Abschnitt: Wenn ein Einäugiger das Auge eines Sehenden herausreißt, gibt es keinen Anspruch auf Vergeltung (Qisas), und er hat eine volle Blutgeldzahlung (Diya) zu leisten. Dies wurde von Umar und Uthman – möge Allah mit beiden zufrieden sein – überliefert (16). Dies sagten auch Said ibn al-Musayyib und Ata. Al-Hasan und al-Nakhai sagten: Wenn er will, kann er die Vergeltung vollziehen und ihm (dem Täter) die Hälfte des Blutgeldes zahlen. Malik sagte: Wenn er will, kann er die Vergeltung vollziehen, und wenn er will, kann er das volle Blutgeld fordern. Masruq, al-Sha'bi, Ibn Sirin, Ibn Ma'qil (17), al-Thawri, al-Shafi'i, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) sowie Ibn al-Mundhir sagten: Er hat das Recht auf Vergeltung und muss ihm nichts weiter geben. Wenn er jedoch auf Vergeltung verzichtet, steht ihm die Hälfte des Blutgeldes zu, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: „Und das Auge für das Auge.“ Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat für die beiden Augen das volle Blutgeld festgelegt (18). Zudem handelt es sich um eines von zwei Dingen, für die ein Blutgeld zu zahlen ist; daher ist die Vergeltung gegenüber demjenigen, der nur ein (Auge) besitzt, verpflichtend, oder (alternativ) die Hälfte des Blutgeldes, so als ob ein einhändiger Mensch die Hand eines Menschen abschlägt, der zwei Hände hat. Unser Gegenbeweis ist das Wort von Umar und Uthman – möge Allah mit beiden zufrieden sein –, [und wir kennen keinen, der ihnen in ihrer Zeit widersprochen hätte] (19). Zudem hat er (der Einäugige) nicht sein gesamtes Sehvermögen verloren, daher ist es ihm nicht gestattet, die Vergeltung mit seinem gesamten Sehvermögen zu vollziehen, so wie es wäre, wenn er zwei Augen hätte. Was das Abschlagen der Hand eines Einhändigen betrifft, so haben wir hierbei Bedenken. Selbst wenn man dies einräumt, besteht der Unterschied darin, dass die Hand eines Einhändigen nicht den gleichen Nutzen wie beide Hände erfüllt, im Gegensatz zum Auge eines Einäugigen; denn der Nutzen, der mit zwei Augen erreicht wird, ist bei ihm ebenso gegeben. Jedes Urteil, das für jemanden mit gesundem Sehvermögen gilt, trifft auch auf den Einäugigen zu; deshalb ist beispielsweise seine Freilassung (eines Sklaven) zur Sühne (Kaffara) gültig, im Gegensatz zum Einhändigen. Die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Blutgeldes, was die Meinung von Malik ist, begründet sich darin, dass ihm die Vergeltung verwehrt wurde, obwohl sie möglich gewesen wäre, aufgrund seiner (besonderen) Eigenschaft; daher wurde das Blutgeld für ihn verdoppelt, wie im Fall eines Muslims, der vorsätzlich einen Dhimmi tötet. Wenn ein Einäugiger eines der beiden Augen eines Sehenden aus Versehen herausreißt, ist er ohne Meinungsverschiedenheit nur zur Zahlung der Hälfte des Blutgeldes verpflichtet, da der Grund für die Verdoppelung des Blutgeldes hier nicht vorliegt.
(16) Von Umar und Uthman überliefert durch Abd al-Razzaq im Kapitel: „Der Einäugige, der das Auge eines Menschen trifft“, aus dem Buch der Blutgelder (al-Uqul). Al-Musannaf 9/330, 331. Ebenso von Uthman überliefert durch al-Baihaqi im Kapitel: „Ein Sehender, der das Auge eines Einäugigen trifft...“, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). Al-Sunan al-Kubra 8/94. (17) In den Abschriften: „Mughaffal“. Vorher erwähnt in: 3/261. (18) Überliefert von al-Nasa'i im Kapitel: „Erwähnung des Hadith von Amr ibn Hazm über die Blutgelder und die Meinungsverschiedenheiten der Überlieferer“, aus dem Buch al-Qasama. Al-Mujtaba 8/52. Und von al-Darimi im Kapitel: „Wie hoch ist das Blutgeld in Kamelen“, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan al-Darimi 2/193. (19) Im Original: „Ya'rif la-huma mukhalif“ (wir kennen für beide keinen Widersprechenden). (20) In B: „Jami'“.
