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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 561Abschnitt

Übersetzung · DE

denn beim Geistesgestörten ist die Vollstreckung nicht gültig. Dies unterscheidet sich von einer anvertrauten Sache (Wadi'a), wenn diese zerstört wird, da jene ohne Fahrlässigkeit zugrunde ging und für sie bei einem solchen Verlust kein Ersatz vorgesehen ist; die Hand verhält sich anders, denn würde sie ohne Fahrlässigkeit verloren gehen, wäre für sie das Blutgeld zu leisten. Das Gleiche gilt für den Minderjährigen, und ebenso verhält es sich bei beiden, wenn sie den Mörder ihres Vaters vorsätzlich töten. Wenn sie vom Täter eine Vergeltung vollstrecken, die dessen Stammesangehörigkeit (Aqila) nicht tragen kann, wie bei einem Schaden unter einem Drittel, etwa beim Abtrennen eines Fingers oder Ähnlichem, erlischt ihr Anspruch, da dies eine Ersatzpflicht in ihrer persönlichen Haftung erfordert, und sie haben ihrerseits gegenüber dem Täter einen gleichen Anspruch, sodass sie dies miteinander verrechnen. Wenn ihre Blutgelder unterschiedlich sind, wie beim Muslim und beim Schutzbefohlenen (Dhimmi) oder beim Mann und bei der Frau, und wir sagen, dass sie durch das Abtrennen ihren Anspruch vollständig wahrgenommen haben, so bleibt ihnen kein Anspruch mehr, so als ob sie ihre anvertraute Sache zerstört hätten. Sagen wir jedoch, sie hätten den Anspruch nicht vollständig wahrgenommen, so wird von den beiden Blutgeldern in Höhe des geringeren Wertes verrechnet, und der Restbetrag steht dem Minderjährigen und dem Geistesgestörten zu. Wenn die Straftat gegen sie oder ihren Vormund aus Versehen geschah und deren Stammesangehörigkeit dies trägt, und sie die Vergeltung vollstreckt haben, so erlischt ihr Anspruch keinesfalls, und das Blutgeld dessen, an dem sie die Vergeltung vollzogen haben, lastet auf ihrer Stammesangehörigkeit und ist aufgeschoben, während das Blutgeld für die Straftat gegen sie oder ihren Vormund auf der Stammesangehörigkeit des Täters lastet und ebenfalls aufgeschoben ist.

Abschnitt: Das Fortschreiten (Sariya) einer Vergeltung ist nicht ersatzpflichtig. Dies bedeutet: Wenn er ein Körperteil abtrennt, für das Vergeltung fällig ist, und der Geschädigte diese an ihm vollstreckt, woraufhin der Täter infolge des Fortschreitens der Vollstreckung stirbt, so obliegt dem Vollstreckenden keine Verpflichtung. Dies vertraten al-Hasan, Ibn Sirin, Malik, al-Schafi'i, Ishaq, Abu Yusuf, Muhammad und Ibn al-Mundhir. Dies wurde auch von Abu Bakr, 'Umar und 'Ali, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, überliefert. Dagegen sagten 'Ata', Tawus, 'Amr ibn Dinar, al-Harith al-'Uqli, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Zuhri und Abu Hanifa, dass eine Ersatzpflicht besteht. Abu Hanifa sagte: Er muss das volle Blutgeld aus seinem Vermögen leisten. Andere sagten: Es lastet auf seiner Stammesangehörigkeit, weil er sein eigenes Leben verwirkt hat und ihm nur sein Körperteil zustand, weshalb er dessen Blutgeld leisten muss, so als hätte er sich selbst den Hals durchschnitten; zudem handelt es sich um das Fortschreiten einer ersatzpflichtigen Abtrennung, weshalb sie, wie das Fortschreiten einer Straftat, ersatzpflichtig ist. Der Beweis dafür, dass dies ersatzpflichtig ist, liegt darin, dass es durch die erste Abtrennung begründet ist, da sie ihm gegenübersteht.

Anmerkungen

(21) Im Original: "wa-qala". (22) Fehlt in: B. (23) Fehlt in: B.

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