davon, entweder zum Inneren des Mundes hin oder zur Lippe hin, und der Täter hatte eine ähnliche an derselben Stelle, so hat das Opfer das Recht auf Vergeltung oder darauf, eine Entschädigung (Hukuma) für seinen Zahn zu fordern. Wenn er jedoch keine ähnliche an derselben Stelle hatte, so hat das Opfer nur Anspruch auf die Entschädigung. Wenn die eine der beiden überzähligen Zähne größer ist als die andere, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass der größere nicht für den kleineren genommen werden darf, da der Entschädigungswert bei ihm höher ist und somit nicht ein Zahn von geringerem Wert durch einen von höherem Wert ersetzt werden kann. Die zweite Ansicht besagt, dass er dafür genommen werden darf, da es sich um zwei Zähne handelt, die in ihrer Position gleichwertig sind, sodass der eine für den anderen genommen werden kann, wie bei den ursprünglichen Zähnen. Zudem ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Und Zahn um Zahn} (11) allgemein gehalten, sodass der Streitfall davon erfasst wird. Wenn wir sagen, dass die Analogie (Qiyas) bei den überzähligen Zähnen durch das Rechtsurteil (Ijtihad) feststeht, so ist das, was durch das Ijtihad feststeht, so zu behandeln wie das, was durch einen authentischen Text (Nass) feststeht. Der Unterschied im Wert hindert die Vergeltung nicht, wie der Beweis ihrer Anwendung zwischen Sklaven sowie zwischen Mann und Frau bezüglich des Lebens und der Gliedmaßen zeigt. Zudem bewirkt die Größe des Zahnes keine Erhöhung seines Wertes, denn ein überzähliger Zahn ist ein Mangel und ein Defekt, und ein größerer Defekt bedeutet eine Zunahme des Schadens, nicht des Wertes. Da die Größe des ursprünglichen Zahnes seinen Wert nicht erhöht, gilt dies ebenso für den überzähligen Zahn.
Abschnitt: Die Zunge wird durch die Zunge ausgeglichen, gemäß dem Wort des Erhabenen: {Und die Wunden (sind Anlass zur) Vergeltung} (11). Weil sie eine Grenze hat, an der sie endet, kann an ihr die Vergeltung vollzogen werden, wie beim Auge. Wir kennen hierin keine abweichende Meinung. Die Zunge eines Sprechenden wird nicht durch die Zunge eines Stummen ausgeglichen, da sie wertvoller ist als diese. Der Stumme wird jedoch durch den Sprechenden ausgeglichen, da dies ein Teil seines Rechts ist. Ein Teil der Zunge wird durch einen entsprechenden Teil ausgeglichen, da die Vergeltung im Ganzen möglich ist und somit auch im Teil, wie beim Zahn. Dies wird nach Teilen bemessen und rechnerisch davon genommen.
Abschnitt: Die Lippe wird durch die Lippe ausgeglichen, und dies ist der Teil, der Kinn und Wangen nach oben und unten hin überragt (13), gemäß dem Wort
(8) Das "Waw" fehlt in: Original, M. (9) In B: "sintan". (10) Im Original: "mutasawiyatan". (11) Sure al-Ma'ida 45. (12) Fehlt im: Original. (13) Im Original: "aw suflan".