er nicht das Recht hat, sie abzutrennen. Unser Standpunkt ist, dass er sie mit der Zustimmung ihres Eigentümers abgetrennt hat, weshalb keine Vergeltung gegen ihn fällig wird, genau wie wenn derjenige, der sie hingab, davon wusste. Wenn er jedoch unwissend war, gibt es keine Ermessensstrafe gegen ihn, aber er ist ersatzpflichtig mit dem Blutgeld, weil er sie ihm in der Absicht der Hingabe überlassen hat, weshalb sie für ihn als gewährleistet galt. Zudem wäre sie auch dann gewährleistet, wenn der Abtrennende davon gewusst hätte, und was im Vorsatz zur Ersatzpflicht führt, führt auch bei einem Irrtum dazu, wie etwa bei der Zerstörung von Eigentum. Die Vergeltung für die rechte Hand bleibt ihm erhalten, und sie darf nicht abgetrennt werden, bis die linke Hand verheilt ist. Sobald sie verheilt ist, hat er das Recht, die rechte Hand abzutrennen. Wenn er verzeiht, wird ihr Ersatz fällig und sie verrechnen dies miteinander. Wenn sich das Abschlagen der linken Hand auf sein Leben auswirkt, ist sie mit dem vollen Blutgeld zu ersetzen, und da die Abtrennung der rechten Hand unmöglich geworden ist, steht ihm die Hälfte des Blutgeldes zu, mit der sie verrechnen; die andere Hälfte des Blutgeldes verbleibt für die Erben des Täters.
Wenn sie sich über die Hingabe uneinig sind, indem der Täter sagt: "Ich habe sie nur als Ersatz für die rechte Hand gegeben", und der Geschädigte sagt: "Du hast sie ohne Gegenleistung gegeben", oder er sagt: "Ich habe sie im Zustand geistiger Verwirrung dargeboten", und der Täter sagt: "Nein, in vollem Bewusstsein", so ist das Wort des Täters maßgeblich, da er seine Absicht am besten kennt und weil es dem äußeren Anschein widerspricht, dass ein Mensch sein Körperteil freiwillig zur Abtrennung hingibt, während ihm ohnehin die Abtrennung als Rechtsanspruch zusteht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Wenn derjenige, der die linke Hand hingab, geistig verwirrt war, etwa indem er nach dem Wirksamwerden der Vergeltung gegen ihn den Verstand verlor, dann ist der Abtrennende bei Vorsatz ersatzpflichtig durch Vergeltung und bei Irrtum durch das Blutgeld, da die Hingabe eines geistig Verwirrten keine rechtliche Vermutung begründet.
Wenn derjenige, dem die Vergeltung zusteht, geistig verwirrt ist und derjenige, der die Vergeltung leisten muss, bei Verstand ist, und letzterer ihm seine linke oder rechte Hand hinhält und sie ihm abtrennt, so ist dies als Verlust (Hadr) zu betrachten, da die Vollstreckung durch den geistig Verwirrten nicht gültig ist, die Hingabe an ihn nicht zulässig ist und keine Ersatzpflicht besteht, da er sie mit der Hingabe ihres Eigentümers zerstört hat. Wenn es sich jedoch um die rechte Hand handelte und die Vollstreckung der Vergeltung daran aufgrund ihres Verlustes unmöglich geworden ist, so steht dem geistig Verwirrten ihr Blutgeld zu. Wenn der geistig Verwirrte auf ihn losging und die Hand abtrennte, an der kein Vergeltungsanspruch besteht, so haftet seine Stammesangehörigkeit (Aqila) für das Blutgeld, und er hat Anspruch auf die Vergeltung an der anderen Hand. Wenn er die andere Hand abtrennt, hat er nach einer der beiden Ansichten sein Recht vollständig wahrgenommen, da sein Anspruch spezifisch darauf gerichtet war; nimmt er sie mit Gewalt, so erlischt sein Anspruch, wie wenn er sein anvertrautes Gut (Wadi'a) zerstört hätte. Die zweite Ansicht besagt, dass sein Anspruch nicht erlischt und er das Blutgeld für seine eigene Hand sowie das Blutgeld für die Hand des Täters von dessen Stammesangehörigkeit erhält.
(17) Fehlt in: B, M. (18) Im Original: "al-yumna". (19) In M: "fi ghayr". (20) Im Original, M: "fa-qad".
