ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 547Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Vergeltung (Qisas) ist für die beiden Gesäßbacken (Alyatayn) verpflichtend, die zwischen den Oberschenkeln und dem Rücken auf beiden Seiten des Afters hervorragen. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shafi'i. Al-Muzani sagte: Es gibt dafür keine Vergeltung, da es sich um Fleisch handelt, das mit Fleisch verbunden ist, weshalb es dem Fleisch der Oberschenkel gleicht. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort Allahs: „...und die Wunden durch Vergeltung“ (Sure al-Ma'ida 45). Zudem haben sie eine Grenze, an der sie enden, daher findet die Vergeltung Anwendung, wie beim Glied und den beiden Hoden.

1448 – Fragestellung; er sagte: (Das Auge wird durch das Auge ausgeglichen).

Die Gelehrten sind sich einig über die Vergeltung am Auge. Zu denen, deren diesbezügliche Ansicht uns erreichte, gehören Masruq, al-Hasan, Ibn Sirin, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Zuhri, al-Thawri, Malik, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Es wurde auch von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Die Grundlage hierfür ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „...und das Auge durch das Auge“ (Sure al-Ma'ida 45). Zudem endet es an einem Gelenk, weshalb die Vergeltung Anwendung findet, wie bei der Hand. Das Auge des Jugendlichen wird für das Auge des alten Mannes (Shaykh) genommen, ebenso wie das Auge des Großen für das des Kleinen und des Augenleidenden (A'mash). Ein gesundes Auge wird jedoch nicht für ein defektes genommen; denn dies wäre eine Entnahme, die über das Recht hinausgeht.

Abschnitt: Wenn er sein Auge mit dem Finger aussticht, ist es nicht zulässig, mit dem Finger die Vergeltung zu üben; denn eine Gleichheit ist hierbei nicht möglich. Wenn er ihn ohrfeigt und dadurch die Sehkraft seines Auges schwindet, ist es nicht zulässig, die Vergeltung durch eine Ohrfeige zu vollziehen; denn die Gleichheit ist dabei nicht gegeben. Deshalb gäbe es bei einer bloßen Ohrfeige, ohne dass die Sehkraft schwindet, keine Vergeltung. Die Vergeltung ist jedoch für die Sehkraft (Basar) verpflichtend; daher wird er so behandelt, dass seine Sehkraft schwindet, ohne dass sein Auge ausgestochen wird, wie Yahya ibn Ja'da überlieferte, dass ein Beduine mit einem seiner Melktiere nach Medina kam. Ein Klient von Uthman ibn Affan, möge Allah mit ihm zufrieden sein, handelte mit ihm darüber, sie stritten sich, woraufhin er ihn ohrfeigte und sein Auge ausstach. Da sagte Uthman zu ihm: „Willst du, dass...“

Anmerkungen

(4) Sure al-Ma'ida 45. (1) Sure al-Ma'ida 45. (2) In M: "al-kabir". (3) Fehlt in: B. (4) In B: "al-basir". (5) Im Original: "bi-hukuma".

ZurückBand 11 · Seite 547Weiter
Zurück11·547Weiter