Und al-Nakha'i sagte: Es gibt keine Vergeltung bei der Jaa'ifah-Wunde. Ibn Majah überlieferte in seinen „Sunan“ (7) von al-Abbas ibn Abd al-Muttalib, vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, dass er sagte: „Es gibt keine Vergeltung (Qawad) bei der Ma'mumah, nicht bei der Jaa'ifah und nicht bei der Munaqqilah.“ (8) Dies, weil es sich bei beiden um Wunden handelt, bei denen eine Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb keine Vergeltung in ihnen verpflichtend ist, genau wie beim Knochenbruch. (9)
Abschnitt: Bei keiner der Kopfwunden gibt es eine Vergeltung, außer bei der Mudihah (der Wunde, die den Knochen freilegt). Dies gilt gleichermaßen für jene, die unter der Mudihah rangieren, wie die Harisah, die Bazilah, die Badi'ah, die Mutalahimah und die Simhaq, sowie für jene, die darüber hinausgehen, wie die Hashimah, die Munaqqilah und die Aammah. (11) Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Was die Wunden oberhalb der Mudihah betrifft, so kennen wir niemanden, der hier eine Vergeltung für verpflichtend hielt, außer was von Ibn al-Zubayr überliefert wurde, dass er bei der Munaqqilah die Vergeltung vollzog; dies ist jedoch von ihm nicht authentisch überliefert. Zu denjenigen, die dies vertraten, zählen Ata, Qatada, Ibn Shubruma, Malik, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Ibn al-Mundhir sagte: Ich kenne niemanden, der dem widersprochen hätte. Dies liegt daran, dass es sich um zwei Wunden handelt, bei denen eine Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann, womit sie der Ma'mumah und der Jaa'ifah gleichen. Was die Wunden unterhalb der Mudihah betrifft, so wurde von Malik und den Anhängern der Vernunftlehre überliefert, dass die Vergeltung bei der Damiya, der Badi'ah und der Simhaq verpflichtend sei. Unsere Begründung ist, dass es sich um eine Wunde handelt, die nicht bis zum Knochen reicht, weshalb in ihr keine Vergeltung verpflichtend ist, gleich der Ma'mumah, und weil eine Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb sie dem Knochenbruch gleicht. Die Darlegung hierzu ist: Wenn er die Vergeltung ohne Maßgabe vollzieht, führt dies dazu, dass er mehr nimmt, als ihm zusteht. Und wenn er die Tiefe berücksichtigt, führt dies dazu, dass er bei der Badi'ah und der Simhaq eine Mudihah als Vergeltung vollzieht oder bei der Badi'ah eine Simhaq, da das Fleisch des Verwundeten so umfangreich sein kann, dass die Tiefe seiner Badi'ah [der Tiefe einer Mudihah des Verletzers] entspricht (12) oder der Tiefe seiner Simhaq. Zudem haben wir bei der Mudihah das Maß ihrer Tiefe nicht berücksichtigt, daher gilt dies ebenso für die anderen Wunden. Dies vertraten auch al-Hasan und Abu Ubayd.
(7) Im Kapitel über das, worin keine Vergeltung (Qawad) besteht, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat), Sunan Ibn Majah 2/881. (8) In M: "al-Munqatilah". (9) In M: "fiha" (in ihr). (10) In M: "wa-sawa'un" (und gleichermaßen). (11) Die Definition all dessen folgt im Kapitel über die Blutgelder für Wunden. (12) Im Original, A und B: "ka-'umq mudihah ka-mudihah al-shajj" (wie die Tiefe einer Mudihah wie die Mudihah des Verletzers). In M: "ka-mudihah al-shajj". Wahrscheinlich ist das Richtige, was wir hier festgehalten haben.