Die Gelehrten sind sich über die Vergeltung (Qisas) beim Zahn einig, basierend auf dem Koranvers und dem Hadith von al-Rubayyi' (1). Zudem ist die Vergeltung hier möglich, da er in sich selbst begrenzt ist; daher ist die Vergeltung darin verpflichtend, wie beim Auge. Der gesunde Zahn wird durch den gesunden Zahn ausgeglichen, und der abgebrochene Zahn wird durch den gesunden Zahn ausgeglichen, denn damit nimmt er einen Teil seines Rechts wahr. Ob er neben der Vergeltung auch das Entschädigungsmaß (Arsh) für den verbleibenden Teil beanspruchen kann? Hierzu gibt es zwei Meinungen, die wir bereits früher dargelegt haben.
Abschnitt: Es wird nur Vergeltung (Qisas) an dem Zahn einer Person geübt, die "athghara" hat, d. h. deren Schneidezähne ausgefallen sind und die dann nachgewachsen sind. Von jemandem, dessen Schneidezähne ausgefallen sind, sagt man: "thughira", er ist "mathghur". Wenn sie nachgewachsen sind, sagt man: "athghara". Dies sind zwei sprachliche Ausdrücke. Wenn jemandem der Zahn einer Person ausgezogen wird, die noch nicht "athghara" hat, so wird an dem Täter nicht sofort Vergeltung geübt. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), da der Zahn üblicherweise nachwächst; deshalb wird daran keine Vergeltung geübt, wie beim Haar. Sollte dann an seiner Stelle ein Zahn von gleicher Art und Beschaffenheit nachwachsen, so liegt keine Verpflichtung auf dem Täter, wie wenn jemand ein Haar ausreißt und es wieder nachwächst. Wenn er jedoch schief oder mit veränderter Beschaffenheit nachwächst, so liegt eine richterliche Entscheidung (Hukuma) auf ihm, denn wäre er nicht nachgewachsen, wäre der Zahn zu ersetzen gewesen; da er also fehlerhaft nachgewachsen ist, hat er für den entstandenen Mangel Ersatz zu leisten. [Und wenn er kurz nachwächst, leistet er Ersatz für das, was an ihm] (2) fehlt, berechnet nach seinem Anteil; für ein Drittel davon leistet er ein Drittel des Blutgeldes, für ein Viertel ein Viertel, und so weiter. Wenn er nachwächst, während das Blut fließt, so ist eine richterliche Entscheidung (Hukuma) erforderlich, da dies ein Mangel ist, der durch seine Tat entstanden ist. Wenn die Zeit für das Nachwachsen verstreicht und er nicht nachwächst, so sind die medizinischen Experten zu befragen. Sagen diese: "Es ist nicht mehr mit einem Nachwachsen zu rechnen", so hat das Opfer die Wahl zwischen der Vergeltung oder dem Blutgeld des Zahnes. Stirbt das Opfer vor der Hoffnungslosigkeit auf das Nachwachsen, so gibt es keine Vergeltung, da der Anspruch darauf nicht gesichert ist, was einen Zweifel darstellt, der die Vergeltung abwehrt; das Blutgeld ist jedoch verpflichtend, da das Ausreißen gegeben ist und das Nachwachsen zweifelhaft ist. Es ist möglich, dass, wenn er vor dem Eintreffen des Zeitpunkts des Nachwachsens stirbt, nichts verpflichtend ist, da das Übliche das Nachwachsen ist, ähnlich wie wenn jemandem das Haar geschoren wird und er vor dem Nachwachsen stirbt. Wenn jedoch der Zahn einer Person ausgezogen wird, die bereits "athghara" hat, so ist die Vergeltung für sie sofort verpflichtend, da im Regelfall ein Nachwachsen nicht erfolgt. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shafi'i. Der Qadi sagte: Man befragt die Experten, und wenn diese sagen: "Er wächst nicht nach", so hat er...
(1) Vorangegangen auf Seite 531. (2) Fällt weg in: M. Siehe die Anmerkung zur Überprüfung. (3) In B: "annahu" (dass er/es).