فصل: إذا قَلَعَ الأَعْوَرُ عَيْنَ صَحِيحٍ، فلا قَوَدَ، وعليه دِيَةٌ كاملةٌ. رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وعثمانَ، رَضِىَ اللَّه عنهما (١٦). وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، وعَطاءٌ. وقال الحسنُ والنَّخَعِىُّ: إن شاء اقْتَصَّ وأعْطاه نِصْفَ دِيَةٍ. وقال مالكٌ: إن شاء اقْتَصَّ، وإن شاء أخَذَ دِيَةً كاملةً. وقال مَسْرُوقٌ والشَّعْبِىُّ، وابنُ سِيرِينَ، وابنُ مَعْقِلٍ (١٧)، والثَّوْرِيُّ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وابنُ المُنْذِرِ: له القِصاصُ، ولا شىءَ عليه. وإن عَفَا، فله نِصْفُ الدِّيةِ، لقولِ اللَّه تعالى: {وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ}. وجَعَلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في العَيْنَينِ الدِّيَةَ (١٨). ولأنَّها إحْدَى شَيْئَيْنِ فيهما الدِّيَةُ، فوَجَبَ القِصاصُ ممَّن له واحدةٌ، أو نِصْفُ الدِّيَةِ، كما لو قَطَعَ الأَقْطَعُ يَدَ مَنْ له يَدَانِ. ولَنا، قولُ عمرَ وعثمانَ، رَضِىَ اللَّه عنهما، [ولم نَعْرِفْ لهما مُخالِفًا] (١٩) في عَصْرِهما، ولأنَّه لم يَذْهَبْ بجَميعِ (٢٠) بَصَرِه، فلم يَجُزْ له الاقْتِصاصُ منه بجميعِ بَصَرِه، كما لو كان ذا عَيْنَيْنِ. وأمَّا إذا قَطَعَ يَدَ الأَقْطَعِ، فلَنا فيه مَنْعٌ، ومع التَّسْليمِ، فالفَرْقُ بينهما أنَّ يَدَ الأقْطَعِ لا تَقُومُ مَقامَ اليَدَيْنِ في النَّفْعِ الحاصلِ بهما، بخلافِ عَيْنِ الأعْوَرِ، فإنَّ النفعَ الحاصِلَ بالعَيْنَيْنِ حاصِلٌ بها، كلُّ حُكْمٍ يتعَلَّقُ بصَحِيحِ العينينِ، يَثْبُتُ في الأعْوَرِ مثلُه، ولهذا صَحَّ عِتْقُه في الكَفَّارةِ دُونَ الأَقْطَعِ. فأمَّا وُجُوبُ الدِّيَةِ كامِلةً عليه، وهو قولُ مالكٍ، فلأنَّه لمَّا دُفِعَ عنه القِصاصُ مع إمْكانِه لفَضِيلَتِه، ضُوعِفَتِ الدِّيَةُ عليه، كالمُسْلمِ إذا قَتَلَ ذِمِّيًّا عَمْدًا. ولو قَلَعَ الأعْورُ إحْدَى عَيْنَىِ الصَّحِيحِ خطأً، لم يَلْزَمْه إلَّا نِصْفُ الدِّيَةِ، بغيرِ اخْتلافٍ؛ لعَدَمِ المعنى المُقْتَضِى لتَضْعِيفِ الدِّيَةِ.
(١٦) أخرجه عن عمر وعثمان عبد الرزاق، في: باب الأعور يصيب عين الإِنسان، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٣٣٠، ٣٣١. وأخرجه عن عثمان، البيهقي، في: باب الصحيح يصيب عين الأعور. . ., من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٩٤.(١٧) في النسخ: "مغفل". وتقدم في: ٣/ ٢٦١.(١٨) أخرجه النسائي، في: باب ذكر حديث عمرو بن حزم في العقول واختلاف الناقلين له، من كتاب القسامة المجتبى ٨/ ٥٢. والدارمى، في: باب كم الدية من الإِبل، من كتاب الديات. سنن الدارمي ٢/ ١٩٣.(١٩) في الأصل: "يعرف لهما مخالف".(٢٠) في ب: "جميع".