Die Hälfte wird für die Hälfte genommen, das Viertel für das Viertel, und was darüber hinausgeht oder darunter liegt, wird entsprechend berechnet, so wie wir es bezüglich der Nase und des Ohres dargelegt haben.
1447 – Fragestellung; er sagte: (Die beiden Hoden für die beiden Hoden).
Die Vergeltung findet bei den beiden Hoden Anwendung, aufgrund dessen, was wir an Textbelegen und Sinnhaftigkeit angeführt haben. Wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung. Wenn er einen davon abschneidet und die Sachverständigen sagen, dass es möglich ist, ihn zu entnehmen, während der andere unversehrt bleibt, so ist dies zulässig. Wenn sie jedoch sagen: „Es ist nicht sicher, dass der andere unversehrt bleibt“, so wird er nicht entnommen, aus Furcht vor Ungerechtigkeit, und es ist die halbe Blutgeldsumme (Diya) dafür zu entrichten. Wenn die Unversehrtheit des anderen jedoch gesichert ist, wird der rechte für den rechten und der linke für den linken genommen, entsprechend dem, was wir für andere Gliedmaßen erwähnt haben.
Abschnitt: Bezüglich der Vergeltung für die beiden Schamlippen der Frau gibt es zwei Ansichten. Die erste: Es gibt dafür keine Vergeltung; denn es handelt sich um Fleisch ohne ein Gelenk, an dem sie enden, daher ist dafür keine Vergeltung fällig, wie für das Fleisch der Oberschenkel. Dies ist die Ansicht von al-Qadi. Die zweite: Es gibt für sie die Vergeltung; denn ihre Begrenzung ist bekannt, daher gleichen sie den Lippen und den Augenlidern. Dies ist die Ansicht von Abu al-Khattab. Auch bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, wie diese beiden.
Abschnitt: Wenn er das Glied eines Hermaphroditen (Khuntha Mushkil), seine beiden Hoden oder seine Schamlippen abschneidet und er die Vergeltung wählt, so findet die Vergeltung nicht sofort statt. Die Angelegenheit wird ausgesetzt, bis sein Zustand geklärt ist; denn wir wissen nicht, ob das Abgeschnittene ein ursprüngliches Körperteil ist. Wenn er das Blutgeld (Diya) wählt und zu hoffen ist, dass sich sein Zustand klärt, gewähren wir ihm das Gewisse, sodass er eine Schätzung (Hukuma) für das Abgeschnittene erhält. Wenn er alle Teile abgeschnitten hat, steht ihm das Blutgeld einer Frau für die Schamlippen zu und eine Schätzung für das Glied und die beiden Hoden. Wenn die Hoffnung auf die Klärung seines Zustandes aufgegeben wurde, wird ihm das halbe Blutgeld eines Mannes für die Hoden und das halbe Blutgeld für die Schamlippen gewährt sowie eine Schätzung für die Hälfte von all dem.
(7) In M: "bi-hasab". (1) Das Waw fehlt in: M. (2) In M: "wa-ahaduhuma". (3) In M: "al-'ayn".
النَّصْفُ بالنِّصْفِ، والرُّبعُ بالرُّبعِ، وما زاد أو نَقَصَ فبحسابِ (٧) ذلك، على ما ذكَرْناه في الأَنْفِ والأذُنِ.
١٤٤٧ - مسألة؛ قال: (والأُنْثَيَانِ بِالْأُنْثَيَيْنِ)
ويَجرِى القِصاصُ في الأُنْثَيَيْنِ؛ لما ذكرْنا من النَّصِّ والمعنى. ولا (١) نعلمُ فيه خلافًا، فإن قَطَعَ إحداهُما، وقال أهلُ الخِبْرةِ، إنَّه مُمْكِنٌ أخْذُها مع سلامةِ الأُخْرَى. جاز. فإن قالوا: لا يُؤْمَنُ تَلَفُ الأُخْرَى. لم تُؤْخَذْ خَشْيةَ الحَيْفِ، ويكون فيها نِصْفُ الدِّيَةِ. وإن أُمِنَ تَلَفُ الأُخْرَى، أُخِذَتِ اليُمْنَى باليُمْنَى، واليُسْرَى باليُسْرَى؛ لما ذكرْناه في غيرِهما.
فصل: وفى القِصاصِ في شَفْرَىِ المرأةِ وَجْهان؛ أحدهما (٢)، لا قِصاصَ فيهما؛ لأنَّه لَحْمٌ لا مَفْصِلَ له يَنْتَهِى إليه، فلم يَجِبْ فيه قِصاصٌ، كلَحْمِ الفَخِذَيْنِ. هذا قولُ القاضِى. والثاني، فيهما القِصاصُ؛ لأنَّ انْتهاءَهُما معروفٌ، فأشْبَها الشَّفَتَيْنِ وجَفْنَىِ العَيْنَيْن (٣). وهذا قولُ أبى الخَطَّابِ. ولأصحابِ الشافعىِّ وَجْهان، كهذَيْن.
فصل: إن قَطَعَ ذكَرَ خُنْثَى مُشْكِلٍ، أو أُنْثَيَيْه، أو شَفْرَيْه، فاختارَ القِصاصَ، لم يكُنْ له قِصاصٌ في الحالِ، ويَقِفُ الأمرُ حتى يتَبَيَّنَ حالُه؛ لأنَّنا لا نعلمُ أنَّ المَقْطُوعَ عُضْوٌ أصْلِىٌّ. وإن اختارَ الدِّيَةَ، وكان يُرْجَى انْكِشافُ حالِه، أعْطَيْناه اليَقِينَ، فيكونُ له حكومةٌ في المَقْطُوعِ. وإن كان قد قَطَعَ جَمِيعَها، فله دِيةُ امرأةٍ في الشَّفْرَيْنِ، وحُكومةٌ في الذَّكَرِ والأُنْثَيَينِ. وإن يُئِسَ من انْكشافِ حالِه، أُعْطِىَ نِصْفَ دِيَةِ الذَّكَرِ والأُنْثَيَيْنِ، ونِصْفَ دِيَةِ الشَّفْرَيْنِ، وحُكومةً في نِصْفِ ذلك كلِّه.
(٧) في م: "فبحسب".(١) سقطت الواو من: م.(٢) في م: "وأحدهما".(٣) في م: "العين".