Wenn er sich am Unterschenkel befand, so darf er nicht zum Fuß hinuntergehen und nicht zum Oberschenkel hinaufsteigen; denn es handelt sich um ein anderes Körperteil, daher wird keine Vergeltung daran geübt, so wie man vom Kopf nicht zum Gesicht hinuntergeht und vom Gesicht nicht zum Kopf hinaufsteigt.
Abschnitt: Wenn ihm eine Querwunde am vorderen oder hinteren Teil seines Kopfes zugefügt wurde, für die die entsprechende Stelle am Kopf des Täters nicht breit genug ist, er aber wünscht, die Vergeltung an der Mitte des Kopfes zwischen den Ohren zu vollstrecken, da dieser Platz für eine solche Mudihah-Wunde ausreicht, so gibt es dazu zwei Ansichten. Eine davon besagt, dass dies nicht zulässig ist, da es sich nicht um die Stelle handelt, an der er die Wunde erhalten hat, und es ihm somit nicht gestattet ist, die Vergeltung daran zu vollstrecken, ebenso wie wenn es ihm möglich wäre, sein Recht an der Stelle der Wunde selbst zu vollstrecken. Es ist jedoch auch die Zulässigkeit denkbar, da der Kopf ein einziges Körperteil ist; wenn es ihm also nicht möglich ist, sein Recht an der Stelle der Wunde zu vollstrecken, ist es an einer anderen Stelle zulässig, ähnlich wie wenn ihm eine Wunde am vorderen Teil des Kopfes zugefügt wurde, deren Ausmaß dem gesamten Kopf des Täters entspricht, so ist es zulässig, die Vollstreckung am hinteren Teil des Kopfes des Täters zu vervollständigen. Dies ist eine explizite Aussage von asch-Schafi'i. Auf diese Weise wird auch verfahren, wenn sich die Wunde an einer Stelle am Unterschenkel, am Fuß, am Unterarm oder am Oberarm befindet. Sollte eine Vollstreckung an der Stelle der Straftat möglich sein, so ist ein Abweichen davon nach einhelliger Auffassung nicht zulässig.
1442 - Frage: Er sagte: (Und ebenso, wenn er ihm ein Körperteil abgetrennt hat, das ein Gelenk beinhaltet, so trennt er ihm ein solches Gelenk ab, sofern der Täter der Vergeltung durch den Verletzten unterliegt, falls er ihn getötet hätte.)
Die Gelehrten sind sich einig über die Anwendung der Vergeltung (Qisas) bei Körperteilen. Dies wurde durch das Wort des Erhabenen bestätigt: "Und Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn, und für Wunden gibt es Vergeltung." (Koran 5:45). Ebenso durch den Bericht von ar-Rubayyi' bint an-Nadr bin Anas. Für die Anwendung der Vergeltung dabei sind fünf Bedingungen erforderlich: Die erste ist, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelt, wie wir bereits dargelegt haben. Die zweite ist, dass der Verletzte dem Täter gleichgestellt ist, sodass er der Vergeltung unterläge, falls er ihn getötet hätte.
(27) Fehlt in M. (28) In M: "schatschatihi" (die Wunde, die er ihm zugefügt hat). (29) Im Original und in M: "schatschatihi" (die Wunde, die er ihm zugefügt hat). (1) Sure al-Ma'ida 45. (2) Bereits zuvor auf Seite 531 erwähnt.
في السَّاقِ، لم ينزلْ إلى القَدَمِ، ولم يَصْعَدْ إلى الفَخِذِ؛ لأنَّه عُضْوٌ آخَرُ، فلا يَقْتَصُّ منه، كما لم ينْزِلْ من الرأسِ إلى الوَجْهِ، ولم يَصْعَدْ من الوَجْهِ إلى الرَّأْسِ.
فصل: وإذا شُجَّ في مُقَدَّمِ رأسِه أو مُؤَخَّرِه عَرْضًا شَجّةً لا يَتَّسِعُ لها مثلُ ذلك المَوْضِعِ من رأسِ الشَّاجِّ، فأراد أن يَسْتَوْفِىَ من وَسَطِ الرأسِ، فيما بين الأُذُنَيْنِ، لكَوْنِه يَتّسِعُ لمثلِ تلك المُوضِحةِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، لا يجوزُ؛ لأنَّه غيرُ المَوْضعِ الذي شَجَّه فيه (٢٧)، فلم يَجُزْ له الاسْتِيفاءُ منه، كما لو أمْكَنَه اسْتِيفاءُ حقِّه من مَحَلِّ الشَّجَّةِ (٢٨). واحْتَمَلَ أن يجوزَ؛ لأنَّ الرَّأْس عُضْوٌ واحدٌ، فإذا لم يُمْكِنْه اسْتِيفاءُ حَقِّه من مَحَلِّ الشَّجَّةِ (٢٩)، جاز من غيرِه، كما لو شَجَّه في مُقَدَّمِ رأسِه شجةً قَدْرُها جَمِيعُ رأسِ الشاجِّ، جازَ إتْمامُ اسْتيفائِها في مُؤَخَّرِ رأسِ الجانِى. وهذا منصوصُ الشافعىِّ. وهكذا يُخَرَّجُ فيما إذا كان الجُرْحُ في موضعٍ من السَّاقِ والقَدَمِ والذِّراعِ والعَضُدِ. وإن أمْكَنَ الاسْتِيفاءُ من مَحَلِّ الجنايةِ، لم يَجُز العُدولُ عنه، وَجْهًا واحدًا.
١٤٤٢ - مسألة؛ قال: (وَكَذلِكَ إذَا قَطَعَ مِنْهُ طَرَفًا مِنْ مَفْصِلٍ، قَطَعَ مِنْهُ مِثْلَ ذلِكَ الْمَفْصِلِ، إذَا كَانَ الْجَانِى يُقَادُ مِنَ المَجْنِىِّ عَلَيْه لَوْ قَتَلَهُ)
أجْمَعَ أهلُ العِلْمِ على جَرَيانِ القِصاصِ في الأطْرافِ، وقد ثَبَتَ ذلك بقولِه تعالى: {وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ وَالْأَنْفَ بِالْأَنْفِ وَالْأُذُنَ بِالْأُذُنِ وَالسِّنَّ بِالسِّنِّ وَالْجُرُوحَ قِصَاصٌ} (١). وبخَبَرِ الرُّبَيِّعِ بنتِ النَّضرِ بن أنسٍ (٢)، ويُشْتَرَطُ لجَرَيانِ القِصاصِ فيها شُروطٌ خَمْسةٌ؛ أحدُها، أن يكونَ عَمْدًا، على ما أسْلَفْناه. والثانى، أن يكونَ المَجْنِىُّ
(٢٧) سقط من: م.(٢٨) في م: "شجته".(٢٩) في الأصل، م: "شجته".(١) سورة المائدة ٤٥.(٢) تقدم في صفحة ٥٣١.