…dass ich das Wergeld für dich verdopple und du ihm verzeihst?“ Er lehnte ab. Daraufhin brachte er sie zu Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Ali verlangte einen Spiegel, ließ ihn erhitzen, legte dann Baumwolle auf sein anderes Auge, nahm den Spiegel mit zwei Zangen und näherte ihn seinem Auge, bis dessen Pupille auslief. Wenn man Kampfer hineingibt, der das Augenlicht nimmt, ohne die Pupille zu verletzen, ist dies zulässig. Wenn dies jedoch nur durch eine Verletzung des Organs möglich ist, entfällt die Vergeltung, da eine Gleichheit nicht möglich ist. Der Qadi erwähnte, dass die Vergeltung durch eine Ohrfeige vollzogen wird, indem der Geschädigte ihn ohrfeigt, wie er ihn ohrfeigte. Wenn dabei das Augenlicht schwindet, gut, ansonsten hat er das Recht, es durch das zu nehmen, was wir erwähnten. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Doch dies ist nicht korrekt; denn die Ohrfeige an sich zieht keine Vergeltung nach sich, also zieht sie auch keine Vergeltung nach sich, wenn sie auf das Auge übergreift, ähnlich wie bei einer Kopfverletzung, wenn sie geringer als eine „Mudihah“ (die den Knochen freilegt) ist. Zudem gilt: Wenn eine Ohrfeige nicht am Auge erfolgt, zieht sie keine Vergeltung durch eine Gleichartige nach sich, während Sicherheit vor der Schädigung des Organs besteht. Am Auge ist dies bei bestehender Gefahr also umso mehr der Fall. Außerdem ist es eine Vergeltung bei einer Körperverletzung, die nicht den Tod zur Folge hat, daher ist sie ohne das dafür vorgesehene Werkzeug nicht zulässig, wie bei der „Mudihah“. Der Qadi sagte: Die Vergeltung ist nicht verpflichtend, es sei denn, die Ohrfeige führt üblicherweise zum Verlust des Sehvermögens. Wenn sie dies üblicherweise nicht tut, es aber dennoch geschieht, so ist es eine „quasi-vorsätzliche“ Tat (shibh 'amd), für die es keine Vergeltung gibt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, da es sich um eine Handlung handelt, die gewöhnlich nicht zum Verlust führt, weshalb keine Vergeltung verpflichtend ist, ähnlich wie beim quasi-vorsätzlichen Tötungsdelikt. Abu Bakr sagte: Die Vergeltung ist in jedem Fall verpflichtend, aufgrund der Allgemeinheit Seines Wortes: „...und das Auge durch das Auge“. Und weil die Ohrfeige, wenn sie die Pupille zum Auslaufen bringt, einer Wunde gleichkommt, und bei einer Wunde nicht berücksichtigt wird, ob sie gewöhnlich zum Verlust führt oder nicht.
Abschnitt: Wenn er ihn ins Auge ohrfeigt und das Sehvermögen schwindet, es weiß wird und hervorsteht, so ist, wenn eine Behandlung des Auges des Täters möglich ist, bis das Sehvermögen schwindet, es weiß wird und hervorsteht, ohne das Auge selbst zu verletzen, dies zu tun. Wenn dies nur möglich ist, indem nur ein Teil davon geschieht – wie das Schwinden des Sehvermögens, ohne dass es weiß wird oder hervorsteht – dann ist für das, worin die Vergeltung nicht möglich ist, ein Ausgleich (Hukuma) zu leisten, so als ob er ihm eine „Hashimah“ (Knochen brechende Wunde) zugefügt hätte; man nimmt die Vergeltung für eine „Mudihah“ vor und fordert den Schadensersatz für den Rest seiner Wunde. Nach der Auffassung von Abu Bakr besteht kein Anspruch auf Schadensersatz neben der Vergeltung. Der Qadi sagte: Wenn er die Vergeltung vollzieht – das heißt, ihn so ohrfeigt, wie er ihn ohrfeigte –, das Sehvermögen schwindet, es aber nicht weiß wird und nicht hervorsteht, und eine Behandlung möglich ist, bis es weiß wird und hervorsteht, ohne dass die Pupille verloren geht, so soll er dies tun. Wenn dies jedoch unmöglich ist, so ist nichts weiter zu leisten, so als ob die „Mudihah“-Wunde des Geschädigten verheilt, aber eine hässliche Narbe hinterlässt, während die „Mudihah“-Wunde des Täters schön verheilt; hier ist nichts zu leisten. Dies begründete er damit, dass die Vergeltung durch die Ohrfeige erfolgt sei, wie durch die „Mudihah“-Wunde, doch wir haben die Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung bereits dargelegt.
