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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 542Abschnitt

Übersetzung · DE

mit dem gesunden Ohr, und das gesunde Ohr wird nicht für das durchstochene genommen; denn wenn das Loch einreißt, wird es zu einem Mangel daran, und das Loch an einer ungewöhnlichen Stelle ist ein Fehler. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen dem Erhalt des Blutgeldes, abzüglich des Wertes des Mangels, oder der Vergeltung für den nicht fehlerhaften Teil und dem Verzicht auf den Teil am Ohr des Täters. Hinsichtlich der Verpflichtung zum Kompensationsgeld für den Wert des Mangels (3) gibt es zwei Ansichten. Wenn ein Teil seines Ohres abgeschnitten wurde, darf er am Ohr des Täters Vergeltung [in dem Maße üben, wie es von seinem Ohr abgeschnitten wurde] (4), und dies wird (5) nach Teilen bemessen. So wird die Hälfte für die Hälfte genommen, das Drittel für das Drittel und entsprechend dieser Rechnung. Einige Anhänger von al-Shafi'i sagten: Die Vergeltung bei einem Teil ist nicht zulässig, da sie nicht an einer Grenze endet. Unsere Antwort ist, dass die Bemessung des Abgeschnittenen möglich ist und es keinen Knochenbruch dabei gibt, daher wird die Vergeltung bei einem Teil davon vollzogen (6), wie beim Glied, und dadurch wird das, was sie erwähnten, entkräftet (7).

Abschnitt: Das verdorrte Ohr (8) wird für das gesunde genommen. Wird das gesunde Ohr für das verdorrte genommen? Dazu gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es nicht dafür genommen wird, weil es mangelhaft und fehlerhaft ist, daher wird das gesunde Ohr nicht dafür genommen, wie bei der gelähmten Hand und den übrigen Gliedmaßen. Die zweite Ansicht ist, dass es dafür genommen wird, weil der Zweck desselben (9) das Sammeln des Schalls, das Bewahren des Hörorgans und die Schönheit ist, und dies wird dadurch genauso erreicht wie beim gesunden Ohr, anders als bei den übrigen Gliedmaßen.

Abschnitt: Wenn er sein Ohr abschneidet und es abtrennt, und der Besitzer es wieder ansetzt, sodass es anwächst und fest wird, sagte al-Qadi: Die Vergeltung ist verpflichtend. Dies ist die Meinung von al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq, weil sie durch die Abtrennung verpflichtend wurde und die Abtrennung tatsächlich stattgefunden hat. Abu Bakr sagte: Es gibt dafür keine Vergeltung. Dies ist die Meinung von Malik, weil es nicht dauerhaft abgetrennt blieb und er somit keinen Anspruch auf eine dauerhafte Abtrennung des Ohres des Täters hat. Wenn es jedoch kurz oder lang danach abfällt, hat er das Recht auf Vergeltung und gibt zurück, was er genommen hat. Nach der Meinung von Abu Bakr, wenn es nicht abfällt: Er hat Anspruch auf das Blutgeld für das Ohr.

Anmerkungen

(3) In M: "al-thuqb". (4) Aus M weggelassen. (5) In M: "wa-taqdir". (6) Im Original: "ba'd". (7) Im Original, M: "dhakaruhu". (8) Istishfaf des Ohres: es ist vertrocknet und geschrumpft. (9) Aus dem Original weggelassen.

Arabisch (Quelle)

بالصَّحيحةِ، ولم تُؤْخَذ الصَّحِيحةُ بها؛ لأنَّ الثُّقْبَ إذا انْخَرَم صار نَقْصًا فيها، والثَّقْبُ في غير محلِّه عَيْبٌ، ويُخيَّرُ المَجْنِىُّ عليه بين أخْذِ الدِّيَةِ إلَّا قَدْرَ النَّقْصِ، وبينَ أن يَقْتَصَّ فيما سِوَى المَعِيبِ ويَتْرُكَه من أُذُنِ الجانِى. وفى وُجُوبِ الحكومةِ له في قَدْرِ النَّقْصِ (٣) وَجْهان. وإن قُطِعَتْ بعضُ أُذُنِه، فله أن يَقْتَصَّ من أُذُنِ الجانِى [بقَدْرِ ما قُطِعَ مِن أُذُنِه] (٤)، ويُقَدَّرُ (٥) ذلك بالأجْزاءِ، فيُؤْخَذُ النِّصْفُ بالنِّصْفِ، والثلثُ بالثلثِ، وعلى حِسابِ ذلك. وقال بعضُ أصحابِ الشافعىِّ: لا يُجْزِئُ القِصاصُ في البَعْضِ؛ لأنَّه لا يَنْتَهِى إلى حَدٍّ. ولَنا، أنَّه يُمْكِنُ تَقْدِيرُ المَقْطُوعِ، وليس فيها كَسْرُ عَظْمٍ، فجَرَى القِصاصُ في بعضِها (٦)، كالذكرِ، وبهذا يَنْتَقِضُ ما ذكروهُ (٧).

فصل: وتُؤْخَذُ الْأُذُنُ المُسْتَحْشفَةُ (٨) بالصَّحِيحةِ. وهل تُؤْخَذُ الصَّحِيحةُ بها؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، لا تُؤْخَذُ بها؛ لأنَّها ناقِصةٌ مَعِيبةٌ، فلم تُؤْخَذْ بها الصَّحِيحةُ، كاليَدِ الشَّلَّاءِ وسائرِ الأعْضاءِ. والثانى، تُؤْخَذُ بها؛ لأنَّ المقْصودَ منها (٩) جَمْعُ الصَّوْتِ، وحِفْظُ مَحَلِّ السَّمْعِ، والْجمالُ، وهذا يَحْصُلُ بها كحُصُولِه بالصَّحِيحةِ، بخلافِ سائِرِ الأعْضاءِ.

فصل: وإن قَطَعَ أُذُنَه فأَبَانَها، فألْصَقَها صاحِبُها فالْتَصَقَتْ وثَبَتَتْ، فقال القاضي: يَجِبُ القِصاصُ. وهو قولُ الثَّوْرِىِّ، والشافعىِّ، وإسْحاقَ؛ لأنَّه وَجَبَ بالإِبانةِ، وقد وُجدَتِ الإِبانةُ. وقال أبو بكر: لا قِصاصَ فيها. وهو قولُ مالكٍ؛ لأنَّها لم تَبِنْ على الدَّوامِ، فلم يَسْتَحِقَّ إبانةَ أُذُنِ الجانِى دَوَامًا. وإن سَقَطَتْ بعَد ذلك قريبًا أو بعيدًا، فله القِصاصُ، ويَرُدُّ ما أخَذَ. وعلى قولِ أبى بكرٍ، إذا لم تَسْقُطْ: له دِيَةُ

Anmerkungen

(٣) في م: "الثقب".(٤) سقط من: م.(٥) في م: "وتقدير".(٦) في الأصل: "بعض".(٧) في الأصل، م: "ذكره".(٨) استحشفت الأذن: يبست وتقلَّصت.(٩) سقط من: الأصل.

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