Wenn nun der Kopf des Täters größer ist, so hat der Verletzte das Recht, an ihm eine Mudihah-Wunde in der Größe seiner eigenen Mudihah-Wunde an einer der beiden Seiten anzubringen, die er wünscht; denn er hat ihn an jener gesamten Stelle geschädigt. Wenn er das Ausmaß seiner Mudihah-Wunde vollstreckt hat und dann darüber hinausgeht und einräumt, dass dies absichtlich geschah, so unterliegt er in diesem Ausmaß dem Qisas (der Vergeltung). Wenn seine Mudihah-Wunde verheilt ist, wird der Qisas an der Stelle der Heilung vollstreckt, denn das ist die Stelle der Straftat. Wenn er jedoch einen Fehler geltend macht, so ist seine Aussage maßgeblich, da dies möglich ist und er am besten über seine Absicht Bescheid weiß, und er schuldet das Arch für eine Mudihah. Wenn man nun einwendet: Wenn diese Mudihah-Wunde in ihrer Gesamtheit widerrechtlich wäre, würde dafür nur das Blutgeld für eine Mudihah fällig werden, wie kann dann für einen Teil davon das Blutgeld für eine Mudihah fällig werden? So antworten wir: Weil das, was vollstreckt wurde, keine Straftat war, sondern die Straftat nur in dem übersteigenden Teil liegt. Wäre der übersteigende Teil isoliert betrachtet, so wäre er eine Mudihah-Wunde; ebenso verhält es sich, wenn er mit etwas einhergeht, das keine Straftat ist. Dies ist anders als in dem Fall, wenn die Gesamtheit widerrechtlich wäre, denn dann ist alles zusammen eine einzige Straftat.
Abschnitt: Wenn er ihm eine Mudihah-Wunde am gesamten Kopf zufügt und der Kopf des Täters größer ist, und er nun wünscht, die Vergeltung teilweise am vorderen Teil des Kopfes und teilweise am hinteren Teil zu vollstrecken, so ist es denkbar, dass dies untersagt wird, weil er damit zwei Mudihah-Wunden für eine einzige nimmt, deren Blutgeld unterschiedlich ist. Es ist aber auch die Zulässigkeit denkbar, da er den Ort der Straftat und deren Ausmaß nicht überschreitet, es sei denn, Experten erklären, dass dies mit zusätzlichem Schaden oder einer Entstellung verbunden ist; dann darf er dies nicht tun. Bei den Anhängern von asch-Schafi'i gibt es zu diesem Punkt zwei Ansichten wie diese. Wenn der Kopf des Verletzten größer ist und der Täter ihm am vorderen und hinteren Teil zwei Mudihah-Wunden zugefügt hat, deren Gesamtmaß dem ganzen Kopf des Täters entspricht, so hat er die Wahl, entweder dem Täter eine einzige Mudihah-Wunde am gesamten Kopf zuzufügen oder ihm zwei Mudihah-Wunden zuzufügen, wobei er sich bei jeder von ihnen auf das Ausmaß seiner eigenen Mudihah-Wunde beschränkt; dafür gibt es kein Arch, und zwar aufgrund einer einhelligen Auffassung, da er auf die Vollstreckung verzichtet hat, obwohl sie möglich gewesen wäre. Wenn er jedoch auf das Arch verzichtet, so steht ihm das Arch für zwei Mudihah-Wunden zu. Wenn er möchte, kann er auch Vergeltung für eine von beiden üben und das Blutgeld für die andere entgegennehmen.
Abschnitt: Wenn die Straftat an einer anderen Stelle als am Kopf oder Gesicht begangen wurde, etwa an einem Unterarm, und sie über den Unterarm des Täters hinausging, so darf er nicht zum Handgelenk hinuntergehen und nicht zum Oberarm hinaufgehen. Wenn sie am Unterschenkel war, so darf er nicht zum Fuß hinuntergehen und nicht zum Oberschenkel hinaufsteigen, da dies ein anderes Körperteil ist; man übt daher keine Vergeltung daran, so wie man vom Kopf nicht zum Gesicht hinuntergeht und vom Gesicht nicht zum Kopf hinaufsteigt.
(24) In den Handschriften B und M: "aw ba'duhu" (oder ein Teil davon). (25) Im Original: "'an" (von). (26) Im Original und in M: "ahaduhuma" (eine von beiden).