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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 538

Übersetzung · DE

sein Recht zu erlangen, weshalb es dem Fall ähnelt, in dem er ihm eine Hashima-Wunde zufügt und stattdessen die Vergeltung für eine Mudihah-Wunde vollzieht. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn am Handgelenk abgetrennt wurde, denn dort war es ihm möglich, sein volles Recht zu erlangen, weshalb ihm ein Ausweichen auf anderes nicht gestattet war. Hat er Anspruch auf eine Kompensation (Hukuma) für die Mitte der Handfläche? Dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste: Dies steht ihm nicht zu, da er Vergeltung und Wergeld bei einem einzigen Körperteil kombinieren würde, was nicht zulässig ist, wie wenn er am Handgelenk abgetrennt hätte. Die zweite: Ihm steht die Kompensation für die Mitte der Handfläche zu, da es ein ihm zustehendes Recht ist, dessen Vollstreckung unmöglich geworden ist, weshalb deren Wergeld fällig wird, wie bei allem anderen, das sich in diesem Zustand befindet. Wählt er das Wergeld, so steht ihm die Hälfte davon zu, da die Amputation der Hand am Handgelenk nicht mehr als die Hälfte des Wergeldes nach sich zieht, und was darunter liegt, ist dies umso mehr. Drittens: Die Amputation am Handgelenk. Hier hat er Anspruch auf die Vergeltung seiner Hand am Handgelenk, da dies ein Gelenk ist. Er hat jedoch keinen Anspruch auf das Abtrennen der Finger, da dies nicht der Ort der Straftat ist, und er kann diese nicht vollstrecken, solange eine Vollstreckung am tatsächlichen Ort möglich ist. Viertens: Die Amputation in der Mitte des Unterarms. Er hat kein Recht, an dieser Stelle zu vergelten, da es sich nicht um ein Gelenk handelt, und wir haben bereits den diesbezüglichen Bericht erwähnt. Ihm steht das halbe Wergeld zu sowie eine Kompensation für das abgetrennte Stück des Unterarms. Hat er das Recht, am Handgelenk zu vergelten? Hierzu gibt es zwei Ansichten, wie wir bereits für den Fall erwähnt haben, bei dem in der Mitte der Handfläche abgetrennt wurde. Wer ihm die Vergeltung am Handgelenk gestattet, bei dem gibt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Kompensation für das, was vom Unterarm abgetrennt wurde, zwei Ansichten. Ebenso lassen sich zwei Ansichten bezüglich der Zulässigkeit des Abtrennens der Finger ableiten. Wenn er diese abtrennt, hat er keinen Anspruch auf eine Kompensation für die Handfläche, da es ihm möglich war, sein Recht durch Vergeltung zu erlangen, weshalb er keine Forderung auf das Wergeld mehr stellen kann, wie wenn die Straftat am Handgelenk stattgefunden hätte. Fünftens: Die Amputation am Ellbogen. Ihm steht die Vergeltung von dort aus zu, da es ein Gelenk ist. Er hat jedoch kein Recht, am Handgelenk abzutrennen, da es ihm möglich war, sein volles Recht zu erlangen und die Vergeltung am Ort der Straftat zu vollziehen; daher war es ihm nicht gestattet, auf etwas anderes auszuweichen. Wenn er auf das Wergeld verzichtet, steht ihm das Wergeld der Hand zu sowie eine Kompensation für den Unterarm. Sechstens: Die Amputation am Oberarm. Hier gibt es nach einer der beiden Ansichten keine Vergeltung; ihm steht das Wergeld der Hand zu sowie eine Kompensation für den Unterarm und einen Teil des Oberarms. Die zweite Ansicht besagt, dass ihm die Vergeltung am Ellbogen zusteht. Gibt es für ihn eine Kompensation für das Überschüssige? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Und darf er am Handgelenk abtrennen? Dies lässt zwei Ansichten zu.

Anmerkungen

(7) Aus M ausgefallen. (8) Im Original: "li-anna lahu" (da ihm). (9) In B: "lil-dschinaya" (für die Straftat). (10) Aus B ausgefallen.

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