darin ihre Entsprechung findet. Unser Argument ist, dass 'Umar und 'Ali, möge Gott mit beiden zufrieden sein, sagten: "Wer an den Folgen einer Hadd-Strafe oder einer Vergeltung stirbt, für den gibt es kein Blutgeld; das Recht hat ihn getötet." Sa'id überlieferte dies sinngemäß. Zudem handelt es sich um eine berechtigte und festgesetzte Abtrennung, daher ist ihr Fortschreiten (Sariya) nicht ersatzpflichtig, wie beim Abtrennen der Hand eines Diebes. Dies unterscheidet sich von dem, was sie als Vergleich herangezogen haben, da das, was jener Täter tat, nicht rechtmäßig war. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob das Fortschreiten zum Tod führt, indem er daran stirbt, oder zu einem geringeren Schaden, etwa wenn er einen Finger abtrennt und dies auf seine Handfläche übergreift.
Abschnitt: Das Fortschreiten (Sariya) einer Straftat ist zweifelsfrei ersatzpflichtig, da es eine Folge der Straftat ist, und da die Straftat ersatzpflichtig ist, ist es auch deren Folge. Wenn sie nun auf das Leben übergreift oder auf etwas, das durch direkte Vernichtung nicht möglich ist – etwa wenn er ihm den Kopf einschlägt und dadurch das Augenlicht schwindet –, dann ist die Vergeltung dafür zwingend erforderlich. Über das Leben besteht diesbezüglich kein Dissens, beim Augenlicht gibt es einen Dissens, den wir bereits zuvor dargelegt haben. Wenn sie auf etwas übergreift, bei dem eine direkte Vernichtung möglich ist, wie wenn er einen Finger abtrennt und ein anderer Finger infolge dessen abstirbt und vom Gelenk abfällt, so ist dies nach der Ansicht unseres Imams, Abu Hanifas und Muhammads ibn al-Hasan ebenfalls vergeltungspflichtig. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagte: Es gibt keine Vergeltung für den zweiten Finger, sondern es wird dessen Blutgeld fällig; denn was durch die Straftat direkt hätte zugefügt werden können, unterliegt bei einem Fortschreiten nicht der Vergeltung, so als hätte er einen Pfeil geschossen, der durch den einen Körperteil zu einem anderen hindurchging. Unser Argument ist, dass das, was bei einer Straftat der Vergeltung unterliegt, dies auch beim Fortschreiten tut, wie beim Leben und beim Augenlicht, und weil es eine der beiden Arten der Vergeltung ist, was dem ähnelt, was wir erwähnten. Dies unterscheidet sich von dem, was sie erwähnten; denn jener Fall ist eine Handlung und kein Fortschreiten. Zudem gilt: Wenn er beabsichtigt, einen Mann zu schlagen und einen anderen trifft, ist keine Vergeltung fällig; wenn er beabsichtigt, dessen Daumen abzutrennen und stattdessen den Zeigefinger trifft, ist Vergeltung fällig. Wenn er den Daumen schlägt und der Schlag auf den Zeigefinger durchdringt, ist für beide Vergeltung fällig; die Fälle unterscheiden sich also. Zudem ist der zweite Teil durch eine Handlung vernichtet worden, die Vergeltung erfordert, also ist auch dafür Vergeltung fällig, so als hätte er einen von beiden getroffen und der Schlag wäre zum anderen hindurchgegangen. Wenn er jedoch einen Finger abtrennt und ein anderer daneben gelähmt wird, ist die...
(24) In M: "qala". (25) Al-Bayhaqi führte es an im: Kapitel über den Mann, der bei der Vergeltung für eine Wunde stirbt, im Buch des Blutgeldes (Al-Sunan al-Kubra 8/68). 'Abd al-Razzaq im: Kapitel über das Warten bei der Vergeltung, bis er geheilt ist, im Buch des Blutgeldes (Al-Musannaf 9/457, 458). Ibn Abi Shayba im: Kapitel über denjenigen, der sagte, dass keine Entschädigung fällig ist, wenn er bei einer Vergeltung stirbt, im Buch des Blutgeldes (Al-Musannaf 9/341, 343). (26) In B: "dhakarnahu".