أجْمَعَ أهلُ العلمِ على القِصاصِ في السِّنِّ؛ للآيةِ وحَدِيثِ الرُّبَيِّعِ (١)، ولأنَّ القِصاصَ فيها مُمْكِنٌ، لأنَّها مَحْدُودةٌ في نَفْسِها، فوَجَبَ فيها القِصاصُ كالعَيْنِ. وتُؤْخَذُ الصَّحيحةُ بالصَّحيحةِ، وتُؤْخَذُ المَكْسُورةُ بالصَّحيحةِ؛ لأنَّه يَأْخُذُ بعضَ حَقِّه، وهل يأخذُ مع القِصاصِ أرْشَ الباقِى؟ فيه وَجْهان، ذكَرْناهما فيما مَضَى.
فصل: ولا يُقْتَصُّ إلَّا من سِنِّ مَنْ أثْغَرَ، أي سَقَطَتْ رَوَاضِعُه، ثم نَبَتَتْ. يقال لمن سَقَطَتْ رَواضِعُه: ثُغِرَ، فهو مَثْغُورٌ. فإذا نَبَتَتْ قِيلَ: أثْغرَ. لُغَتان. وإن قُلِعَ سِنُّ مَنْ لم يُثْغِرْ، لم يُقْتَصَّ من الجانِى في الحالِ. وهذا قولُ مالكٍ، والشافعىِّ، وأصْحابِ الرَّأْى؛ لأنَّها تَعُودُ بحُكْمِ العادةِ، فلا يُقْتَصُّ منها كالشَّعْرِ، ثم إن عادَ بَدَلُ السِّنِّ في مَحَلِّها مثلُها على صِفَتِها، فلا شىءَ على الجانِى، كما لو قَلَعَ شَعْرةً ثم نَبَتَتْ. وإن عادَتْ مائلةً عن مَحَلِّها، أو مُتَغيِّرةً عن صِفَتِها، كان عليه حُكومةٌ؛ لأنَّها لو لم تَعُدْ ضَمِنَ السِّنَّ، فإذا عادت ناقصةً ضَمِنَ ما نَقَصَ. [وإن عادتْ قصيرةً، ضَمِنَ مَا نَقَصَ] (٢) منها بالحِسابِ، ففى ثُلُثِها ثُلثُ دِيَتِها، وفي رُبْعِها رُبْعُها، وعلى هذا. وإن عادَتْ والدَّمُ يَسِيلُ، ففيها حُكومةٌ؛ لأنَّه نَقْصٌ حَصَلَ بفِعْلِه. وإن مَضَى زَمَنُ عَوْدِها ولم تَعُدْ، سُئِلَ أهلُ العلمِ بالطِّبَّ، فإن قالوا: قد يُئِسَ من عَوْدِها. فالمَجْنِىُّ عليه بالخِيارِ بينَ القِصاصِ أو دِيَةِ السِّنِّ. فإن مات المَجْنِىُّ عليه قبلَ الإِيَاسِ من عَوْدِها، فلا قِصاصَ؛ لأنَّ الاسْتِحْقاقَ له غيرُ مُتَحَقِّقٍ، فيكونُ ذلك شُبْهةً في دَرْئِهِ، وتجبُ الدِّيَةُ؛ لأنَّ القَلْعَ مَوْجودٌ، والعَوْدَ مشكوكٌ فيه. ويَحْتَمِلُ أنَّه إذا مات قبلَ مَجِىءِ وَقْتِ عَوْدِها، أنْ (٣) لا يَجِبَ شيءٌ؛ لأنَّ العادةَ عَوْدُها، فأشْبَه ما لو حَلَقَ شَعْرَه فماتَ قبلَ نَباتِه. فأمَّا إن قَلَعَ سِنَّ مَنْ قد أثْغَرَ، وَجَبَ القِصاصُ له في الحالِ؛ لأنَّ الظاهِرَ عَدَمُ عَوْدِها. وهذا قولُ بعضِ أصْحابِ الشافعىِّ. وقال القاضي: يُسْأَلُ أهْلُ الخِبْرةِ، فإن قالوا: لا تَعُودُ. فله
(١) تقدم في صفحة ٥٣١.(٢) سقط من: م. نقل نظر.(٣) في ب: "أنه".