Abschnitt: Wenn ein Einäugiger das Auge eines Gleichartigen herausreißt, gibt es dafür die Vergeltung (Qisas), ohne Meinungsverschiedenheit, da sie in jeder Hinsicht gleichgestellt sind, sofern das Auge dem anderen Auge gleicht, sei es rechts oder links. Wenn er auf die Vergeltung verzichtet und das Blutgeld wählt, steht ihm das volle Blutgeld zu. Dasselbe gilt, wenn er es versehentlich herausreißt oder einer der Anspruchsberechtigten auf die Vergeltung verzichtet, denn er hat sein gesamtes Sehvermögen verloren; daher gleicht es dem Fall, als wenn er beide Augen eines Sehenden herausgerissen hätte.
Abschnitt: Wenn ein Einäugiger beide Augen eines Sehenden herausreißt, sagte der Qadi: Er hat die Wahl. Wenn er will, kann er die Vergeltung vollziehen und hat keinen weiteren Anspruch, denn er hat sein gesamtes Sehvermögen [mit seinem gesamten Sehvermögen] (21) genommen. Wenn er sich für das Blutgeld entscheidet, steht ihm ein einzelnes Blutgeld zu, aufgrund des Wortes des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Und für die beiden Augen das Blutgeld.“ Da zudem die Vergeltung (22) nicht unmöglich war, verdoppelt sich das Blutgeld nicht, so wie es wäre, wenn ein Gelähmter die Hand eines Gesunden abschlägt oder wenn der Kopf desjenigen, der die Wunde verursacht (al-Shajj), kleiner wäre, oder die Hand des Täters kürzer. Der Qadi sagte: Die Rechtswissenschaft (Fiqh) erfordert, dass ihn zwei Blutgelder treffen: eines für das Auge, das seinem Auge entspricht, und das zweite Blutgeld für das hervorstehende Auge, da es das Auge eines Einäugigen ist. Das Richtige ist jedoch, was wir sagten; dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten, sie entspricht mehr den Texten (Nusus) und ist in ihrer Bedeutung zutreffender.
Abschnitt: Wenn jemand mit zwei gesunden Augen das Auge eines Einäugigen herausreißt, hat er das Recht auf Vergeltung an einem gleichen Auge und nimmt zusätzlich die Hälfte des Blutgeldes. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt, weil er ihm sein gesamtes Sehvermögen genommen und das Licht entzogen hat, dessen Ersatz ein volles Blutgeld ist. Da es unmöglich ist, die gesamte Sehkraft einzufordern, da es unmöglich ist, zwei Augen für ein einzelnes Auge zu nehmen oder eine rechte für eine linke Hand, ist die Rückkehr zum Ersatz der Hälfte der Sehkraft verpflichtend. Es ist möglich, dass er nur Anspruch auf Vergeltung ohne einen weiteren Zusatz hat oder auf das Blutgeld verzichtet (23), so wie wenn ein Gelähmter eine gesunde Hand abschlägt. Zudem ist der Mehrwert hier nicht unterscheidbar, daher gibt es dafür keinen Ersatz, so wie beim Mehrwert der gesunden gegenüber der gelähmten Hand. Dies gilt im Einklang mit der Allgemeinheit des Wortes Allahs, des Erhabenen: „Und das Auge für das Auge.“
(21) Fehlt in: B, M. (22) In M: „li-annahu“ (weil er). (23) Im Original, M: „'ala“ (auf).
فصل: ولو قَلَعَ الأعْوَرُ عَيْنَ مثلِه، ففيه القِصاصُ، بغيرِ خلافٍ؛ لِتَسَاوِيهِما من كلِّ وَجْهٍ، إذا كانت العَيْنُ مثلَ العينِ، في كونِها يَمِينًا أو يَسارًا. وإن عَفَا إلى الدِّيَةِ، فله جَمِيعُها، وكذلك إن قَلَعَها خطأً، أَو عَفَا بعضُ مُسْتَحِقِّى القِصاصِ؛ لأنَّه ذَهَبَ بجميعِ بَصَرِه، فأشْبَهَ ما لو قَلَعَ عَيْنَىْ صَحِيحٍ.
فصل: وإن قَلَعَ الأعورُ عَيْنَىْ صحيحٍ، فقال القاضي: هو مُخَيَّرٌ، إن شاء اقْتَصَّ ولا شىءَ له سِوى ذلك؛ لأنَّه قد أخَذَ جَمِيعَ بَصَرِهِ [بجميعِ بَصَرِهِ] (٢١)، فإن اختارَ الدِّيَةَ، فله دِيَةٌ واحدةٌ؛ لقَوْلِ النَّبِي -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَفِى الْعَيْنَيْنِ الدِّيَةُ". ولأنَّه (٢٢) لم يتَعذَّرِ القِصاصُ، فلم تَتضاعَفِ الدِّيةُ، كما لو قَطَعَ الأَشَلُّ يَدَ صَحِيحٍ، أو كان رأسُ الشاجِّ أَصْغَرَ، أو يَدُ القاطعِ أنْقَصَ. وقال القاضي: يَقْتَضِى الفِقْهُ أن يَلْزَمَه دِيَتَانِ، إحداهما لِلعَيْنِ التي تُقابِلُ عَيْنَه، والدِّيَةُ الثانية لأجْلِ العَيْنِ الناتِئَةِ؛ لأنَّها عَيْنُ أعْوَرَ. والصَّحِيحُ ما قُلْنا، وهو قولُ أكثر أهلِ العلمِ، وأشَدُّ مُوافَقةً للنُّصُوصِ، وأصَحُّ في المَعْنَى.
فصل: وإن قَلَعَ صحيحُ العَيْنَيْنِ عَيْنَ أعْوَرَ، فله القِصاصُ من مِثْلِها، ويأْخُذُ نِصْفَ الدِّيَةِ. نصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه ذَهَبَ بجميعِ بَصَرِه، وأذْهَبَ الضَّوْءَ الذي بَدَلُه دِيَةٌ كاملةٌ، وقد تعَذَّرَ اسْتِيفاءُ جميعِ الضَّوْءِ، إذْ لا يُمْكِنُ أخْذُ عَيْنَيْنِ بعَيْنٍ واحدةٍ، ولا أخْذُ يَمِينٍ بيُسْرَى، فَوَجَبَ الرُّجُوعُ ببَدَلِ نِصْفِ الضَّوْءِ. ويَحْتَملُ أنَّه ليس له إلَّا القِصاصُ من غيرِ زِيادةٍ، أو العَفْوُ إلى (٢٣) الدِّيَةِ، كما لو قَطَعَ الأشَلُّ يَدًا صحيحةً، ولأنَّ الزيادةَ ههُنا غيرُ مُتَمَيِّزةٍ، فلم يكُنْ لها بَدَلٌ، كزِيادةِ الصَّحِيحةِ على الشَّلَّاءِ، هذا مع عُمُومِ قولِه تعالى: {وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ}.
(٢١) سقط من: ب، م.(٢٢) في م: "لأنه".(٢٣) في الأصل، م: "على".