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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 537Abschnitt

Übersetzung · DE

dass er dem Täter ebenbürtig ist, sodass er der Vergeltung unterläge, falls er ihn getötet hätte. Die dritte Bedingung ist, dass das Körperteil dem anderen Körperteil gleichwertig ist. So darf kein gesundes Körperteil für ein gelähmtes vergeltet werden, keine Hand mit vollständigen Fingern für eine mit fehlenden, und kein ursprüngliches Körperteil für ein zusätzliches. Es ist jedoch keine Gleichheit hinsichtlich Feinheit, Grobheit, Kleinheit, Größe, Gesundheit oder Krankheit erforderlich, da die Berücksichtigung solcher Faktoren dazu führen würde, dass die Vergeltung gänzlich entfiele. Die vierte Bedingung ist die Übereinstimmung in der spezifischen Bezeichnung; daher wird eine rechte Hand nicht für eine linke vergeltet, eine linke nicht für eine rechte, ein Finger nicht für einen, der ihm nicht entspricht, und ein Augenlid oder eine Lippe nur für ihresgleichen. Die fünfte Bedingung ist die Möglichkeit der Vollstreckung ohne Ungerechtigkeit (Hayf), was bedeutet, dass die Amputation an einem Gelenk erfolgt. Erfolgt sie nicht an einem Gelenk, so gibt es dafür unbestritten, soweit uns bekannt, keine Vergeltung am Ort der Amputation. Nimran bin Dschariya hat von seinem Vater überliefert, dass ein Mann einem anderen mit dem Schwert auf den Unterarm schlug und beide abtrennte, ohne ein Gelenk zu treffen. Er suchte daraufhin beim Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) Hilfe, woraufhin dieser ihm das Wergeld (Diya) zusprach. Der Mann sagte: "Ich wünsche die Vergeltung." Der Prophet erwiderte: "Nimm das Wergeld, möge Allah es dir segnen." Er entschied nicht auf Vergeltung für ihn. Dies überlieferte Ibn Madscha.

Abschnitt: Bezüglich der Amputation der Hand gibt es acht Problemstellungen: Erstens: Die Amputation der Finger an ihren Gelenken. Hier ist die Vergeltung verpflichtend, da sie Gelenke besitzen und die Vergeltung ohne Ungerechtigkeit möglich ist. Wählt er das Wergeld, so steht ihm die Hälfte davon zu, da auf jeden Finger ein Zehntel des Wergeldes entfällt. Zweitens: Die Amputation der Hand in der Mitte der Handfläche. Hier steht ihm keine Vergeltung am Ort der Amputation zu, da es kein Gelenk ist und man somit vor Ungerechtigkeit nicht sicher ist. Wenn er die Amputation der Finger wünscht, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass ihm dies nicht zusteht. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, da er eine Vergeltung an einer Stelle vollziehen würde, die nicht der Ort der Straftat ist, was nicht zulässig ist, ähnlich wie wenn die Amputation am Handgelenk erfolgt wäre. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Verbot, die Finger abzutrennen, wenn am Handgelenk abgetrennt wurde, nur aufgrund des Fehlens eines Grundes oder des Vorhandenseins eines Hindernisses bestand; beides ist auch gegeben, wenn die Amputation in der Mitte der Handfläche erfolgt. Die zweite Ansicht besagt, dass ihm die Amputation der Finger zusteht. Dies erwähnten unsere Gefährten, und es ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, weil er weniger als sein Recht nimmt, da er unfähig ist, sein volles Recht zu erlangen; dies ähnelt dem Fall, in dem er ihm eine Hashima-Wunde zufügt und stattdessen die Vergeltung für eine Mudihah-Wunde vollzieht. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn am Handgelenk abgetrennt wurde, denn dort war es ihm möglich, sein volles Recht zu erlangen, weshalb ihm ein Ausweichen auf anderes nicht gestattet war. Hat er Anspruch auf eine Kompensation (Hukuma) für die Mitte der Handfläche? Dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste: Dies steht ihm nicht zu, da er Vergeltung und Wergeld bei einem einzigen Körperteil kombinieren würde, was nicht zulässig ist, wie wenn er am Handgelenk abgetrennt hätte. Die zweite: Ihm steht die Kompensation für die Mitte der Handfläche zu, da es ein ihm zustehendes Recht ist, dessen Vollstreckung unmöglich geworden ist, weshalb deren Wergeld fällig wird, wie bei allem anderen, das sich in diesem Zustand befindet. Wählt er das Wergeld, so steht ihm die Hälfte davon zu, da die Amputation der Hand am Handgelenk nicht mehr als die Hälfte des Wergeldes nach sich zieht, und was darunter liegt, ist dies umso mehr.