(6) In M: „in“. (7) In M: „in“. (8) In M: „fama'a“. (9) Fehlt in: B, M. (10) Fehlt im Original. (11) In M: „fa-lau“.
أُضَعِّفَ لك الدِّيةَ، وتَعْفُوَ عنه؟ فأبَى، فرَفَعَهُما إلى عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، فدَعَا علىٌّ بمِرآةٍ فأحْماها، ثم وَضَعَ القُطْنَ على عيْنِه الأُخْرَى، ثم أخَذَ المرآةَ بكَلْبتَيْنِ، فأدْناها من عَيْنِه حتى سالَ إنسانُ عَيْنِه. وإن وَضَعَ فيها كافورًا يَذْهَبُ بضَوْئِها من غيرِ أن يَجْنِىَ على الحَدَقَةِ، جاز، وإن لم يُمْكِنْ إلَّا بالجِنايةِ على العُضْوِ، سَقَطَ القِصاصُ؛ لتَعَذُّرِ المُماثلةِ. وذكر القاضي أنَّه يَقْتَصُّ منه باللَّطْمةِ، فيَلْطِمُه المَجْنِىُّ عليه مثلَ لَطْمَتِه، فإن ذَهَبَ ضَوْءُ عَيْنِه، وإلَّا كان له أن يُذْهِبَه بما ذكَرْنا. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وهذا لا يَصِحُّ؛ فإنَّ اللَّطْمةَ لا يُقْتَصُّ منها مُنْفَرِدةً، فلا يُقْتَصُّ منها إذا سَرَتْ إلى العَيْنِ، كالشَّجَّةِ إذا (٦) كانت دُونَ المُوضِحَةِ، ولأنَّ اللَّطْمةَ إذا لم تكُنْ في العَيْنِ، لا يُقْتَصُّ منها بمثْلِها مع الأمْنِ من إفْسادِ العُضْوِ، ففى (٧) العينِ مع (٨) خَوْفِ ذلك أَوْلَى، ولأنَّه قِصاصٌ فيما دُونَ النَّفْسِ، فلم يَجُزْ بغيرِ الآلةِ المُعَدَّةِ له (٩)، كالمُوضِحَةِ. وقال القاضي: لا (١٠) يجبُ القِصاصُ، إلَّا أن تكونَ اللَّطمةُ تَذْهَبُ بذلك غالِبًا، فإن كانت لا تَذْهَبُ به غالبًا فذَهَبَ، فهو شِبْهُ عَمْدٍ لا قِصاصَ فيه. وهو قولُ الشافعىِّ؛ لأنَّه فِعْلٌ لا يُفْضِى إلى الفَوَاتِ غالبًا، فلم يَجِبْ به القِصاصُ، كشِبْهِ العَمْدِ في النَّفْسِ. وقال أبو بكرٍ: يجبُ القِصاصُ بكلِّ حالٍ؛ لعمومِ قوله: {وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ}. ولأنَّ اللَّطْمةَ إذا أسَالَتْ إنْسانَ العَيْنِ، كانت بمَنْزِلةِ الجُرْحِ، ولا يُعْتَبَرُ في الجُرْحِ الإِفْضاءُ إلى التَّلَفِ غالبًا.
فصل: فإن (١١) لَطَمَ عَيْنَه، فذَهَبَ بَصَرُها، وابْيَضَّتْ، وشَخَصَتْ، فإن أمْكَنَ مُعَالجةُ عَيْنِ الجانِى حتى يَذْهَبَ بصَرُها وتَبْيَضَّ وتَشْخَصَ، من غيرِ جِنايةٍ على الحَدَقةِ،
(٦) في م: "إن".(٧) في م: "في"(٨) في م: "فمع".(٩) سقط من: ب، م.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) في م: "فلو".