ليس له قَطْعُها. ولَنا، أنَّه قَطَعَها ببَذْلِ صاحبِها، فلم يجبْ عليه القِصاصُ، كما لو عَلِمَ باذِلُها. وإن كان جاهِلًا، فلا تَعْزِيرَ عليه، وعليه الضَّمانُ بالدِّيَةِ؛ لأنَّه بذَلَها له (١٧) على وَجْهِ البَذْلِ، فكانتْ مَضْمُونةً عليه، ولأنَّها مَضْمُونةٌ لو كان القاطِعُ عالمًا بها، وما وَجَبَ ضَمانُه في العَمْدِ، وَجَبَ في الخَطإِ، كإتْلافِ المالِ، والقِصاصُ باقٍ له في اليَمِينِ، ولا تُقْطَعُ حتى تَنْدَمِلَ الْيَسارُ، فإذا انْدَمَلَتْ، فله قَطْعُ الْيَمِينِ (١٨)، فإن عَفَا، وَجَبَ بَدَلُها، ويتقاصَّان، وإن سَرَتِ اليَسارُ إلى نفسِه، كانت مَضْمونةً بالدِّيَةِ الكاملةِ، وقد تعذَّرَ قَطْعُ اليَمِينِ (١٨)، ووَجَبَ له نِصْفُ الدِّيَةِ، فيتقاصَّان به، ويَبْقَى نِصْفُ الدِّيَةِ لِوَرَثةِ الجانِى. وإن اخْتَلَفَا في بَذْلِها، فقال الجانِى: إنَّما بذَلْتُها بَدَلًا عن اليَمِينِ. وقال المَجْنِىُّ عليه: بذَلْتَها بغيرِ (١٩) عِوَضٍ. أو قال: أخْرَجْتُها دَهْشَةً. فقال: بل عالِمًا. فالقولُ قولُ الجانِى؛ لأنَّه أعْلَمُ بنِيَّتِه، ولأنَّ الظاهِرَ أنَّ الإِنسانَ لا يَبْذُلُ طَرَفَه للقَطْعِ تَبَرُّعًا، مع أنَّ عليه قَطْعًا مُسْتَحقًّا. وهذا مَذْهَبُ الشافعىِّ. وإن كان باذِلُ اليَسارِ مجنونًا مثل أن يُجَنَّ بعدَ وُجُوبِ القِصاصِ عليه، فعلى قاطِعِها ضَمانُها بالقِصاصِ إن كان عالِمًا، وبالدِّيَةِ إن كان مُخْطِئًا؛ لأنَّ بَذْلَ المجنونِ ليس بشُبْهةٍ. وإن كان مَنْ له القِصاصُ مجنونًا، ومَن عليه القِصاصُ عاقِلًا، فأخْرَجَ إليه يَسارَه أو يَمِينَه فقَطَعها، ذَهَبَتْ هَدْرًا؛ لأنَّه لا يَصِحُّ منه الاسْتِيفاءُ، ولا يجوزُ البَذْلُ له، ولا ضَمانَ عليه؛ لأنَّه أتْلَفَها ببَذْلِ صاحِبها، لكنْ إن كان المقطوعُ اليُمْنَى، وقد (٢٠) تعَذَّرَ استيفاءُ القِصاصِ فيها لتَلَفِها، فيكونُ للمَجْنُونِ دِيَتُها. وإن وَثَبَ المجنونُ عليه فقَطَعَ يَدَه التي لا قِصاصَ فيها، فعلى عاقِلَتِه دِيتُها، وله القِصاصُ في الأُخْرَى، وإن قَطَعَ الأُخْرَى، فهو مُسْتَوْفٍ حَقَّه، في أحَدِ الوَجْهينِ؛ لأنَّ حَقَّه مُتَعَيِّنٌ فيها، فإذا أخَذَها قَهْرًا، سَقَطَ حَقُّه، كما لو أتْلَفَ وَدِيعَتَه. والثاني، لا يَسْقُطُ حقُّه، وله عَقْلُ يَدِه، وعَقْلُ يَدِ الجاني على عاقِلَتِه؛
(١٧) سقط من: ب، م.(١٨) في الأصل: "اليمنى".(١٩) في م: "في غير".(٢٠) في الأصل، م: "فقد".