eines Greises und eines Jünglings, des erwachsenen Mannes und des kleinen Jungen, sowie des Gesunden und des Kranken; denn das, wofür bei den Gliedmaßen die Vergeltung fällig wird, unterscheidet sich nicht durch diese Umstände, ebenso wenig beim Glied. Jedes der beiden, ob beschnitten oder unbeschnitten, wird für das andere genommen; denn die Vorhaut ist eine zusätzliche Sache, deren Entfernung geboten ist, weshalb sie als nicht existent zu betrachten ist. Was das Glied eines Verschnittenen (Khasi) und eines Impotenten (Annin) betrifft, so erwähnte al-Sharif, dass andere nicht für diese genommen werden. Dies ist die Ansicht von Malik; denn es gibt bei ihnen keinen Nutzen, da der Impotente weder den Beischlaf vollzieht noch ejakuliert, und der Verschnittene keine Kinder zeugen kann, nicht ejakuliert und kaum zum Beischlaf fähig ist. Beide sind wie ein Gelähmter (Ashall), und da jeder von beiden mangelhaft ist, wird das vollständige Glied nicht für sie genommen, wie eine gelähmte Hand nicht für eine gesunde Hand genommen wird. Abu al-Khattab sagte: Andere werden für diese genommen, gemäß einer der beiden Ansichten. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn es sind zwei gesunde Glieder, die sich zusammenziehen und ausdehnen können, daher werden andere für sie genommen, wie das Glied eines potenten Mannes, der kein Impotenter ist. Das Fehlen der Ejakulation liegt lediglich am Verlust der Hoden, und die Impotenz an einer Krankheit im Rücken; dies hindert also nicht die Vergeltung an ihnen, wie beim Ohr des Tauben und der Nase des Geruchsunfähigen. Al-Qadi sagte: Das Glied eines potenten Mannes wird nicht für das eines Verschnittenen genommen, aufgrund der festgestellten Mangelhaftigkeit und der Hoffnungslosigkeit auf Heilung. Bezüglich der Vergeltung für das Glied eines Impotenten gibt es zwei Ansichten; eine davon besagt, dass andere dafür genommen werden, da man bei ihm nicht die Hoffnung auf das Schwinden der Impotenz aufgegeben hat, weshalb er ein Jahr lang aufgeschoben wird, im Gegensatz zum Verschnittenen. Das Richtige ist die erste Ansicht; denn wenn der Zustand zwischen Gleichheit mit dem anderen und deren Fehlen schwankt, ist die Vergeltung nicht fällig, da der Grundsatz das Fehlen derselben ist und sie durch Zweifel nicht fällig wird, zumal wir entschieden haben, dass keine Gleichheit vorliegt, da ein Beweis für die Impotenz und der Nachweis des Mangels besteht. Jedes der beiden, ob vom Verschnittenen oder Impotenten, wird durch das Gleiche genommen; aufgrund ihrer Gleichheit, so wie der Sklave für den Sklaven und der Schutzbefohlene (Dhimmi) für den Schutzbefohlenen genommen wird.
Abschnitt: Ein Teil davon wird für seinen Teil genommen, und dies wird nach Teilen bemessen, nicht nach der Fläche, so nimmt man...
(2) In M: "yanqadan" (sich zusammenziehen). (3) Fehlt in: dem Original. (4) Im Original, B: "al-khasa". (5) In M: "fa-idha". (6) In B: "bi-ba'd".
والشيخِ والشابِّ، والذَّكَرُ الكبيرُ والصغيرُ، والصحيحُ والمريضُ؛ لأنَّ ما وَجَبَ فيه القِصاصُ من الأطْرافِ لم يَخْتَلِفْ بهذه المعانى، كذلك الذكرُ. ويُؤْخَذُ كلُّ واحدٍ من المَخْتُونِ والأَغْلَفِ بصاحِبِه؛ لأنَّ الغُلْفةَ زِيادةٌ تَسْتَحِقُّ إزالَتَها، فهى كالمَعْدُومةِ. وأمَّا ذكرُ الخَصِىِّ والعِنِّينِ، فَذَكَرَ الشَّرِيفُ أنَّ غيرَهما لا يُؤْخَذُ بهما. وهو قولُ مالكٍ؛ لأنَّه لا مَنْفَعةَ فيهما، لأنَّ العِنِّينَ لا يَطَأُ ولا يُنْزِلُ، والخَصِىُّ لا يُولَدُ له ولا يُنْزِلُ، ولا يَكادُ يَقْدِرُ على الوَطْءِ، فهما كالأشَلِّ، ولأنَّ كلَّ واحدٍ منهما ناقِصٌ، فلا يُؤْخَذُ به الكامِلُ، كاليَدِ الناقصةِ بالكاملةِ. وقال أبو الخَطَّابِ: يُؤْخَذُ غيرُهما بهما، في أحدِ الوَجْهَيْنِ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّهما عُضْوانِ صحيحانِ، ينْقَبِضان (٢) ويَنْبَسِطَانِ، فيُؤْخَذُ بهما غيرُهما، كذَكَرِ الفَحْلِ غيرِ العِنِّينِ، وإنَّما عَدَمُ الإِنْزالِ لذَهابِ الخُصْيَةِ، والعُنَّةُ لعِلَّةٍ في الظَّهْرِ، فلم يَمْنَعْ ذلك (٣) من القِصاصِ بهما، كأذُنِ الأصَمِّ وأنْفِ الأخْشَمِ. وقال القاضي: لا يُؤْخَذُ ذكَرُ الفَحْلِ بالخَصِىِّ؛ لتَحَقُّقِ نَقْصِه، والإِيَاسِ من بُرْئِه. وفى أخْذِه بذَكَرِ العِنِّينِ وَجْهان؛ أحدهما، يُؤْخَذُ به غيرُه؛ لأنَّه غيرُ مَأْيُوسٍ من زَوَالِ عُنَّتِه، ولذلك يُؤَجَّلُ سَنةً، بخِلافِ الخَصِىِّ (٤). والصحيحُ الأوَّلُ؛ [فإنَّه إذا] (٥) تَرَدّدَتِ الحالُ بين كَوْنِه مُساوِيًا للآخَرِ وعَدَمِه، لم يَجِبِ القِصاصُ، لأنَّ الأصْلَ عَدَمُه، فلا يجبُ بالشَّكِّ، سِيَّما وقد حَكَمْنا بانْتِفاءِ التَّساوِى، لقِيامِ الدليلِ على عُنَّتِه، وثُبُوتِ عَيْبه. ويُؤْخَذُ كلُّ واحدٍ من الخَصِىِّ والعِنِّينِ بمثلِه؛ لتَساوِيهما، كما يُؤْخَذُ العَبْدُ بالعبدِ، والذِّمِّىُّ بالذِّمِّىِّ.
فصل: ويُؤْخَذُ بعضُه ببَعْضِه (٦)، ويُعْتَبَرُ ذلك بالأجْزاءِ دُونَ المِساحةِ، فيُؤْخَذُ
(٢) في م: "ينقضان".(٣) سقط من: الأصل.(٤) في الأصل، ب: "الخصا".(٥) في م: "فإذا".(٦) في ب: "ببعض".