Anmerkungen

(3) In B und M: "mutasawiyan" (gleichwertig). (4) Im Original und in B: "Nimran bin Dschabir". In M: "Nimr bin Dschabir". Die Korrektur erfolgte nach den Sunan. (5) In M: "qala" (er sagte). (6) In: Kapitel über das, worin keine Vergeltung (Qisas) erfolgt, aus dem Buch der Diya (Wergelder). Sunan Ibn Madscha 2/880.

Arabisch (Quelle)

عليه مُكافِئًا للجانى بحيثُ يُقادُ به لو قَتَلَه. والثالث، أن يكونَ الطَّرَفُ مُساوِيًا (٣) للطَّرَفِ، فلا يُؤْخَذُ صَحِيحٌ بأشَلَّ، ولا كاملِةُ الأصابِعِ بناقِصَةٍ، ولا أصْلِيةٌ بزائدةٍ، ولا يُشْتَرَطُ التَّساوِى في الدِّقَّةِ والغِلَظِ، والصِّغَرِ والكِبَرِ، والصِّحّةِ والمَرَضِ؛ لأنَّ اعتبارَ ذلك يُفْضِى إلى سُقُوطِ القِصاصِ بالكُلِّيةِ. والرابع، الاشْتِراكُ في الاسْمِ الخاصِّ، فلا تُؤْخَذُ يَمِينٌ بيَسارٍ، ولا يسارٌ بيمينٍ، ولا إصْبَعٌ بمُخالفةٍ لها، ولا جَفْنٌ أو شَفَةٌ إلَّا بمثلِها. والخامس، إمْكانُ الاسْتِيفاءِ من غير حَيْفٍ، وهو أن يكونَ القَطْعُ من مَفْصِلٍ، فإن كان من غيرِ مَفْصِلٍ فلا قِصاصَ فيه من موضعِ القَطْعِ، بغير خِلافٍ نَعْلَمُه. وقد رَوَى [نِمْرَانُ ابن جَارِيَةَ] (٤)، عن أبيه، أنَّ رَجُلًا ضَرَبَ رجلًا على ساعِدِه بالسَّيْفِ، فقَطَعَهما من غير مَفْصِلٍ، فاسْتَعْدَى عليه النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأمَرَ له بالدِّيَةِ، فقال (٥): إنِّي أُرِيدُ القِصاصَ. قال: "خُذِ الدِّيَةَ، بارَكَ اللهُ لَكَ فِيهَا". ولم يَقْضِ له بالقِصاصِ. رَوَاه ابنُ ماجَه (٦).

فصل: وفى قَطْعِ اليَد ثمانِ مسائلَ؛ أحدها، قَطع الأصابع من مَفاصِلِها، فالقِصاصُ واجبٌ؛ لأنَّ لها مَفاصِلَ، ويُمْكِنُ القِصاصُ من غير حَيْفٍ، وإن اخْتار الدِّيةَ فله نِصْفُها؛ لأنَّ في كلِّ إصْبَعٍ عُشْرَ الدِّيةِ. الثانية، قَطعها من نِصْفِ الكَفِّ، فليس له القِصاصُ من موضعِ القَطْعِ؛ لأنَّه ليس بمَفْصِلٍ، فلا يُؤْمَنُ الحَيْفُ فيه. وإن أراد قَطْعَ الأصابعِ ففيه وَجْهان؛ أحدهما، ليس له ذلك. وهذا اخْتيارُ أبى بكرٍ؛ لأنَّه يَقْتَصُّ من غيرِ مَوْضعِ الجِنايةِ، فلم يَجُزْ، كما لو كان القَطْعُ من الكُوعِ، يُحَقِّقُه أنَّ امْتِناعَ قَطْعِ الأصابعِ إذا قَطَعَ من الكُوعِ، إنَّما كان لعَدَمِ المُقْتَضِى، أو وُجُودِ مانعٍ، وأَيُّهما كان فهو مُتَحَقِّقٌ إذا كان القَطْعُ من نِصْفِ الكَفِّ. والثانى، له قَطْعُ الأصابعِ. ذكَره أصحابُنا. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه يأخُذُ دون حَقِّه لعَجْزِه عن

Anmerkungen

(٣) في ب، م: "متساويا".(٤) في الأصل، ب: "نمران بن جابر". وفي م: "نمر بن جابر". والتصحيح من السنن.(٥) في م: "قال".(٦) في: باب ما لا قود فيه، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٨٠.

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