Und sie dies verneinte. Die Begründung für die Ansicht von Al-Khiraqi ist das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): "Der Eid obliegt dem Beklagten." Und weil es sich um ein Recht eines Menschen handelt, dessen Erfüllung möglich ist, weshalb ein Eid darüber verlangt werden kann, wie bei Schulden.
Abschnitt: Wenn er den Beischlaf ohne einen Schwur unterlässt, ist er kein Muli (jemand, der das Ila' vollzieht); denn das Ila' ist der Eid. Wenn er dies jedoch aus einem Entschuldigungsgrund wie Krankheit, Abwesenheit oder Ähnlichem unterlässt, wird für ihn keine Frist festgesetzt. Wenn er es aber unterlässt, um ihr zu schaden, wird für ihn eine Frist festgesetzt? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es wird für ihn eine Frist von vier Monaten festgesetzt; wenn er dann mit ihr den Beischlaf vollzieht, gut, andernfalls wird er nach Ablauf dieser Frist zum Beischlaf aufgefordert. Verweigert er diesen, wird ihm die Scheidung befohlen, genau wie es beim Ila' gehandhabt wird; denn er hat ihr durch das Unterlassen des Beischlafs während der Ila'-Frist geschadet, weshalb dessen Bestimmung gilt, so als hätte er einen Eid geleistet. Zudem: Was zu leisten verpflichtend ist, wenn er einen Eid auf dessen Unterlassung geleistet hat, ist erst recht dann zu leisten, wenn er keinen Eid geleistet hat, wie beim Unterhalt und anderen Pflichten. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Eid keine Nicht-Pflicht zur Pflicht macht, wenn er auf deren Unterlassung schwört; ihre Verbindlichkeit mit dem Eid deutet daher auf ihre Verbindlichkeit bereits vor dem Eid hin. Und weil die Verbindlichkeit beim Ila' nur dazu diente, dem Bedürfnis der Frau zu begegnen und den Schaden von ihr abzuwenden, und ihr Schaden sich nicht durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Ila' unterscheidet, unterscheidet sich auch die Verbindlichkeit nicht. Wenn man sagt: "Dann bleibt für das Ila' keine Wirkung, warum habt ihr dann ein eigenes Kapitel dafür eingerichtet?", so sagen wir: Im Gegenteil, es hat eine Wirkung; denn es deutet auf die Absicht der Schadenszufügung hin, weshalb sich die Bestimmung daran knüpft. Wenn die Absicht der Schadenszufügung nicht erkennbar ist, genügt dessen Anzeichen. Wenn jedoch kein Eid vorhanden ist, benötigen wir einen anderen Beweis, der auf die Schadenszufügung hindeutet. Das Ila' wird also wegen seines Hinweises auf das Erfordernis berücksichtigt, nicht wegen seiner selbst. Die zweite Überlieferung besagt: Es wird für ihn keine Frist festgesetzt. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Al-Shafi'i; denn er ist kein Muli, weshalb für ihn keine Frist festgesetzt wird, so als ob er nicht die Absicht hätte, zu schaden. Zudem deutet die Verknüpfung der Bestimmung mit dem Ila' darauf hin, dass sie bei dessen Fehlen entfällt, denn wenn diese Bestimmung ohne das Ila' bewiesen wäre, hätte das Ila' keine eigenständige Wirkung. Und Gott weiß es am besten.
(3) Die Überlieferung findet sich bereits in: 6/525. (4) In A: "er wird befohlen". (5) In M: "zur Abwehr". (6) In B: "abgesondert".