Drittel).