Dies ist zu tun. Wenn dies jedoch nur möglich ist, indem ein Teil davon verloren geht – wie etwa der Verlust des Sehvermögens, ohne dass es weiß wird oder hervorsteht –, dann ist für das, worin die Vergeltung nicht möglich ist, ein Ausgleich (Hukuma) zu leisten, so als ob er ihm eine „Hashimah“ (Knochen brechende Wunde) zugefügt hätte; man nimmt die Vergeltung für eine „Mudihah“ vor und fordert den Schadensersatz für den Rest der Wunde. Nach der Auffassung von Abu Bakr besteht kein Anspruch auf Schadensersatz neben der Vergeltung. Der Qadi sagte: Wenn er die Vergeltung vollzieht – das heißt, ihn so ohrfeigt, wie er ihn ohrfeigte –, das Sehvermögen schwindet, es aber nicht weiß wird und nicht hervorsteht, und eine Behandlung möglich ist, bis es weiß wird und hervorsteht, ohne dass die Pupille verloren geht, so soll er dies tun. Wenn dies jedoch unmöglich ist, so ist nichts weiter zu leisten, so als ob die „Mudihah“-Wunde des Geschädigten verheilt, aber eine hässliche Narbe hinterlässt, während die „Mudihah“-Wunde des Täters schön verheilt; hier ist nichts zu leisten. Dies begründete er damit, dass die Vergeltung durch die Ohrfeige erfolgt sei, wie durch die „Mudihah“-Wunde, doch wir haben die Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung bereits dargelegt.
Abschnitt: Wenn er ihm eine Kopfverletzung zufügt, die geringer als eine „Mudihah“ ist, und dadurch das Sehvermögen des Auges schwindet, so darf er keine Vergeltung durch eine gleichartige Kopfverletzung vollziehen, ohne dass es hierüber einen uns bekannten Widerspruch gäbe; denn für diese Verletzung gibt es keine Vergeltung, wenn das Sehvermögen nicht schwindet, daher ist dies auch dann der Fall, wenn es schwindet. Das Sehvermögen des Auges wird in gleicher Weise behandelt, wie wir es bei der Ohrfeige dargelegt haben. Wenn die Kopfverletzung schwerer als eine „Mudihah“ ist, so hat er das Recht, die Vergeltung durch eine „Mudihah“ zu vollziehen. Besteht hierbei ein Anspruch auf Schadensersatz für den übersteigenden Teil? Hierüber bestehen zwei Ansichten. Und wenn das Sehvermögen schwindet, so hat er das zu tun, andernfalls wendet er das an, was es beseitigt, ohne das Auge selbst zu verletzen. Wenn er ihm eine „Mudihah“-Wunde zufügt, so darf er die Vergeltung hierfür vollziehen. Die Regelung der Vergeltung beim Sehvermögen entspricht dem, was wir zuvor erwähnt haben. Die Gefährten von al-Shafi'i sind bezüglich der Vergeltung beim Sehvermögen in all diesen Fällen unterschiedlicher Meinung. Einige von ihnen sagten: Es gibt hierfür keine Vergeltung; denn sie ist bei einer Ausbreitung (der Verletzung) nicht verpflichtend, so als ob er ihm einen Finger abtrennt und sich die Abtrennung nach ihrer Ansicht auf den nächsten Finger ausweitet und diesen zerstört. Andere von ihnen sagten: Die Vergeltung ist hier zwingend verpflichtend, ohne eine abweichende Meinung; denn die unmittelbare Einwirkung auf das Sehvermögen durch die Verletzung ist nicht möglich, daher vollzieht man die Vergeltung durch die Ausbreitung, wie bei der Seele (bei Tötungsdelikten). Somit vollzieht man die Vergeltung am Sehvermögen, wie wir es zuvor dargelegt haben.
(12) In M: „an yadhhaba“. (13) In M: „jarh“. (14) In B: „min“. (15) In M: „kama“.