Dies ist gleichbedeutend mit dem Aussprechen, da es keinen Unterschied macht, ob er sagt: "Nimm dies und iss es", oder ihn dazu auffordert, woraufhin er es ihm übergibt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er die Hand eines Menschen abtrennt, während dieser schweigt, da bei diesem keine Hingabe von ihm vorliegt. Es wird auf den Vergeltungsberechtigten geschaut: Wenn er dies in Kenntnis der Sachlage tut, wird er mit einer Ermessensstrafe (Ta'zir) belegt, da er von einem Recht Gottes des Erhabenen daran gehindert ist. Fällt nun die Vergeltung für die rechte Hand weg? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie wegfällt, denn derjenige, der die linke Hand abtrennte, hat durch deren Abtrennung eine Grenzüberschreitung begangen, und weil er eine seiner Hände abgetrennt hat, besaß er nicht mehr das Recht, die andere Hand abzutrennen, so als hätte er dem Dieb die linke Hand anstelle seiner rechten abgetrennt, denn dann besitzt er nicht mehr das Recht, seine rechte abzutrennen. Die zweite Ansicht besagt, dass sie nicht wegfällt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Sie unterschieden zwischen der Vergeltung und dem Abschlagen der Hand des Diebes in dreierlei Hinsicht: Erstens basiert die Strafe (Hadd) auf dem Erlass, anders als bei der Vergeltung. Zweitens wird die linke Hand beim Diebstahl nicht abgeschlagen, selbst wenn keine rechte Hand vorhanden ist, da dies den Nutzen der Gattung bei der Strafe zunichtemachen würde, anders als bei der Vergeltung. Drittens, wenn die Hand durch Fäulnis oder Vergeltung wegfällt, entfällt das Abschlagen beim Diebstahl; es ist daher zulässig, dass sie durch das Abschlagen der linken Hand wegfällt, anders als bei der Vergeltung, denn diese entfällt nicht, sondern wandelt sich in einen Ersatz um. Jedoch darf seine rechte Hand nicht abgeschlagen werden, bis seine linke Hand verheilt ist, damit dies nicht zum Verlust seines Lebens führt. Wenn man fragt: Wäre es nicht so, dass, wenn er die rechte Hand eines Mannes und die linke eines anderen abtrennt, die Vergeltung für keinen der beiden bis zur Verheilung des anderen hinausgezögert wird? So antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht darin, dass beide Abtrennungen als Vergeltung beansprucht werden, weshalb wir sie zusammengefasst haben. In unserem Fall ist einer von beiden nicht beanspruchbar, daher haben wir sie nicht zusammengefasst. Wenn die linke Hand verheilt ist, trennen wir die rechte ab. Wenn sich das Abschlagen der linken Hand auf sein Leben auswirkt, ist dies als Verlust (Hadr) zu betrachten, und aus seinem Nachlass ist das Blutgeld der rechten Hand zu leisten, da die Vollstreckung aufgrund seines Todes unmöglich geworden ist. Wenn derjenige, an dem die Vergeltung vollzogen wurde, sagt: "Ich wusste nicht, dass es die linke ist", oder "Ich dachte, sie würde als Ersatz für die rechte genügen", so betrachtet man den Vollstreckenden. Wenn dieser wusste, dass es seine linke ist und dass sie nicht als Vergeltung genügen kann, so ist er ersatzpflichtig mit ihrem Blutgeld und wird mit einer Ermessensstrafe (Ta'zir) belegt. Einige Anhänger von al-Schafi'i sagten: Er unterliegt der Vergeltung, weil er sie in Kenntnis dessen abgetrennt hat, dass
(12) In B: "bi-hal". (13) Fehlt in: dem Original. (14) al-Akila, wie fa-riha: eine Krankheit in einem Körperteil, durch die er verwest. (15) In B: "bi-qal'". (16) In B: "al-yumna".